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5.645 Ergebnisse
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Icon Birkenhördt
Birkenhördt ist eine Ortsgemeinde im Landkreis Südliche Weinstraße in Rheinland-Pfalz. Sie gehört der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern an.
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/ Stadt/Gemeinde (RP)
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Icon Durchs Friedenstal nach Alexisbad
Diese Tour führt Sie vom Luftkurort Friedrichsbrunn am Ferienpark Merkelbach vorbei zur Ruine der Erichsburg. Sie diente dem Schutz des alten Kaiser- und Königsweges der durch das heutige Friedenstal vom Selketal herauf führte. Das Wanderziel Alexisbad wurde auf Veranlassung des Ballenstedter Herzog Alexius 1820 zum Bade- und Erholungsort ausgebaut.
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/ Wanderrouten Niedersachsen
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Icon Heringsdorf
Heringsdorf ist eine amtsangehörige Gemeinde des Amtes Oldenburg-Land im Kreis Ostholstein in Schleswig-Holstein. Augustenhof, Fargemiel, Görtz, Kalkberg, Klötzin, Rellin, Siggen, Süssau und Weilandtshof liegen im Gemeindegebiet und gehören als Ortsteile zur Gemeinde. Bei drei Ortsteilen spricht man landläufig von Gütern: Gut Augustenhof, Gut Görtz und Gut Siggen.
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/ Stadt/Gemeinde (SH)
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Icon Bad Wörishofen
Bad Wörishofen (bis 1920: Wörishofen) ist ein Kneippkurort und mit rund 17.700 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2023) die größte Stadt im schwäbischen Landkreis Unterallgäu sowie eine von 13 leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden in Bayern. Sebastian Kneipp wirkte im 19. Jahrhundert in Bad Wörishofen als Pfarrer und verbreitete von hier aus seine als naturheilkundlicher Laienheiler erlangten Erkenntnisse von der heilenden Kraft des Wassers, der Grundlage der Kneipp-Kur.
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/ Stadt/Gemeinde (BY)
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Icon Blomesche Wildnis
Blomesche Wildnis (niederdeutsch: Bloomsche Wildnis) ist eine Gemeinde im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein.
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/ Stadt/Gemeinde (SH)
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Icon A 45, Planfeststellungsbeschluss, Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
Planfeststellungsbeschluss: Der Plan für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der Bundesautobahn A45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem "Gambacher Kreuz" von Betr.-km 132,600 bis 134,775 in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger mit den sich aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 29. August 2022 - Geschäftszeichen VI 1-061-k-04#2.191 - festgestellt worden (§§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 ff. HVwVfG). Ursprungsverfahren: Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat das straßenrechtliche Anhörungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Zuvor hatte Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - die Pläne beim RP eingereicht. Der Ersatzneubau der Brücke wird erforderlich, da das vorhandene Bauwerk in den nächsten Jahren das Ende der technischen Nutzungsdauer erreicht. Betroffen von dem Planvorhaben ist die Stadt Haiger (Gemarkung Sechshelden). Vor dem Hintergrund der weiteren prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens berücksichtigt die Planung einen sechsstreifigen Autobahnquerschnitt mit beidseitig angeordneten Standstreifen. Der sechsstreifige Ausbau der A 45 von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zum Autobahnkreuz Gambach ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030. Die Talbrücke Sechshelden ist eine von 22 Talbrücken in diesem Streckenabschnitt, die bis zum Jahr 2030 durch Ersatzneubauten ersetzt werden sollen bzw. bereits ersetzt wurden. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Im Bereich der Widerlager werden lärmmindernde Fahrbahnübergänge angeordnet und die Fahrbahn erhält einen lärmmindernden Straßenbelag. Durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wird die Lärmbelastung für die Anwohner in Sechshelden gegenüber dem heutigen Zustand deutlich reduziert. Die Gesamtbauzeit ist mit rund 6 Jahren veranschlagt. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. 1. Planänderung: Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hat auf Antrag von Hessen Mobil das straßenrechtliche Anhörungsverfahren zur ersten Planänderung zum Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich rund 113 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Die Gesamtbauzeit ist mit rund sechs Jahren veranschlagt. Die A 45 ist die wichtigste Straßenverbindung zwischen den Metropolregionen Rhein-Ruhr und Rhein-Main. Aufgrund der stetig steigenden Verkehrsbelastung ist der Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden unter Berücksichtigung eines sechsstreifigen Ausbaus geplant. Das Bauvorhaben erstreckt sich vom Parkplatz (PWC) ‚Auf dem Bon‘ bis zur Anschlussstelle Dillenburg auf einer Länge von rund 2,2 km. Mit eingebunden in die Planung sind neben dem Ersatzneubau der Brücke der Ausbau der PWC Anlage ‚Am Schlierberg‘ mit zusätzlichen Pkw- und Lkw-Stellplätzen, der Neubau von zwei Regenrückhaltebecken und zwei Stützwänden sowie der Neubau umfangreicher Lärmschutzanlagen. Zum Schutz der Anwohner des Stadtteils Sechshelden vor Verkehrslärm sind auf der Brücke und entlang der Strecke auf beiden Seiten 5,5 bis 6,5 m hohe Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von rund 2.500 m vorgesehen. Für das Projekt wurde das Anhörungsverfahren zur Planfeststellung bereits im Juli 2017 durch das RP eingeleitet. Die Unterlagen lagen vom 07. August bis 06. September 2017 zur allgemeinen Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Haiger aus. Das nun eingeleitete erste Planänderungsverfahren wurde erforderlich, da eine aktuelle Auswertung der Verkehrssituation der A 45 zeigte, dass die tatsächliche Verkehrsentwicklung deutlich über der bisher prognostizierten lag. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Stand Januar 2018 eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung verbunden mit einer Prognose für das Jahr 2030. Die zu erwartenden Verkehrssteigerungen wurden in die 1. Planänderung eingearbeitet. Aufgrund der gestiegenen prognostizierten Verkehrsbelastung wurde auch eine Aktualisierung der immissionstechnischen Untersuchung und der Luftschadstoffuntersuchung erforderlich. Daraus ergab sich für vier weitere Gebäude in Sechshelden im Bereich der Gemeindestraßen ‚Schlierberg‘, ‚Hartstraße‘ und ‚Brunkelstraße‘ dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz. Außerdem wurden den Unterlagen zwei ergänzende Gutachten beigefügt, die sich mit den Auswirkungen des Lärms während der Baudurchführung sowie der Verschattung des Bauwerks auf die angrenzende Bebauung auseinandersetzen. Bei der technischen Streckenplanung, dem Brückenbauwerk selbst und bei den Abmessungen der Lärmschutzwände ergeben sich keine Veränderungen. Die Grundstücksbetroffenheiten bleiben ebenfalls unverändert. Von Montag, 10. September bis einschließlich Dienstag, 09. Oktober, liegen die geänderten Unterlagen sowie die ursprünglichen Planunterlagen in der Stadtverwaltung Haiger zur Einsichtnahme öffentlich aus. Dann haben Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte die Möglichkeit, sich zu den Änderungen zu äußern. Personen, die von der Planänderung betroffen sind, anerkannte Landesnaturschutzverbände und sonstige Vereinigungen können bis zum 09. November Einwendungen bei der Stadt Haiger oder auch beim RP Gießen einlegen. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Neben der öffentlichen Auslegung vom 10. September bis 09. Oktober bei der Stadtverwaltung Haiger sind außerdem alle Planunterlagen sowie der Bekanntmachungstext über die Internetseite des RP Gießen (rp-giessen.hessen.de) in der Rubrik Presse und weiter zu Öffentliche Bekanntmachungen sowie auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (www.uvp.verbund.de) zugänglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich das RP – gegebenenfalls in einem Erörterungstermin – mit allen Einwänden und Stellungnahmen befassen. Alle Ergebnisse und Planunterlagen legt das RP Gießen abschließend dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vor, das dann über den notwendigen Planfeststellungsbeschluss (Baurecht) entscheidet. 2. Planänderung: Die nunmehr zweite Planänderung wird notwendig, weil aufgrund aktueller Rechtsprechung die Entwässerungsplanung überarbeitet werden musste und die lärmtechnische Untersuchung aktualisiert wurde. Dies hatte zum Ergebnis, dass die aktiven Lärmschutzmaßnahmen angepasst werden mussten. Die Lärmschutzwände nördlich und südlich der Talbrücke wurden auf eine Höhe von 7,25 m erhöht. Außerdem ist eine zusätzliche Lärmschutzwand in der Mitte der Fahrbahn mit einer Höhe von 5,00 m vorgesehen. Ebenso erfolgte eine Ermittlung der Gesamtlärmbeurteilungspegel unter Berücksichtigung aller schalltechnisch relevanten Verkehrswege (Autobahn, Bundesstraßen und Bahnstrecke) im Untersuchungsgebiet. Als Folge der geänderten Schallschutzbauten war weiterhin eine Aktualisierung der Emissionsberechnungen und des Verschattungsgutachtens notwendig. 3. Planänderung: Die 3. Planänderung umfasst ergänzte Unterlagen zu Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Planänderung wurde festgestellt, dass einige Gebäude bei den Lärmuntersuchungen bislang nicht betrachtet wurden. Zusätzlich wurde das Baulärmgutachten hinsichtlich der Vorbelastung korrigiert. Zudem wurde die Luftschadstoffberechnung und die Stickstoffbetrachtung auf Grundlage der neuen Version des Handbuchs Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA) 4.2 - statt zuvor HBEFA 4.1 – aktualisiert. Wegen der sich aus der neuen Stickstoffberechnung ergebenden Änderungen ist der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und die bestehenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen für die FFH Gebiete DE-5215-305 „Krombachswiesen und Struth bei Sechshelden“ und DE-5215-306 „Dill bis Herborn-Burg mit Zuflüssen“ angepasst worden. Neu erarbeitet wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-5215-308 „Wald und Grundland um Donsbach“, welches bisher nur im Rahmen der FFH-Vorprüfung betrachtet wurde. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden.
Zuletzt aktualisiert: 29.09.2022
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Icon Antrag § 4 BImSchG Windpark Breunsdorf I GmbH in Zeitz zur Errichtung und Betrieb von 15 WKA
Die Windpark Breunsdorf I GmbH, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, beantragte mit Datum vom 28.02.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054), zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windkraftanlagen des Typs GE 6.0-164 mit einer Leistung von je 6,0 MW, Nabenhöhe 167 m, Rotordurchmesser 164 m, Gesamthöhe 249 m auf den Grundstücken - in 04539 Groitzsch, Gemarkung Pödelwitz, Flurstücke 154/2 und 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9, - in 04575 Neukieritzsch, Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211, 321. Die Standorte der Windkraftanlagen liegen innerhalb des Vorrang-und Eignungsgebietes zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 Breunsdorf“. Die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist für den Zeitraum März bis August 2024 vorgesehen. Die Windkraftanlagen werden in die Nummer 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. IS. 69), eingestuft. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen sind der Nummer 1.6.2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), zugeordnet (allgemeine Einzelfallprüfung). Die allgemeine Einzelfallprüfung entfällt, da der Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG ein Verfahren mit freiwilliger UVP beantragt hat. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) sowie §§ 18 ff. des UVPG, öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag sowie alle der zuständigen Genehmigungsbehörde bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen nach der Bekanntmachung einen Monat vom 16. August 2022 bis einschließlich 15. September 2022 für jedermann zur Einsicht bei den folgenden Stellen aus: 1. Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Zimmer 121 in 04668 Grimma, Karl- Marx- Straße 22, Haus 1 Dienstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr, Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr 2. Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, in 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 1 Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:00 Uhr, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr 3. Stadtverwaltung Groitzsch, Bauamt, in 04539 Groitzsch, Markt 1 Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr, Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr, Freitag 07:30 – 11:30 Uhr Diese Bekanntmachung ist während des o.g. Zeitraums auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachungen.html unter Umweltamt und auf dem zentralen UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar. Die veröffentlichten Unterlagen enthalten im Wesentlichen: - Untersuchung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG, GICON GmbH - Schallimmissionsprognose, GICON GmbH - Schattenwurfprognose, GICON GmbH - Untersuchungen zu Auswirkungen der Avifauna, Fledermäuse, FFH-und SPA-Gebiete, GICON GmbH; Biotopmanagement Schonert - Naturschutzrechtliche Eingriffs-und Ausgleichsplanung, GICON GmbH - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, GICON GmbH - Stellungnahme der Stadt Groitzsch, - Stellungnahme der Gemeinde Neukieritzsch, - Raumordernische Stellungnahme, Landesdirektion Sachsen, - Regionalplanerische Stellungnahme, Regionaler Planungsverband Leipzig Westsachsen, - Gutachterliche Stellungnahme zur Nachlaufströmung, 50Hertz Transmission GmbH, - Richtfunkauskunft des Polizeiverwaltungsamtes Sachsen, SG Netzplanung. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 16. August bis einschließlich 14. Oktober 2022 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV schriftlich bei einer der vorgenannten Stellen oder elektronisch durch Übermittlung eines mit einer qualifizierten Signatur versehenen Dokuments, welches an das besondere Behördenpostfach /beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist, erhoben werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate docx und pdf beschränkt. Es gilt das Eingangsdatum. Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen und Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Des Weiteren bleiben gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG - Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl, S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl, S. 503), gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist. Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 6 BImSchG, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV), ob ein Erörterungstermin gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt wird, in dem dann die form- und fristgemäß erhobenen Einwendungen erörtert werden. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am 22. November 2022, um 10.00 Uhr im Restaurant Auszeit-Restaurant & Cafe am Schwanenpark in 04575 Neukieritzsch, Badstaße 6 und falls nicht alle Einwendungen abschließend erörtert werden können, am darauffolgenden Tag ebenfalls ab 10:00 Uhr statt. Die Erörterung ist öffentlich. Das Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin und deren Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin ergeht nicht. Die Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag mit Ausnahme an die Antragstellerin erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG.
Zuletzt aktualisiert: 16.08.2022
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Icon Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 WHG für die Hochwasserschutzmaßnahme „Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar“ – Az.: 54.1.16.1- Agger-(8.7)-3 Auf Grundlage der §§ 68, 70 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alle in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich folgendes bekannt: Die Stadt Lohmar (Antragstellerin) plant im Rahmen eines Gewässerausbauverfahrens gemäß den §§ 67 und 68 WHG die Erweiterung des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Auelsbach zur Optimierung des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet von Lohmar. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - die Erhöhung der heutigen Dammkrone des HRB Auelsbach auf dem Grundstück Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstück 1478, um ca. 2,9 m auf 90,9 m ü.NN, - die für die Erhöhung der Krone erforderliche Verbreiterung des Dammbauwerks auf der Luftseite des Dammes, - die Begrenzung des Drosselbauwerks auf zukünftig 3,0 m³/s, - die Erhöhung des Mönchsbauwerks (Hochwasserentlastung) um 2,7 m auf 89,2 m ü.NN. Durch diese Maßnahmen wird das einstaubare Volumen des HRB von 57.000 m³ (entspricht derzeit dem statistisch alle 50 Jahre auftretendem Hochwasser, d.h. HQ50) auf zukünftig ca. 166.000 m³ (entspricht derzeit HQ200) erhöht und die maximal überstaute Fläche vergrößert sich in Richtung Osten (entlang des Auelsbaches) und in Richtung Süden (entlang des Holzbaches) von derzeit ca. 3 ha auf zukünftig ca. 5,4 ha. Durch die Dammverbreiterung selbst und durch den ganz oder teilweisen Einstau des Stauraums des HRB im Falle eines Volleinstaus werden dann zukünftig folgende Grundstücke ganz oder teilweise tangiert: Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstücke Nr. 462, 463, 464, 468, 469, 472, 478, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 498, 570, 571, 809, 1178, 1438, 1439, 1440, 1441, 1443, 1447, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1457, 1458, 1459, 1460, 1461, 1478, 1567 und Gemarkung Lohmar, Flur 7, Flurstücke Nr. 1137, 2252 Während der Bauzeit erfolgt eine Wasserhaltung in Form einer Umleitung des Auelsbaches über eine temporäre Verrohrung (DN 1000) bis hinter das Auslassbauwerk. Die Baustelle im Wald wird im Wesentlichen über die Straße Buchbitze erschlossen. Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 3 WHG bedarf das Vorhaben gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen. (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Darstellung der Kompensations- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen) - Artenschutzprüfung (Untersuchung zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten durch die Planungsmaßnahme) - Hydraulische Berechnung Notentlastung (Darstellung des Wasserabflusses) Für den Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen zu dem Vorhaben ist gemäß § 70 Abs. 1 und Abs.2 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG NRW und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 05.10.2021 einschließlich werden dieser Bekanntmachungstext, der Antrag und die zugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_gewaesserausbau_planfeststellungsverfahren/index.html zugänglich gemacht. Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, montags von 08:30 – 12:00 und von 14:00 – 18:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, Einsicht in den Antrag und die Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung unter Tel. 02246 / 15-281, Frau Hilgenberg, möglich. Besucherinnen und Besucher werden seitens der Stadtverwaltung Lohmar gebeten, bei einem solchen persönlichen Termin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ende der Internetveröffentlichung, d.h. bis einschließlich 05.11.2021, schriftlich bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Bezirksregierung Köln oder an die Stadtverwaltung Lohmar zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lohmar und der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Lohmar unter Tel. 02246 / 15-281 bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 05.11.2021 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die bspw. durch die Erhebung von Einwendungen oder eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 27.08.2021 Im Auftrag gez.: Hülsen
Zuletzt aktualisiert: 02.09.2021
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Roßwein
Roßwein ist eine Kleinstadt in sächsischen Landkreis Mittelsachsen.
folder_code Unbekannt
/ Stadt/Gemeinde (SN)
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Icon Zweckverband IndustriePark Oberelbe
Entwurf des Bebauungsplan Nr. 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe • Bekanntmachung der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses, • Ankündigung der Öffentlichen Auslegung und der Bürgerinformationsveranstaltung Am 22.05.2018 wurde für den Bebauungsplan Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“ des Zweckverbandes In-dustriePark Oberelbe der Aufstellungsbeschluss in der Sitzung der Verbandsversammlung gefasst. Der Geltungsbereich umfasste zahlreiche Flurstücke der Gemarkungen Pirna, Zuschendorf, Großsedlitz, Krebs und Dohna, mit einer Gesamtfläche von ca. 260 ha. Der Planvorentwurf in der Fassung vom 12.03.2020, ergänzt am 26.05.2020 wurde im Rahmen der frühzei-tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffent-lichkeitsbeteiligung hat der Zweckverband entschieden, zunächst einen Teil des Plangebietes mit der Bezeichnung Teilbebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ mit einem Geltungsbereich von 140 ha weiter zu beplanen, der die Bauflächen C + D, die neue Abfahrt von der B172 a und die Anpassung an den Kreisstraßen K8771 und K8772 darstellt. Durch den Aufstellungsbeschluss IPO-010/2020 vom 23.11.2020 für den B-Plan 1.1 „TechnologiePark Feistenberg“ wurde der Aufstellungsbeschluss konkretisiert. Zu diesem B-Plan1.1 wurde mit Beschluss IPO-004/2023 am 24.07.2023 durch die Verbandsversammlung der Entwurfs- und Offenlagebeschluss gefasst, gleichzeitig wurde der konkretisierte Aufstellungsbe-schluss um 6 Flurstücke ergänzt. Der Geltungsbereich wird nach dieser Ergänzung wie folgt begrenzt: - Im Nordwesten des Plangebiets durch einen Randstreifen der Ackerschläge nördlich der K8772 auf der Flur von Heidenau-Großsedlitz - im Nordosten durch Flurstücksgrenzen innerhalb der sich an die Dippoldiswalder Straße bzw. die K 8772 anschließenden Ackerschläge auf Pirnaer Flur - im Osten durch die Gartensparte „Am Feistenberg“, das Motorsportgelände an der alten Depo-nie Feistenberg und die Flächen des künftigen Knotenpunktes vom Autobahnzubringer zur Ortsumgehung Pirna - im Süden durch den Kirchweg von Dohna nach Krebs und einen Feldweg, der Krebs mit dem Oberlindigt und dem Lindigtgut in Pirna verbindet - im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen Pirna und Dohna, die inmitten eines Acker-schlages südlich des Autobahnzubringers verläuft. Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen die Lage des Plangebietes des B-Plan1.1 innerhalb des Verbandsgebietes des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe. Die blaue Markierung stellt dabei die Ergänzung des Geltungsbereiches dar. Planungsziele sind: • Entwicklung von ca.64 ha Industrie- und ca.22 ha Gewerbegebieten • Bau der zugehörigen Erschließungsanlagen einschließlich einer neuen Zu- bzw. Abfahrt von der B 172 a und eines Regenrückhaltebeckens • Anlage von ca.22 ha Grünflächen und den • Erhalt von ca.13 ha Landwirtschaftsfläche • Umsetzung vorgezogener Maßnahmen zum Artenschutz (sog. CEF–Maßnahmen) Hingewiesen wird darauf, dass der Plan außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs fol-gende Aussagen zur Einordnung von externen Artenschutzmaßnahmen trifft: • Gemarkung Fürstenwalde der Stadt Altenberg auf ca. 9,3 ha Landwirtschaftsflächen • Gemarkung Zuschendorf der Stadt Pirna: 30 m Streifen südlich des Geltungsbereiches auf ca.4 Hektar Landwirtschaftsflächen und • Gemarkung Rottwerndorf der Stadt Pirna: Entsiegelungsmaßnahme im ehem. Park von Schloss und Rittergut Rottwerndorf auf ca. 1,5 ha Es handelt sich dabei um Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB. Das sonst für derartige Straßenbau-Maßnahmen durchzuführende Planfeststellungsverfahren wird im vorliegenden Fall gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 Bundesfernstraßengesetz durch das B-Plan-Verfahren ersetzt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr. 2 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG), ohne dass die Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchgeführt werden musste. Bei der betrachteten Planung handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Nr.18.5.1 gemäß Anlage 1 UVPG. Die An-gaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden im Rahmen der Umweltprüfung nach BauGB zusam-mengetragen. Der Zweckverband Industriepark Oberelbe als Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unter-lagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengestellt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind. Der Zweckverband ist gemäß seiner Satzung gleichzeitig Träger der verbindlichen Bauleitplanung und damit zuständig für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach BauGB. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die hiermit eingeleitete Beteiligung zum Planentwurf gemäß § 3 Abs.2 BauGB stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 und 5 bis 7 VwVfG dar. Zum Zweck der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich ausgelegt. Zu den ausliegenden Planunterlagen zum B-Plan-Entwurf bzw. zum Vorentwurf der Verkehrsanlagen gehören: 1. Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023 bestehend aus Planzeichnung, textlichen Fest-setzungen und Begründung 2. Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023, 3. Unterlagen für den Vorentwurf der IPO-Verkehrserschließung, bestehend aus Auf- und Abfahrt B 172A, Anschluss K 8771, Wilddurchlass und Faunabrücke, Stand 08.07.2022 bzw. 02.05.2023 4. Sonstige Unterlagen zur Verkehrsplanung 4.1 Untersuchung Verkehrsqualität / Leistungsfähigkeit, Stand 21.04.2022 u. 09.02.2023 4.2 Planunterlagen des Vorentwurfs zur K 8771 (TP II.1), Stand 08.07.2022 4.3 Planunterlagen des Vorentwurfs zur K 8772 (TP III.1), Stand 08.07.2022 5. Grünordnungsplan zum Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023 mit Darstellung der externen Kompensationsflächen sowie den Anlagen: Bilanzierung, Fachteil Sichtachsen und Land-schaftsbild, Dunkelkonzept 6. Artenschutzbeitrag inkl. Anhang (Erfassung Fledermäuse und Feldlerchen), Stand 14.07.2022 7. FFH –Verträglichkeitsprüfung, Stand 08.07.2022 8. Lokalklimatische und lufthygienische Untersuchung, Stand 06.07.2022 9. Schalltechnische Untersuchungen, Stand 15.06.2022 10. Geotechnische Untersuchungen im Bereich der Verkehrsanlagen, Stand 20.06.2022 11. Geotechnische Untersuchungen im Bereich der Abwasser- und Regenwasserableitung, Stand 20.06.2022 12. Vorplanung Schmutz- und Regenwasserentsorgung, Stand 05.06.2023 13. Fachbeitrag WRRL (Wasserrahmenrichtlinie), Stand 07.07.2023 Die folgenden, nach Einschätzung des Zweckverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbe-zogenen Stellungnahmen werden nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls ausgelegt: Themen Flächeninanspruchnahme, Naturschutz, Gewässerschutz, Hochwasserschutz, Agrarstruktur Verfasser der Stellungnahme Datum, thematischer Bezug Stellungnahmen im Rahmen der informellen Behördenbeteiligung zum Arbeitsstand des Entwurfs (2022) S 1 Landesdirektion Sachsen (Raumordnungsbehörde), 14.09.2022 • aus raumordnerischer Sicht grundsätzliches Mittragen der Entwicklung an diesem Standort • Hinweise auf das Vorranggebiet Kulturlandschaftsschutz Sichtexponierter Elbtalbereich und die • landesplanerisch angestrebte Verminderung der Flächen-Neuinanspruchnahme und die • Notwendigkeit einer Entsiegelungsmaßnahme S 2 Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, 06.09.2022 • Regionalplanerische Zustimmung zum Vorhaben einschließlich der Erschließungskon-zeption und zur Einordung von Ausgleichsmaßnahmen im Vorranggebiet Landwirt-schaft, • Hinweis auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit den Vorhaben der Eisenbahn Neu-baustrecke S 3 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 08.09.2022 • Grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche S 4 Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, 12.09.2022 • Auseinandersetzung in Verbindung mit dem ökologischen Verbundsystem und dem Erhalt der natürlichen Bodenfruchtbarkeit • Hinweis auf Notwendigkeit von Aussagen zu Gebieten mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung sowie mit möglicher Beeinträchtigung des Grundwasservor-kommens durch die Folgen des Klimawandels S 5 Landestalsperrenverwaltung, Betrieb Oberes Elbtal, 08.09.2022 • Prinzipiell ist Ableitung des Regenwassers möglich, Hinweis auf das Verschlechterungs-verbot bzgl. der Ausdehnung von Überflutungsgebieten S 6 Landkreis Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge, Landratsamt, 13.10.2022 Hinweise auf • Notwendigkeit der Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet, • Notwendigkeit einer Blendschutzkonzeption und von durchgängigen Transferkorrido-ren für den Artenschutz, • Notwendigkeit des Nachweises der Abwasserentsorgung, • Auseinandersetzung mit Belangen der Agrarstruktur Stellungnahmen zum Vorentwurf des B-Plans Nr.1 (2020) S 7 Landkreis Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge, Landratsamt, 24.08.2020 Forderung nach: • Festsetzung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen • Freihalten von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten und –abflussbahnen, • Darstellung der Auswirkungen des gravierenden Flächenentzuges auf den Boden und die Landwirtschaft, • Beachtung der Sichtachsen des Barockgarten S 8 • Landesdirektion Sachsen (Raumordnungsbehörde), • Forderung nach einer nachvollziehbaren Untersetzung des notwendigen Flächenbedar-fes im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken sind in den Planentwurf eingearbeitet worden. Weiterhin liegen die in nachstehender Tabelle aufgezählten umweltbezogenen Informationen vor: Art der vorhandenen Informatio-nen Datum Thematischer Bezug Regionalplan 2020 (2.Gesamtfortschreibung des Regi-onalplanes der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge) mit Umweltbericht und Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan rechtswirksam seit 17.09.2020 Darstellung des derzeitigen Bestandes und der Entwicklungsperspektiven für Natur und Land-schaft in der Region Oberes Elbtal/ Osterzgebir-ge sowie Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemein-schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Landschaftsplan der Verwaltungs-gemeinschaft Pirna/ Dohma 20.10.2003 Erfassung aller geschützten Biotope, Integrierte Bestandsaufnahme und Bewertung aller Schutzgüter, Entwicklung schutzgutbezogener Ziele und Zusammenführung in einer Entwick-lungskonzeption für das Gebiet der Verwal-tungsgemeinschaft Landschaftsplan der Verwaltungs-gemeinschaft Dohna/ Müglitztal 26.03.2018 „ Entwurf des Landschaftsplans –der Stadt Heidenau 21.11.2022 „ Managementplan für das SCI 085E – Seidewitztal und Börnersdorfer Bach 20.11.2008 einführende Angaben zum Gebiet mit Ergeb-nissen der Ersterfassung von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach An-hang II der FFH-RL, Aufstellung der daraus abgeleiteten Erhaltungs- und Entwick-lungsmaßnahmen Managementplan für das SCI 173 – Barockgarten Großsedlitz Januar 2006 „ Fachteil 'Lärmschutz' aus dem Rea-lisierungskonzept des Zweckver-bandes IndustriePark Oberelbe 31.10.2019 Interpretation und Ergänzung der Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens um Aussagen zu Verkehrslärm   Hydronumerische Modellierung der Oberflächenabflüsse des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe 05.11.2019 Lokalisierung potenziell drohender Zunahmen der Oberflächenabflüsse , Aufzeigen von Kom-pensationsmöglichkeiten zur Wahrung des Ver-schlechterungsgebotes Stellungnahmen von Trägern Öf-fentlicher Belange, Umweltver-bänden und Betroffenen zum Be-bauungsplan Nr.1 des Zweckver-bandes IndustriePark Oberelbe 06-08/2020 Bedenken zur Flächeninanspruchnahme und zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Bauflächen-Ausweisungen, Beeinträchti-gung der Kulturlandschaft, Bedenken zur Nie-derschlagsentwässerung Protokoll zur Abstimmung der Ar-tenschutz- Konzeption mit der Un-teren Naturschutzbehörde 23.02.2023 / 05.04.2023 Abstimmungsergebnisse zu Fledermaus-Transferkorridoren und Dunkel-konzept Die Auslegung erfolgt vom 21.08.2023 bis 29.09.2023 in folgenden Dienststellen des Zweckverbandes bzw. der beteiligten Kommunen: Zweckverband IndustriePark Oberelbe: Geschäftsstelle Breite Straße 4, 01796 Pirna zu folgenden Geschäftszeiten: Mo. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Do. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Fr. 9:00 – 12:00 Uhr Stadt Pirna: Mehrzweckraum 0.01, Eingang Stadthaus (gegenüber vom Rathaus), Am Markt 1/2, 01796 Pirna zu fol-genden Dienstzeiten: Mo. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Mi. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Do. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Fr. 8:00 – 12:00 Uhr Stadt Heidenau Bauamt, von-Stephan-Straße 4, 1. OG Zimmer 103, 01809 Heidenau zu folgenden Dienstzeiten: Mo. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr Di. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Fr. 08:30 – 12:00 Uhr Stadt Dohna Stadtverwaltung Dohna (Rathaus) Zimmer A201, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, zu folgenden Dienstzei-ten: Mo. geschlossen Di. 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr Mi. 8:30 – 12:00 Uhr Do. 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr Fr. 8:30 – 12:00 Uhr Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden auf der Inter-netseite des Zweckverbandes unter https://www.zv-ipo.de/daten/ zugänglich gemacht. Weiterhin sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de unter Eingabe des Suchbegriffs „Zweckverband Industriepark Oberelbe“ sowie auf dem Portal https://www.uvp-verbund.de einsehbar. Möglichkeiten der Abgabe einer Stellungnahme Während der öffentlichen Auslegung wird jedermann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch ( z.B. per E-Mail an stadtentwicklung@pirna.de oder per Landesportal Bauleitplanung über die o.g. website) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift an einem der 4 Auslegungsorte in den o.a. Geschäftszeiten usw.) abgegeben werden können. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlich-keit im Sinne des § 3 BauGB. Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, können entsprechend § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auch kann eine Mitteilung über das Abwägungsergebnis nur zu den Stellungnahmen erfolgen, wo die Anschrift des Verfassers lesbar beigefügt ist. Die verbindliche Mitteilung über das Abwägungsergebnis erfolgt nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss in der Verbandsversammlung. Bürgerinformationsveranstaltung Zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Auslage findet am 30.08.2023 im Zeitraum von 16:00 bis 19:00 Uhr in der Herder-Halle, Rudolf-Renner-Straße 41c, 01796 Pirna eine Bürgerinformationsveranstaltung in Form eines Planungs-Dialogs statt. In dieser Zeit stehen Planer, Mitarbeiter und die Zweckverbandsvorsitzenden für individuelle vertiefende Gespräche und Nachfragen zur Verfügung. An verschiedenen Ständen werden die unterschiedlichen Themen erörtert. So stehen die jeweiligen Fachexperten z.B. zu den Themenblöcken, Artenschutz, Natur und Landschaftsbild, Verkehr, Technische Medien, Siedlungswasserwirtschaft und Immissionsschutz bereit. Opitz Verbandsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert: 08.08.2023
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