Die BK 50 ist räumlich und inhaltlich eng mit anderen landesweit vorliegenden Kartenwerken bzw. Datenbanken (u. a. Geologischer Karte, Bodenschätzung, Forstlicher Standortskartierung, digitalen Höhenmodellen, historischen und aktuellen topographischen Karten sowie der Profil- und Labordatenbank) abgestimmt. Ein einheitliches Regelwerk der Erstellung gewährleistet landesweit eine vergleichbare Qualität. Die BK 50 hat mit 13.000 Legendeneinheiten und 196.000 Flächen eine große fachliche und räumliche Aussagetiefe. Sie entspricht damit den Ansprüchen an mittelmaßstäbige Bodenkarten. Die Karte zeichnet sich u. a. durch eine stärkere räumliche Differenzierung von Bodentypen (z. B. Podsole, Schwarzerden), eine aktualisierte Moorverbreitung mit Berücksichtigung der Vererdungsstufen und Moorfolgeböden von Kulturböden (z. B. Tiefumbruch, Plaggenesch, Spittkulturböden, Marschhufenboden) sowie die Ausweisung kulturhistorisch bedeutsamer Flächen und regionaler Besonderheiten (z. B. Wurten, Deichlinien) aus. Mit der systematischen Anwendung der Deckschichtengliederung werden flachgründige Böden (Rendzinen, Ranker, flache Braunerden und Parabraunerden) genauer und räumlich differenzierter beschrieben. Die Bodenkarte enthält Angaben zur Leitbodenform und vergesellschafteten Bodenformen und ist nutzungsdifferenziert. Mit der Nutzungsdifferenzierung werden die Merkmale, Horizonte und Bodentypen an die jeweiligen Nutzungen angepasst. Betroffen davon sind z. B. die Oberbodenhorizonte, die Humusauflagen unter Wald, die Grundwasserstände und die Angaben zur Vernässung sowie ggf. die Bodenerosion unter Acker.
Ein Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und setzt für räumlich begrenzte Bereiche als kommunale Satzung rechtsverbindlich fest, wie Grundstücke bebaut werden dürfen (Art und Maß der baulichen Nutzung und Bauweise). Bodennutzung ist danach in der Regel Wohnen, Handel, Gewerbe mit Industrie und öffentliche/private Infrastrukturen wie auch Ver- und Entsorgung. Die Bebauungspläne wurden von den 6 Gemeinden des Landkreises Ammerland aufgestellt.
Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.
Die BÜK50 enthält eine bodenlandschaftliche Zuordnung der jeweiligen Fläche, den Bodentyp, Angaben zum charakteristischen Bodenprofil und zu den Horizonten, aus denen sich das Profil zusammensetzt.