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Icon Erweiterung einer Abgrabung nach Ton in Westerkappeln
Die Firma Teepe Tongruben GmbH hat bei mir mit Antrag von März 2019, zuletzt geändert durch die Änderungsfassung vom Februar 2023, gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz die Planfeststellung für die Erweiterung der bestehenden Abgrabung nach Ton um eine Flä-che von rund 15 ha beantragt. Der Abbau soll ca. 15 m in die Tiefe erfolgen; die Arbeiten werden in 10 Teilabschnitten durchgeführt, von denen jeweils immer nur 2 Bauabschnitte gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung soll bis 2047 erteilt wer-den. Die Firma Teepe Tongruben GmbH betreibt seit 2002 auf den benachbarten Flächen eine Tonabgrabung auf einer Größe von 10 ha. Der dortige Abbau wurde mit Planfeststel-lungsbeschluss gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – alte Fassung - des Kreises Steinfurt vom 24.07.2002 (Az: 63.2-63.50.04.108) und Änderungsbescheiden vom 18.11.2002, 13.09.2006 und 12.03.2018 befristet bis zum 31.12.2027 genehmigt. Der Abbau soll in der bislang genehmigten Art und Weise erfolgen. Der Ton wird mittels Bagger oder Radlader gelöst, ggf. zwischengelagert und verladen. Als Transportweg wird die bisher genehmigte Wegführung über eine betriebseigene Zufahrt, die Straße Am Sundern zur Mettinger Straße weiterhin genutzt. Die Rekultivierung erfolgt durch Wiederverfüllung. Anschließend soll die Fläche wieder ackerbaulich genutzt werden. Der Eingriff wird durch Entwicklung einer Waldwiese, Pflanzung von Einzelbäumen und Säumen sowie Nutzungsverzicht eines Waldes auf externen Flächen und durch Pflanzungen auf dem Abgrabungsgelände kompensiert. Da bei der beantragten Abbaumaßnahme eine Grundwasserhaltung erforderlich ist, ist gemäß § 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der zur Zeit geltenden Fassung ein Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben durchzuführen. In unmittelbarer Nähe zum beantragten Vorhaben befinden sich weitere Abgrabungen. Diese kumulieren im Sinne des § 11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- mit der verfahrensgegenständlichen Abgrabung. Die Gesamtgröße der kumulie-renden Abgrabungen überschreitet den Größenwert aus § 1 Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen - UVPG NRW in Verbindung mit An-lage 1 zu § 1, Ziffer 10, Buchstabe a in Höhe von 25 ha. Für das Vorhaben ist eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsuntersu-chung wurde gemeinsam mit den Antragsunterlagen eingereicht.
Zuletzt aktualisiert: 21.04.2023
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Icon Taubequellen
Die Taubequellen sind ein Naturschutzgebiet in der Stadt Raguhn-Jeßnitz im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt. Das Naturschutzgebiet mit dem Kennzeichen NSG 0162 ist 48,5 Hektar groß. Es ist Bestandteil des FFH-Gebietes „Taube-Quellen und Auengebiet bei Möst“ und vom Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Elbe“ umgeben. Das Gebiet steht seit Anfang 1996 unter Schutz (Datum der Verordnung: 12. Dezember 1995). Zuständige untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Das Naturschutzgebiet liegt westlich von Schierau im Biosphärenreservat Mittelelbe am Rand des Muldetals. In dem größtenteils bewaldeten Gebiet stocken im Westen im Übergang zur Mosigkauer Heide Kiefernforste, die am Hang zur Taubeniederung in einen Laubmischwald mit Stieleiche, Hängebirke, Hainbuche und Bergahorn in der Baumschicht sowie Eberesche in der Strauchschicht übergeht. Die Krautschicht wird hier u. a. von Kleinem Springkraut, Zweiblättriger Schattenblume, Hainveilchen und Vielblütiger Weißwurz gebildet. Weiterhin sind im Süden des Naturschutzgebietes, der von Stieleiche und Hängebirke dominiert wird, Frauenfarn, Buschwindröschen sowie Zweiblättrige Schattenblume zu finden. Ferner stocken hier auf grundwassernahen Standorten Schwarzerlen, an Gräben ist der seltene Buchenfarn zu finden. Teile des Naturschutzgebietes sind durch Bautätigkeiten des hier vorkommenden Elbebibers ganzjährig überstaut. Während die sonst vorkommenden Baumarten absterben, stockt hier sowie im Bereich der im Frühjahr und Frühsommer überstauten Flächen ein Erlenbruchwald mit Sumpfsegge, Flatterbinse, Sumpfhaarstrang, Sumpfschwertlilie, Sumpfdotterblume, Sumpfvergißmeinnicht und Rasenschmiele. Auf weniger vernässten Stellen wachsen auch Zittergrassegge, Buschwindröschen, Echtes Mädesüß und Goldschopfhahnenfuß. Entlang der Taube sind Schlankseggenriede und Flutschwadenbestände entwickelt. In Lichtungen siedeln u. a. Besenginstergebüsche. Im Ostteil des Naturschutzgebietes geht die Taubeniederung in Reste eine Niederterrasse über. Hier stockt ein Pfeifengras-Stieleichen-Wald mit Faulbaum in der Strauchschicht sowie u. a. Pfeifengras, Rasenschmiele, Weiches Honiggras und Uferwolfstrapp in der Krautschicht. Daneben sind hier Grünlandbereiche mit artenarmen Labkraut-Fuchsschwanzwiesen zu finden. Das Naturschutzgebiet ist neben dem Elbebiber eine reiche Avifauna zu finden. Die vielen absterbenden Bäume bieten insbesondere höhlenbewohnenden Vogelarten einen geeigneten Lebensraum, darunter Hohltaube, Schwarz- und Mittelspecht, Wendehals, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper und Sumpfmeise. Das Naturschutzgebiet grenzt größtenteils an bewaldete Flächen. Im Süden grenzt es an eine Straße, an die sich ihrerseits landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen.
Zuletzt aktualisiert: 01.01.1996
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/ Naturschutzgebiet
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Icon Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, B3/B45 Ortsumgehung Wöllstadt
Neubau der Ortsumgehung Wöllstadt – Ortsteile Nieder- und Ober-Wöllstadt – im Zuge der Bundesstraßen B 3 und B 45, Antrag auf Zulassung der 3. Planänderung sowie bauzeitliche Grundwasserhaltung und Einleitung hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung Wöllstadt (Ortsteile Nieder- und Ober-Wöllstadt) im Zuge der Bundesstraßen B 3 von Bau-km 0+500 bis Bau-km 6+333 und der B 45 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+274 wurde am 28.12.2009 erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch die DEGES – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau GmbH – hat im Rahmen der Bauausführung beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung beantragt, die 3. Planänderung zuzulassen sowie die wasserrechtliche Erlaubnis für die bauzeitliche Grundwasserhaltung und die bauzeitliche Einleitung von Grund- und Niederschlagswasser in den Rosbach zu erteilen. Gegenstand der 3. Planänderung ist die Anhebung der Gradiente der B 45neu zwischen Bau-km 1+800 und Bau-km 2+268 mit Anpassung der Verbindungsrampe B 3neu/ B 45neu sowie die Anhebung der Gradiente der B 3alt zwischen Bau-km 0+000 und Bau-km 0+280. Für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370), war bezüglich der Planänderung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 UVPG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob die beantragten Grundwasserhaltungsmaßnahmen und Einleitungen die in Anlage 1 des UVPG festgelegten Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten und ob diese Maßnahmen gegebenenfalls aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der im Rahmen der 3. Planänderung durchzuführenden Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Da die Lagetrassierung der Fahrbahn grundsätzlich beibehalten wird, sind anlagenbedingte Neuversiegelungen und somit dauerhafte Flächeninanspruchnahmen nicht zu erwarten. Der Flächenumgriff für Fahrbahnnebenflächen verringert sich geringfügig, sodass auch ein lufthygienischer Funktionsverlust sowie ein Verlust an Lebensräumen nicht zu erwarten ist. Belastungen des Grund- sowie Oberflächenwassers sind, insbesondere in Hinblick auf die geringfügige zusätzliche Einleitung des Grund- und Niederschlagswassers in den Rosbach/Gänsbach, nicht zu besorgen. Bezüglich der Entscheidung auf Zulassung der bauzeitlichen Wasserhaltung war gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese ergab, dass durch die beantragten Grundwasserhaltungsmaßnahmen und die Einleitung in den Roßbach keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Die bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahme befindet sich nicht im Bereich von festgesetzten Wasserschutzgebieten und ist räumlich auf den Bereich des herzustellenden Einschnittes begrenzt. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragten Entscheidungen bezüglich der 3. Planänderung und der bauzeitlichen Wasserhaltung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 07.11.2017 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VI 1-D – 061-k-06#2.094d
Zuletzt aktualisiert: 07.11.2017
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht für die wesentliche Änderung der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA) am Standort Grevenbroich
Die Speira GmbH, nachfolgend Antragstellerin, hat am 19.07.2023 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage nach § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gestellt. Der beantragte Ersatzneubau der Behandlungsstufe „Nachfällstrecke“ der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA) wird aus drei Rundbecken mit Durchmessern von je ca. 30 m bestehen. Daraus ergibt sich eine Vergrößerung für die Verweilzeit des zugeführten Wassers. Die neuen Becken werden ein Stauvolumen von ca. 3.400 m³ und ein Nutzvolumen von etwa 2.800 m³ erhalten; die vorhandene Nachfällstrecke hat ein Beckenvolumen von 1.700 m³. Dieses wiederum wird die Prozesszuverlässigkeit deutlich steigern. Als weiterer Nebeneffekt wird der Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen minimiert werden, welches sich positiv auf die Ökologie und die Wirtschaftlichkeit der Abwasseraufbereitung auswirkt. Folgende Produktionsabwässer fallen bei der großtechnischen, nass-chemischen Behandlung von Aluminiumbandoberflächen oder technischen Versorgungseinrichtungen an und werden in der Abwasserbehandlungsanlage „Zentrale Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA)“ behandelt: • Alkalisches und saures Abwasser • Spülwasser • Kesselabsalzung aus Wärmezentrale • Regenerate aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Abschlämmwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Rückspülwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen Aufgrund des behandelten Abwasservolumenstroms ist für das geplante Änderungsvorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9, 7 Abs.1 i.V.m. Nr. 13.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach meiner Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung wurde anhand dieser Unterlagen, der Stellungnahmen der betroffenen Fachdezernate sowie eigener Informationen vorgenommen. Meine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Gebiete oder Objekte (Schutzgüter) der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen mit Ausnahme von zwei Schutzgütern (Nr. 2.3.9 „Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-schritten sind“ und Nr. 2.3.10 „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes“). Hier hat die Vorprüfung ergeben, dass das beantragte Vorhaben nicht zu einer weiteren Nitratbelastung des Grundwassers beiträgt und dass das beantragte Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans bzw. Regionalplans steht. Die zweite Stufe der standortbezogenen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien beinhaltet die Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Prüfung entfällt entsprechend, bis auf die zwei v.g. Punkte. Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Feststellung ist nicht eigenständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Zuletzt aktualisiert: 02.01.2024
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Muldsberger Tongrube
Die Tongrube Muldsberg in Mehlbek ist ein Tagebaurestloch, das durch Tonabbau entstanden ist.
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/ See
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Icon Niederlausitzer Landrücken
Der Naturpark Niederlausitzer Landrücken nimmt mit 580 km² in der Fläche einen Mittelplatz unter den insgesamt elf Naturparks in Brandenburg ein. Der Park liegt westlich vom Spreewald in der Niederlausitz. Östlich wird er ungefähr auf einer Linie der Städte Luckau und Calau begrenzt, nördlich durch den Flusslauf der Dahme, westlich erstreckt er sich bis kurz vor die Stadt Dahme und nach Süden bis Sonnewalde kurz vor Finsterwalde. Bekanntere Orte im Naturpark sind Luckau und Fürstlich Drehna. Der Höhenzug Niederlausitzer Landrücken entstand als typische Endmoränenlandschaft bereits mit dem Ende der vorletzten Eiszeit, der Saaleeiszeit. Das nordwestlich verlaufende Baruther Urstromtal schnitt als markantes geologisches Zeichen den sogenannten Lausitzer Grenzwall in den Landrücken, der für Brandenburger Verhältnisse steil zum Urstromtal abfällt und ein reiches Quellgebiet bildet. Nach Nordwesten setzt sich der Niederlausitzer Landrücken, unterbrochen vom Dahme-Tal, im niederen Fläming fort. Dieser Naturpark hat eine ganz eigene Prägung, die durch eine ausgedehnte Mondlandschaft mit riesigen offengelassenen Tagebauen bestimmt wird – Hinterlassenschaft der ehemaligen Kohleförderung, die um 1980 eingestellt wurde. Diese Tagebaulandschaften liegen mitten im Park und nehmen knapp 7400 Hektar der Gesamtfläche ein. Im Gegensatz zu den kargen sandigen Flächen und Schluchten im Zentrum gibt es ringsherum grüne Wiesen, Äcker, Fischteiche, eine slawische Burganlage, historische Dorfkerne, Herrenhäuser. Wassermühlen und ländliche Parkanlagen in einer lieblichen Kulturlandschaft. Dabei dominiert im Norden die Landwirtschaft mit ausgedehnten Ackerbauflächen, im Süden hingegen ein großes geschlossenes Waldgebiet: die Rochauer Heide, die neben weiteren inzwischen seltenen Tieren den Raufußkauz beheimatet, der als Logo des Naturparks dient. Auch die auf den ersten Blick vielleicht abstoßende Mondlandschaft des ehemaligen Tagebaus hat für Naturliebhaber und noch mehr für den Naturschutz eine besondere Bedeutung, die sich erst auf den zweiten Blick erschließt. Einige Gebiete blieben mehr als zwei Jahrzehnte ohne jeden menschlichen Eingriff, dadurch entstanden einmalige Biotope. Mit dem Ansteigen des Grundwassers und teils über eine Wasserzufuhr durch die Spree bilden sich ausgedehnte Sumpfgebiete und Seen, zum Beispiel der künftig 700 Hektar große Schlabendorfer See. Das Wasser wird im Endstadium der Entwicklung eine Gesamtfläche von rund 1400 Hektar bedecken. Die Bergbauseen gehören bereits zu den größten Kranichsammel und -rastplätzen Deutschlands. Die total naturbelassenen Wasserlandschaften und Sukzessionsflächen wie die rund 50 Hektar große Dünenlandschaft am Schlabendorfer See bringen eine Tier- und Pflanzenwelt hervor, die in Deutschland in keinem anderen Umfeld so entstehen könnte: In noch karger Vegetation erobern Spezialisten wie Wiener Sandlaufkäfer, Sandschrecke, Sandohrwurm, Kreiselwespe, Blauflügelige Ödlandschrecke und Rotbauchunke neue Lebensräume; Flussregenpfeifer, Steinschmätzer, Kiebitz, unterschiedlichste Entenarten und die größte Lachmöwenkolonie Brandenburgs sind bereits heimisch. Sielmanns Naturlandschaft Wanninchen als Teil der Heinz Sielmann Stiftung hat seit dem Jahr 2000 über 3.200 Hektar Fläche aus den ehemaligen Tagebauen erworben, um seltene Pflanzen und Tiere dauerhaft zu erhalten. In den Gehrener Bergen (Gemeinde Heideblick) befindet sich aus der Eiszeit ein 20 Kubikmeter großer Riesenfindling, der größte Findling Südbrandenburgs. Bei Zinnitz führt ein Naturlehrpfad zu etwa 350 durch den Bergbau an die Oberfläche beförderte Gesteinsbrocken verschiedenartiger Zusammensetzung als Hinterlassenschaft der Eiszeit. Mitte des Jahres 2003 bestanden rund 50 Kilometer Radrundwege durch die ehemaligen Abbaugebiete, die mit Flechten, Moosen, Büschen und Riesenschachtelhalmen erstaunlich schnell grün werden.
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/ Naturpark
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Icon Antrag auf Erteilung eines Abgrabungsvorbescheids Fa. ESKA GmbH in Troisdorf
Die ESKA GmbH (nachfolgend: Antragstellerin) betreibt seit mehreren Jahrzehnten auf dem Gebiet der Stadt Troisdorf westlich des „Eschmarer Sees“ die Gewinnung von Sand und Kies im Trockenabbau mit anschließender Verfüllung der Abbaugrube. Grundlage für den derzeitigen Gewinnungs- und Verfüllbetrieb ist der Genehmigungsbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 10.03.2020, Az.: 66.3-14.01-60, mit dem die rund 24,4 ha umfassende Abgrabung auf den Grundstücken in der Stadt Troisdorf, Gemarkung Sieglar, Flur 26, Flurstücke 52, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132/1, 132/2, 132/3, 132/4, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 143, 145, 146, 147, 185, 186, 187, 192/117, 193/117, 198/144, 199/144, 214/142, 215/142, 221 und 222 zugelassen wurde. Die Eigentümer der betreffenden Flächen haben der Inanspruchnahme zu Abgrabungszwecken im Vorfeld der Abgrabungsgenehmigung zwar bereits grundsätzlich zugestimmt; es liegen aber noch nicht für sämtliche Flächen zivilrechtliche Vereinbarungen vor, die der Antragstellerin einen Zugriff auf die betreffenden Flächen ermöglichen. Zur Vermeidung eines möglichen temporären Betriebsstillstands ist die Antragstellerin insofern auf Ausweichmöglichkeiten angewiesen. Deshalb sowie um den Rohstoffbedarf in der Region auch künftig decken zu können, beabsichtigt sie, ihre Abgrabung nach Westen um eine auf dem Gebiet der angrenzenden Stadt Niederkassel gelegene Fläche von 15,1 ha zu erweitern, wovon 14,3 ha reine Abbaufläche sind. Zwischen der laufenden Abgrabung und der geplanten Erweiterung, die zeitlich und räumlich in die laufende Abgrabung integriert werden soll, befindet sich der Hauptwirtschaftsweg "Die große Heerstraße", der im Zuge der Abgrabungserweiterung als Wegeverbindung für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten werden soll. Die Erweiterungsfläche umfasst die Flurstücke 2, 5, 6, 8-12, 15-17, 19, 20, 44, 46, 61-69, 79, 80, 84 und 85 der Flur 2 in der Gemarkung Mondorf. Sie wird nach Norden, Westen und Süden von Wirtschaftswegen begrenzt und stellt sich derzeit als intensiv genutzte Ackerfläche dar, die von zwei Wirtschaftswegen durchquert wird. Der Abbau, mit dem Kiessande in einer Größenordnung von rund 0,6 Mio. m³ in ca. 10 Jahren gewonnen werden sollen, soll im Trockenschnitt bis auf eine Tiefe von 49,5 m NHN erfolgen. Die Sohle der Abgrabung verbleibt somit mindestens 2 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Nach Beendigung der abschnittsweise erfolgenden Rohstoffgewinnung wird die Erweiterungsfläche sukzessive mit unbelastetem Boden bis zur ursprünglichen Geländehöhe wiederverfüllt und größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Auf Teilflächen erfolgen darüber hinaus landschaftspflegerische Maßnahmen, die auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Da die Erweiterungsfläche außerhalb der im derzeit noch gültigen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau von Bodenschätzen (BSAB) liegt und nach dem derzeitigen Planungsstand in dem in Neuaufstellung befindlichen Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Teilplan NR, 3. Planentwurf, Stand: Dezember 2024) auch nicht für eine BSAB-Darstellung vorgesehen ist, soll in einem Vorbescheidsverfahren gemäß § 5 AbgrG NRW zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dem in den nachfolgenden, durch Unterstreichung hervorgehobenen Absätzen beschriebenen Umfang geklärt werden. Der vorliegende Vorbescheidsantrag beschränkt sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB und darauf, ob ihm unbenannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Gestalt von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Sonstige in Betracht kommende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 7 Abs. 3 AbgrG NRW, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten sowie die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG, sind antragsgemäß nicht Gegenstand der Entscheidung über den Vorbescheid. Hiermit wird beantragt, der Antragstellerin für die geplante Westerweiterung der Trockenabgrabung am "Eschmarer See" auf den Grundstücken in der Stadt Niederkassel, Gemarkung Mondorf, Flur 2, Flurstücke 2, 5, 6, 8-12, 15-17, 19, 20, 44, 46, 61-69, 79, 80, 84 und 85, entsprechend der beigefügten Antragsunterlagen vom März 2025 einen positiven Vorbescheid gemäß § 5 AbgrG NRW, beschränkt auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB und darauf, ob dem Vorhaben unbenannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Gestalt von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert: 19.08.2025
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Icon N-ERGIE AG, Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck
Bekanntmachung Antrag der N-ERGIE AG, Am Plärrer 43, 90429 Nürnberg auf Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck Anhörungsverfahren nach § 65 ff Umweltverträglickeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. v. m. Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung für das obengenannte Vorhaben nach §§ 18,19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG. 1. Beschreibung des Vorhabens Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Trinkwasserleitung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck einschließlich der Herstellung erforderlichen Einrichtungsflächen und temporärer Grundwasserabsenkungen. Die N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg, plant zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung die Ersatzerneuerung der im Jahr 1885 gebauten Trinkwasser-Fernleitung Ursprung, die zwischen dem Wasserwerk Ursprung in der Gemeinde Leinburg und dem Hochbehälter Schmausenbuck in Nürnberg verläuft. Die Wasserleitung ist zwingend notwendig, um die Wassergewinnungen Ursprung/Obermühle und Krämersweiher mit dem Hochbehälter Schmausenbuck zu verbinden. Die Leitung soll in den kommenden Jahren auf ihrer gesamten Länge ersatzerneuert werden. Die Länge der neuen Leitung beträgt 13,925 km. Die Fernleitung liegt zum Großteil im Gebiet des Landkreises Nürnberger Land und zu einem kleinen Teil im Stadtgebiet Nürnberg. Sie durchquert zu einem wesentlichen Anteil Bannwald, kreuzt mehrere Gräben und Bäche, die Autobahnen BAB A 3 und BAB A 9, das Naturschutzgebiet „Flechtenkiefernwälder südlich von Leinburg“ Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete „Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ (6532-372), „Rodungsinseln im Reichswald“ (6533-371) und das Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“ (6533-471). Im Untersuchungsgebiet (UG) kommen vereinzelt hochwertige Vegetations- und Biotoptypen vor (§ 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG). Der Bau der Leitung erfolgt überwiegend als offene Verlegung einer Stahlleitung DN 600, wobei eine Baufeldbreite von durchschnittlich 14 m erforderlich ist. Abschnittsweise ist eine grabenlose Erneuerung durch Einzug der neuen Rohrleitung in die Bestandleitung geplant. In Bereichen mit hohem Grundwasserstand ist eine bauzeitliche Wasserhaltung nötig. Der geplante Leitungsverlauf folgt i. d. R. der Bestandsleitung. In Teilbereichen ist davon abweichend eine Verlegung der Leitung in eine bestehende Hochspannungs-Freileitungstrasse geplant. Über der Leitung ist ein Schutzstreifen von 2 x 4 m Breite erforderlich, welcher dauerhaft gehölzfrei zu halten ist. Bauzeitlich werden darüber hinaus Flächen für Baustraßen, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Diese werden nach Bauende wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Betriebsbedingte Auswirkungen betreffen die regelmäßige Pflege (Mahd) des sog. Schutzstreifens, um ein Aufkommen von Gehölzen zu vermeiden. Die Bauausführung ist in Bauabschnitten über einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren jeweils außerhalb der Wintermonate geplant. Die Unterquerung der BAB A9 ist bereits realisiert und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil des Untersuchungsgebiets ist mit Wald bestockt. Zerschnitten und unterbrochen wird der Waldbestand von Verkehrswegen (Bundesautobahnen A 3 und A 9, Gemeindeverbindungsstraße Heiligenmühlstraße), einzelnen großen Lichtungen (Wiesen am Wasserwerk Forsthaus und im FFH-Gebiet „Rodungsinseln im Reichswald“ bei Brunn) und Schneisen (Hochspannungsleitung/ Freileitungstrassen). Die Waldflächen werden durch Forstwege erschlossen, welche als Rad- und Wanderwege genutzt werden. Von besonderer Bedeutung für die Naherholung von Nürnberg ist der knapp 3 km im Bereich der Maßnahme verlaufende „Sandweg“. Im Bereich des Vorhabens verläuft östlich der Autobahn A 3 in Süd-Nord-Richtung der Röthenbach, der durch die Leitung unterquert wird; von Westen fließt der Reingraben dem Röthenbach zu. Er verläuft im Bereich der Grünlandflächen bei Brunn südlich der Fernleitung, quert diese aber in den Waldflächen westlich davon. Westlich der BAB A 3 verläuft der Schneidersbach. Dieser ist von der geplanten Baumaßnahme selbst nicht berührt, da in diesem Abschnitt die Fernleitung Ursprung bereits mit Baumaßnahmen an der BAB A 3 erneuert wurde. Im Bereich der bestehenden Freileitung kommen stellenweise kleinflächige, temporär wasserführende Stillgewässer vor. 2. Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Antrag liegt zusammen mit den zugehörigen Planunterlagen sowie dem UVP-Bericht in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 • bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 112 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, jeweils mit vorheriger Terminvereinbarung, • bei der Gemeinde Leinburg, Haidelbacher Straße 3, 91227 Leinburg 1. Stock, Zimmer 13, zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von15.00 bis 18.00 Uhr, • bei der Gemeinde Winkelhaid, Penzenhofener Str. 1, 90610 Winkelhaid, Rathaus, 1. OG Zimmer 19 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Montag von 13.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, • beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, 2. OG Zimmer 233 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag 7.30 bis 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt des Landratsamtes Nürnberger Land unter www.nuernberger-land.de / Serviceleistungen / Bauen und Wohnen / Wasser und Gewässer / Wasserrechtliche Verfahren veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BayVwVfG). Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftrittes des Landratsamtes Nürnberger Land ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG). 3. Einwendungen Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 9 UVPG bzw. jeder/jede, dessen/deren Belange durch das obengenannte Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 21.03.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den unter Nr. 3 genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Nürnberger Land die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung zur Zulassung des beantragten Vorhabens wird in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG bekannt gemacht sowie der Bescheid in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG zur Einsicht ausgelegt (§ 27 UVPG). 4. Umweltverträglichkeitsprüfung Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Dort erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens (§ 4 UVPG). Das Vorhaben wird auf Antrag der Vorhabensträgerin einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1/§ 7 Abs. 3 UVPG unterzogen. Die Planfeststellungsbehörde erachtete das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig. Die Antragsunterlagen enthalten einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten den nach § 16 UVPG vorzulegenden UVP-Bericht. Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und dem Landratsamt Nürnberger Land erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 19 Abs. 3 UVPG zugänglich zu machen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dar. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt hiermit gemäß § 19 UVPG. 5. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabensträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1c) DSGVO. Lauf a. d. Pegnitz, 23.12.2024 Zimmermann Landratsamt Nürnberger Land SB 21.2 Wasserrecht und Bodenschutz
Zuletzt aktualisiert: 10.01.2025
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Icon Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen
I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.
Zuletzt aktualisiert: 24.06.2025
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Icon Zweckverband IndustriePark Oberelbe
Entwurf des Bebauungsplan Nr. 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe • Bekanntmachung der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses, • Ankündigung der Öffentlichen Auslegung und der Bürgerinformationsveranstaltung Am 22.05.2018 wurde für den Bebauungsplan Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“ des Zweckverbandes In-dustriePark Oberelbe der Aufstellungsbeschluss in der Sitzung der Verbandsversammlung gefasst. Der Geltungsbereich umfasste zahlreiche Flurstücke der Gemarkungen Pirna, Zuschendorf, Großsedlitz, Krebs und Dohna, mit einer Gesamtfläche von ca. 260 ha. Der Planvorentwurf in der Fassung vom 12.03.2020, ergänzt am 26.05.2020 wurde im Rahmen der frühzei-tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffent-lichkeitsbeteiligung hat der Zweckverband entschieden, zunächst einen Teil des Plangebietes mit der Bezeichnung Teilbebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ mit einem Geltungsbereich von 140 ha weiter zu beplanen, der die Bauflächen C + D, die neue Abfahrt von der B172 a und die Anpassung an den Kreisstraßen K8771 und K8772 darstellt. Durch den Aufstellungsbeschluss IPO-010/2020 vom 23.11.2020 für den B-Plan 1.1 „TechnologiePark Feistenberg“ wurde der Aufstellungsbeschluss konkretisiert. Zu diesem B-Plan1.1 wurde mit Beschluss IPO-004/2023 am 24.07.2023 durch die Verbandsversammlung der Entwurfs- und Offenlagebeschluss gefasst, gleichzeitig wurde der konkretisierte Aufstellungsbe-schluss um 6 Flurstücke ergänzt. Der Geltungsbereich wird nach dieser Ergänzung wie folgt begrenzt: - Im Nordwesten des Plangebiets durch einen Randstreifen der Ackerschläge nördlich der K8772 auf der Flur von Heidenau-Großsedlitz - im Nordosten durch Flurstücksgrenzen innerhalb der sich an die Dippoldiswalder Straße bzw. die K 8772 anschließenden Ackerschläge auf Pirnaer Flur - im Osten durch die Gartensparte „Am Feistenberg“, das Motorsportgelände an der alten Depo-nie Feistenberg und die Flächen des künftigen Knotenpunktes vom Autobahnzubringer zur Ortsumgehung Pirna - im Süden durch den Kirchweg von Dohna nach Krebs und einen Feldweg, der Krebs mit dem Oberlindigt und dem Lindigtgut in Pirna verbindet - im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen Pirna und Dohna, die inmitten eines Acker-schlages südlich des Autobahnzubringers verläuft. Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen die Lage des Plangebietes des B-Plan1.1 innerhalb des Verbandsgebietes des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe. Die blaue Markierung stellt dabei die Ergänzung des Geltungsbereiches dar. Planungsziele sind: • Entwicklung von ca.64 ha Industrie- und ca.22 ha Gewerbegebieten • Bau der zugehörigen Erschließungsanlagen einschließlich einer neuen Zu- bzw. Abfahrt von der B 172 a und eines Regenrückhaltebeckens • Anlage von ca.22 ha Grünflächen und den • Erhalt von ca.13 ha Landwirtschaftsfläche • Umsetzung vorgezogener Maßnahmen zum Artenschutz (sog. CEF–Maßnahmen) Hingewiesen wird darauf, dass der Plan außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs fol-gende Aussagen zur Einordnung von externen Artenschutzmaßnahmen trifft: • Gemarkung Fürstenwalde der Stadt Altenberg auf ca. 9,3 ha Landwirtschaftsflächen • Gemarkung Zuschendorf der Stadt Pirna: 30 m Streifen südlich des Geltungsbereiches auf ca.4 Hektar Landwirtschaftsflächen und • Gemarkung Rottwerndorf der Stadt Pirna: Entsiegelungsmaßnahme im ehem. Park von Schloss und Rittergut Rottwerndorf auf ca. 1,5 ha Es handelt sich dabei um Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB. Das sonst für derartige Straßenbau-Maßnahmen durchzuführende Planfeststellungsverfahren wird im vorliegenden Fall gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 Bundesfernstraßengesetz durch das B-Plan-Verfahren ersetzt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr. 2 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG), ohne dass die Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchgeführt werden musste. Bei der betrachteten Planung handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Nr.18.5.1 gemäß Anlage 1 UVPG. Die An-gaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden im Rahmen der Umweltprüfung nach BauGB zusam-mengetragen. Der Zweckverband Industriepark Oberelbe als Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unter-lagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengestellt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind. Der Zweckverband ist gemäß seiner Satzung gleichzeitig Träger der verbindlichen Bauleitplanung und damit zuständig für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach BauGB. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die hiermit eingeleitete Beteiligung zum Planentwurf gemäß § 3 Abs.2 BauGB stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 und 5 bis 7 VwVfG dar. Zum Zweck der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich ausgelegt. Zu den ausliegenden Planunterlagen zum B-Plan-Entwurf bzw. zum Vorentwurf der Verkehrsanlagen gehören: 1. Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023 bestehend aus Planzeichnung, textlichen Fest-setzungen und Begründung 2. Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023, 3. Unterlagen für den Vorentwurf der IPO-Verkehrserschließung, bestehend aus Auf- und Abfahrt B 172A, Anschluss K 8771, Wilddurchlass und Faunabrücke, Stand 08.07.2022 bzw. 02.05.2023 4. Sonstige Unterlagen zur Verkehrsplanung 4.1 Untersuchung Verkehrsqualität / Leistungsfähigkeit, Stand 21.04.2022 u. 09.02.2023 4.2 Planunterlagen des Vorentwurfs zur K 8771 (TP II.1), Stand 08.07.2022 4.3 Planunterlagen des Vorentwurfs zur K 8772 (TP III.1), Stand 08.07.2022 5. Grünordnungsplan zum Entwurf des Bebauungsplanes 1.1, Stand 02.05.2023 mit Darstellung der externen Kompensationsflächen sowie den Anlagen: Bilanzierung, Fachteil Sichtachsen und Land-schaftsbild, Dunkelkonzept 6. Artenschutzbeitrag inkl. Anhang (Erfassung Fledermäuse und Feldlerchen), Stand 14.07.2022 7. FFH –Verträglichkeitsprüfung, Stand 08.07.2022 8. Lokalklimatische und lufthygienische Untersuchung, Stand 06.07.2022 9. Schalltechnische Untersuchungen, Stand 15.06.2022 10. Geotechnische Untersuchungen im Bereich der Verkehrsanlagen, Stand 20.06.2022 11. Geotechnische Untersuchungen im Bereich der Abwasser- und Regenwasserableitung, Stand 20.06.2022 12. Vorplanung Schmutz- und Regenwasserentsorgung, Stand 05.06.2023 13. Fachbeitrag WRRL (Wasserrahmenrichtlinie), Stand 07.07.2023 Die folgenden, nach Einschätzung des Zweckverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbe-zogenen Stellungnahmen werden nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls ausgelegt: Themen Flächeninanspruchnahme, Naturschutz, Gewässerschutz, Hochwasserschutz, Agrarstruktur Verfasser der Stellungnahme Datum, thematischer Bezug Stellungnahmen im Rahmen der informellen Behördenbeteiligung zum Arbeitsstand des Entwurfs (2022) S 1 Landesdirektion Sachsen (Raumordnungsbehörde), 14.09.2022 • aus raumordnerischer Sicht grundsätzliches Mittragen der Entwicklung an diesem Standort • Hinweise auf das Vorranggebiet Kulturlandschaftsschutz Sichtexponierter Elbtalbereich und die • landesplanerisch angestrebte Verminderung der Flächen-Neuinanspruchnahme und die • Notwendigkeit einer Entsiegelungsmaßnahme S 2 Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, 06.09.2022 • Regionalplanerische Zustimmung zum Vorhaben einschließlich der Erschließungskon-zeption und zur Einordung von Ausgleichsmaßnahmen im Vorranggebiet Landwirt-schaft, • Hinweis auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit den Vorhaben der Eisenbahn Neu-baustrecke S 3 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 08.09.2022 • Grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche S 4 Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, 12.09.2022 • Auseinandersetzung in Verbindung mit dem ökologischen Verbundsystem und dem Erhalt der natürlichen Bodenfruchtbarkeit • Hinweis auf Notwendigkeit von Aussagen zu Gebieten mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung sowie mit möglicher Beeinträchtigung des Grundwasservor-kommens durch die Folgen des Klimawandels S 5 Landestalsperrenverwaltung, Betrieb Oberes Elbtal, 08.09.2022 • Prinzipiell ist Ableitung des Regenwassers möglich, Hinweis auf das Verschlechterungs-verbot bzgl. der Ausdehnung von Überflutungsgebieten S 6 Landkreis Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge, Landratsamt, 13.10.2022 Hinweise auf • Notwendigkeit der Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet, • Notwendigkeit einer Blendschutzkonzeption und von durchgängigen Transferkorrido-ren für den Artenschutz, • Notwendigkeit des Nachweises der Abwasserentsorgung, • Auseinandersetzung mit Belangen der Agrarstruktur Stellungnahmen zum Vorentwurf des B-Plans Nr.1 (2020) S 7 Landkreis Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge, Landratsamt, 24.08.2020 Forderung nach: • Festsetzung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen • Freihalten von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten und –abflussbahnen, • Darstellung der Auswirkungen des gravierenden Flächenentzuges auf den Boden und die Landwirtschaft, • Beachtung der Sichtachsen des Barockgarten S 8 • Landesdirektion Sachsen (Raumordnungsbehörde), • Forderung nach einer nachvollziehbaren Untersetzung des notwendigen Flächenbedar-fes im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken sind in den Planentwurf eingearbeitet worden. Weiterhin liegen die in nachstehender Tabelle aufgezählten umweltbezogenen Informationen vor: Art der vorhandenen Informatio-nen Datum Thematischer Bezug Regionalplan 2020 (2.Gesamtfortschreibung des Regi-onalplanes der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge) mit Umweltbericht und Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan rechtswirksam seit 17.09.2020 Darstellung des derzeitigen Bestandes und der Entwicklungsperspektiven für Natur und Land-schaft in der Region Oberes Elbtal/ Osterzgebir-ge sowie Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemein-schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Landschaftsplan der Verwaltungs-gemeinschaft Pirna/ Dohma 20.10.2003 Erfassung aller geschützten Biotope, Integrierte Bestandsaufnahme und Bewertung aller Schutzgüter, Entwicklung schutzgutbezogener Ziele und Zusammenführung in einer Entwick-lungskonzeption für das Gebiet der Verwal-tungsgemeinschaft Landschaftsplan der Verwaltungs-gemeinschaft Dohna/ Müglitztal 26.03.2018 „ Entwurf des Landschaftsplans –der Stadt Heidenau 21.11.2022 „ Managementplan für das SCI 085E – Seidewitztal und Börnersdorfer Bach 20.11.2008 einführende Angaben zum Gebiet mit Ergeb-nissen der Ersterfassung von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach An-hang II der FFH-RL, Aufstellung der daraus abgeleiteten Erhaltungs- und Entwick-lungsmaßnahmen Managementplan für das SCI 173 – Barockgarten Großsedlitz Januar 2006 „ Fachteil 'Lärmschutz' aus dem Rea-lisierungskonzept des Zweckver-bandes IndustriePark Oberelbe 31.10.2019 Interpretation und Ergänzung der Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens um Aussagen zu Verkehrslärm   Hydronumerische Modellierung der Oberflächenabflüsse des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe 05.11.2019 Lokalisierung potenziell drohender Zunahmen der Oberflächenabflüsse , Aufzeigen von Kom-pensationsmöglichkeiten zur Wahrung des Ver-schlechterungsgebotes Stellungnahmen von Trägern Öf-fentlicher Belange, Umweltver-bänden und Betroffenen zum Be-bauungsplan Nr.1 des Zweckver-bandes IndustriePark Oberelbe 06-08/2020 Bedenken zur Flächeninanspruchnahme und zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Bauflächen-Ausweisungen, Beeinträchti-gung der Kulturlandschaft, Bedenken zur Nie-derschlagsentwässerung Protokoll zur Abstimmung der Ar-tenschutz- Konzeption mit der Un-teren Naturschutzbehörde 23.02.2023 / 05.04.2023 Abstimmungsergebnisse zu Fledermaus-Transferkorridoren und Dunkel-konzept Die Auslegung erfolgt vom 21.08.2023 bis 29.09.2023 in folgenden Dienststellen des Zweckverbandes bzw. der beteiligten Kommunen: Zweckverband IndustriePark Oberelbe: Geschäftsstelle Breite Straße 4, 01796 Pirna zu folgenden Geschäftszeiten: Mo. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Do. 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Fr. 9:00 – 12:00 Uhr Stadt Pirna: Mehrzweckraum 0.01, Eingang Stadthaus (gegenüber vom Rathaus), Am Markt 1/2, 01796 Pirna zu fol-genden Dienstzeiten: Mo. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Mi. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Do. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Fr. 8:00 – 12:00 Uhr Stadt Heidenau Bauamt, von-Stephan-Straße 4, 1. OG Zimmer 103, 01809 Heidenau zu folgenden Dienstzeiten: Mo. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr Di. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Fr. 08:30 – 12:00 Uhr Stadt Dohna Stadtverwaltung Dohna (Rathaus) Zimmer A201, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, zu folgenden Dienstzei-ten: Mo. geschlossen Di. 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr Mi. 8:30 – 12:00 Uhr Do. 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr Fr. 8:30 – 12:00 Uhr Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden auf der Inter-netseite des Zweckverbandes unter https://www.zv-ipo.de/daten/ zugänglich gemacht. Weiterhin sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de unter Eingabe des Suchbegriffs „Zweckverband Industriepark Oberelbe“ sowie auf dem Portal https://www.uvp-verbund.de einsehbar. Möglichkeiten der Abgabe einer Stellungnahme Während der öffentlichen Auslegung wird jedermann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch ( z.B. per E-Mail an stadtentwicklung@pirna.de oder per Landesportal Bauleitplanung über die o.g. website) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift an einem der 4 Auslegungsorte in den o.a. Geschäftszeiten usw.) abgegeben werden können. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlich-keit im Sinne des § 3 BauGB. Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, können entsprechend § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auch kann eine Mitteilung über das Abwägungsergebnis nur zu den Stellungnahmen erfolgen, wo die Anschrift des Verfassers lesbar beigefügt ist. Die verbindliche Mitteilung über das Abwägungsergebnis erfolgt nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss in der Verbandsversammlung. Bürgerinformationsveranstaltung Zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Auslage findet am 30.08.2023 im Zeitraum von 16:00 bis 19:00 Uhr in der Herder-Halle, Rudolf-Renner-Straße 41c, 01796 Pirna eine Bürgerinformationsveranstaltung in Form eines Planungs-Dialogs statt. In dieser Zeit stehen Planer, Mitarbeiter und die Zweckverbandsvorsitzenden für individuelle vertiefende Gespräche und Nachfragen zur Verfügung. An verschiedenen Ständen werden die unterschiedlichen Themen erörtert. So stehen die jeweiligen Fachexperten z.B. zu den Themenblöcken, Artenschutz, Natur und Landschaftsbild, Verkehr, Technische Medien, Siedlungswasserwirtschaft und Immissionsschutz bereit. Opitz Verbandsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert: 08.08.2023
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