Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Langgöns im Zuge der Bundesautobahn
1. Planänderungsverfahren: Die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindungmit § 73 HVwVfG für die 1. Änderung des Plans für den Ersatzneubau der Talbrücke Langgöns imZuge der A 45 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 UVPG. Am 30. Mai 2022 wurde von der Vorhabenträgerin erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im August 2024 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zum Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet. Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung hat die Vorhabenträgerin weitere Unterlage ergänzt bzw. aktualisiert, die als 1. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden. Die Planänderung umfasst einen Grunderwerbsplan (welcher im ursprünglichen Anhörungsverfahren nicht auslag), eine Abhandlung zum globalen Klima, eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung und die darauf basierenden aktualisierten Lärm- und Luftschadstoffbetrachtungen, eine Aktualisierung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sowie der Maßnahmenplanung aufgrund der überarbeiteten „Roten Liste der Brutvögel Hessens mit deren Erhaltungszuständen“ sowie überarbeitete forstrechtliche Unterlagen. Ursprungsverfahren: Das Vorhaben umfasst den sechsstreifigen Ausbau der A 45 von nördlich der Talbrücke Langgöns bis hin zum Gambacher Kreuz sowie den Ersatzneubau der Talbrücke selbst. Das etwa 480 m lange Talbrückenbauwerk Langgöns wurde 1996 / 2000 grundhaft instandgesetzt und wird in den kommenden Jahren das Ender seiner technischen Nutzungsdauer erreichen. Im Verlauf des Streckenabschnitts befinden sich neben der Talbrücke fünf weitere Autobahnüber- und –unterführungen. Vier dieser Bauwerke sind im Zuge des Ausbaus zu erneuern, für ein Bauwerk zu Überführung eines Wirtschaftsweges ist ein ersatzloser Rückbau vorgesehen. Darüber hinaus umfasst die Maßnahme die Anpassung der Ein- und Ausfahrt eines im Abschnitt befindlichen Parkplatzes sowie die notwendigen Anpassungen und Änderungen der parallelen und kreuzenden Verkehrswege. Vorhabenträger ist Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen.
Strukturmaßnahmen an der Radesforder Au und der Rothenmühlenau
Die Umsetzung der geplanten Maßnahme stellt eine deutliche Verbesserung für die Schutzgüter Tiere und Wasser dar, da naturnahe Gewässerstrukturen geschaffen werden, die Lebensräume im Gewässer darstellen. Die Wertigkeit der Biotope im Untersuchungsraum bleibt erhalten oder wird aufgewertet, auch wenn aus terrestrischen Lebensräumen amphibische und aquatische werden. Der Gewässerlebensraum für Fische, Neunaugen, Wirbellose und Amphibien/Reptilien wird aufgewertet. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erfolgen für Tiere/biologische Vielfalt nicht. Die Fläche der Maßnahmen wird nicht verbraucht sondern stellt sich nach der Entwicklung innerhalb der Fläche für Natur und Umwelt positiv dar. Für den Boden ergibt sich in der Betriebsphase keine weitere Störung. Das Landschaftsbild hat sich während der Bauphase verändert und bleibt auch während der Betriebsphase verändert. Durch die sukzessive Entwicklung der Gehölzpflanzungen und -entwicklung wird das Gebiet in einen naturnäheren Zustand gebracht, was zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führt. Kultur- und sonstige Sachgüter werden in der Betriebsphase nicht beeinträchtigt. Weitere negative und erhebliche Umweltauswirkungen auf die Qualitäts- und Schutzkriterien sind nicht zu erwarten, da es sich insgesamt um Maßnahmen im Sinne der EG-WRRL handelt. Die geplanten Maßnahmen entsprechen damit den Zielen der EU-WRRL zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer. Die Ziele des FFH-Gebietes werden durch die Maß-nahmen bei Beachtung von Minimierungsmaßnahmen (u.a. temp. Sandfang) nicht beeinträchtigt. Auch wenn an Radesforder Au und Rothenmühlenau nach BNatSchG Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere und Wasser sowie Belastungen durch Lärm während der Bauzeit erfolgen, findet doch langfristig gesehen eine Verbesserung der Biotopstrukturen an und im Gewässer, der Lebensräume und des Landschaftsbildes statt, so dass diese als aus-gleichbar eingestuft werden können. Die Darstellung von Eingriff und Ausgleich gemäß § 14 BNatSchG, sowie die Konkretisierung von Minimierungsmaßnahmen erfolgt im LBP und in der Artenschutzprüfung/FFH-Prüfung als Teil der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die Umsetzung von Minimierungsmaßnahmen ist dann Teil der Umsetzung und damit gesichert. Dauerhafte erhebliche nachteilige und nicht ausgleichbare Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. Anlage 2 UVPG sind nicht zu erwarten. Insgesamt ist eine Aufwertung der Funktionen im Naturhaushalt zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung i.S. des UVPG ist daher aus Umweltgesichtspunkten nicht erforderlich.