info
Ausgewiesene Lebensräume von gemeinsamem Interesse. Ziel ist die Vernetzung von Schutzgebieten sowie der Schutz bestimmter Arten.
Beschreibung
Das FFH-Gebiet „Küstenheiden und Krattwälder bei Cuxhaven“ liegt auf einer Geestzunge, die sich zwischen den Marschen der Wurster Nordseeküste im Westen und den Elbmarschen im Osten bis an das Wattenmeer bei Cuxhaven erstreckt. Ein Großteil des Gebiets wurde als Truppenübungsplatz genutzt – die militärische Nutzung auf den sauren, sandigen Festlandsböden begünstigte die Entwicklung der offenen Heidelandschaft, die heute für das Gebiet prägend ist. Eine weitere Besonderheit stellen die bodensauren Eichenwälder dar, die teilweise als sogenannte Krattwälder ausgebildet sind: Die lichten Eichenwälder mit ihren charakteristischen knorrigen Baumgestalten haben sich im Zuge einer historischen Niederwaldnutzung entwickelt. In den küstennahen Bereichen des Gebiets kommen kleinflächig auch Heiden und Wälder auf Küstendünen vor. In den trockenen Heiden, Sandheiden auf Binnendünen und artenreichen Borstgrasrasen wachsen neben den dominierenden häufigen Arten Besenheide, Krähenbeere und Borstgras einige seltene Pflanzenarten. Viele davon, zum Beispiel das Wald-Läusekraut oder die Niedrige Schwarzwurzel, leiden als konkurrenzschwache Arten unter den heute hohen Stickstoffeinträgen aus der Luft und profitieren von der auf den Flächen durchgeführten extensiven Beweidung. Das Gebiet wird von einigen grundwasserbeeinflussten Senken durchzogen, in welchen stellenweise vermoorte, feuchte Heiden mit Glockenheide, Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Torfmoor-Schlenken ausgebildet sind. Neben dem Lungen-Enzian wächst dort auch das seltene Braune Schnabelried. An kleinen, nährstoffarmen Stillgewässern finden sich Vorkommen der Großen Moosjungfer, einer streng geschützten Libellenart. und des ebenfalls streng geschützten Moorfroschs. Zudem liegt das FFH-Gebiet in der Kulisse desIP-LIFE - Projektes "Atlantische Sandlandschaften".
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L338 vom 23.12.2015, Seite 688 (Az: C(2015) 8219)