Das ca. 3.140 ha große Schutzgebiet ist besonders gekennzeichnet durch das größte Silikatfelsvorkommen im Leine-Weserbergland, die Bodensteiner Klippen (Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) und andere Sandsteinfelsen. Zum Schutz der Felsen und der dort gut entwickelten Felsspaltenvegetation aus Dornfarn, Tüpfelfarn und Moosen einschließlich ihrer typischen Tier- und sonstigen Pflanzenarten ist das Klettern ausschließlich auf den in der Kletterkonzeption Niedersachsen des Deutschen Alpenvereins (Stand Mai 2007) dargestellten Kletterrouten erlaubt. Zudem prägen beispielsweise mesophile Kalkbuchenwälder, Hainsimsen- und Waldmeisterbuchenwälder mit ihrer biotoptypischen Ausstattung (z.B. Weiße Hainsimse, Hexenkraut, Waldmeister, Perlgras, Buschwindröschen, Waldveilchen, Waldziest, Frauen- und Eichenfarn) sowie strukturreiche Eichenwälder das Schutzgebiet. Gefährdete Arten wie Abendsegler, Zwergfledermaus, Bechsteinfledermaus, diverse Spechtarten, aber auch die Europäische Wildkatze, der Veilchen-Perlmutter- oder der Braune Würfelfalter sind dort zu finden. Das LSG dient dem Schutz des FFH-Gebiets Nr. 120 "Hainberg, Bodensteiner Klippen". Zuständig ist derLandkreis Goslarals untere Naturschutzbehörde.
Der II. Oldenburgische Deichband führt derzeit die weitere Erhöhung und Verstärkung des Wapelergroden-Deiches durch. Hierzu ist das Aufbringen von bindigem Deichbaumaterial (Klei) notwendig. Dieser deichfähige Klei soll auf einer ca. 20 ha großen Abbaufläche im Alten Wapeler Groden, Gemeinde Jade im Landkreis Wesermarsch, gewonnen werden. In direkter Nachbarschaft befinden sich bereits die zwei abgeschlossenen Abbauvorhaben Alter Wapeler Groden I und II, s. Abb. 2. Ein Raumordnungsverfahren ist nach Prüfung durch den Landkreis Wesermarsch nicht erforderlich. Für das Genehmigungsverfahren werden folgende Gutachten vorgelegt: - landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integriertem UVP-Bericht, s. Unterlage A, - spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP), s. Unterlage C.1, - FFH-Verträglichkeitsprüfung, s. Unterlage C.2, - Antrag auf Ausnahmegenehmigung der LSG-Verordnung, s. Unterlage C.3, - Entwässerungskonzept, s. Unterlage D.1 und - Bodengutachten, s. Unterlage D.2 bis D.4, - Schalltechnisches Gutachten, s. Unterlage D.5. Im Rahmen des Vorhabens wird das Graben- und Entwässerungssystem der Abbaufläche geändert. Die für die wasserrechtliche Genehmigung erforderlichen Unterlagen sind v.a. in der Unterlage D.1 enthalten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. §§ 14 ff. BNatSchG für die geplanten Maßnahmen ist in diesem Erläuterungstext integriert.
Der Stemmbruch ist ein Geestrandmoor mit hängiger Bodenoberfläche. Es wird von aus dem Geesthang austretendem Quellwasser durchströmt. Die Boden- und Wasserverhältnisse sind sehr unterschiedlich ausgeprägt und bewirken ein vielfältiges Standortmosaik. Moorkolke auf baumfreien Flächen, torfmoosreiches Glockenheidemoor, Birkenbruchwald mit Unterwuchs aus Schilf und Waldbinse, Eichen-Hainbuchenwald mit Traubenkirsche, Hasel und Ilex sowie Erlenbruchwald sind hier zu finden. Zuständig ist derLandkreis Harburgals untere Naturschutzbehörde. Natur erleben ohne zu stören: Bleiben Sie bitte auf den Wegen und führen Sie Hunde an der Leine. Wählen Sie in der Infospalte weitere Informationen über das Gebiet aus...
Planfeststellungsverfahren- Erschließung und Ausbeutung einer Bodenentnahmestelle (Nassabbau) nordwestlich von Wilkenstorf- Bodenabbau
Planfeststellungsverfahren für die Erschließung und Ausbeutung einer Bodenentnahmestelle (Nassabbau) nordwestlich von Wilkenstorf (Amt Neuhaus) Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (als Gewässerunterhaltungsverband) beantragt die Befreiung von dem Verbot zur Herstellung eines Gewässers gem. §§ 67 und 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit § 109 NWG (Niedersächsisches Wassergesetz) und den Schutzbestimmungen gem. §§ 4 und 6 NElbtBRG (Elbtalaue-Biosphärenreservat-Gesetz). Der Antragsteller beabsichtigt die Erschließung einer Bodenentnahme (Nassabbau) bei Wilkenstorf im Amt Neuhaus in Niedersachsen und beantragt als Träger des Vorhabens die Planfeststellung. Aktuell wird für das geplante Deichvorhaben im Bereich zwischen Wehningen (Amt Neuhaus) und der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern (Rüterberg) zusätzlicher Auelehm und Sand benötigt, so dass in diesem Zusammenhang eine neue Bodenentnahmestelle für beide Rohstoffe bis zu einer Tiefe von 6 m erschlossen werden soll. Zwischen 2025 und 2045 sollen Mengen bis max. 49.000 m³ Auelehm und 118.000 m³ Sand gefördert werden. Das Vorhaben dient dem Hochwasserschutz des Amtes Neuhaus und dem des angrenzenden Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Für das geplante Vorhaben wurde gem. § 7 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) in Verbindung mit Anlage 1 zum NUVPG (Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitspüfung) Nr. 1 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Die Prüfung ergab, dass aufgrund der zu erwartenden Projektwirkungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht und der Vorhabenträger der zuständigen Behörde einen UVP-Bericht vorzulegen hat (§ 16 Abs. 1 UVPG). Auslegungsbehörde ist die Gemeinde Amt Neuhaus. Der Antrag und die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 21.12.2023 (einschließlich) bis 22.01.2024 einschließlich öffentlich aus. Die Gemeinde Amt Neuhaus hat die Auslegung zuvor ortsüblich bekannt gemacht.