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Icon Planfeststellungsverfahren Errichtung und Betrieb einer Deponie DK I/0 in Roitzsch
Die Firma GP Papenburg Entsorgung Ost GmbH, Berliner Straße 239, 06112 Halle (Saale) hat erstmalig am 22.01.2018 einen Antrag auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I mit einem Abschnitt der Klasse 0 am Standort Roitzsch gestellt. Die geplante Deponie umfasst eine Aufstandsfläche von insgesamt ca. 27,7 ha (DK I ca. 22,5 ha; DK 0 ca. 5,2 ha) mit einem konzeptionellen Ablagerungsvolumen von ca. 4,2 Mio. m³. Die maximale Höhe der Deponie soll ca. 124 m NHN (ca. 30 m ü. GOK) betragen. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück der GP Günter Papenburg AG - Gemarkung Roitzsch - Flur 1, Flurstück 16/8; Flur 2, Flurstücke 1/7 und 22/3 in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer bereits betriebenen Deponie der Klasse II realisiert werden. Die Errichtung und der Betrieb der Deponie bedarf der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld (die untere Abfallbehörde) ist in diesem Planfeststellungsverfahren als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständig. Der Antrag (in der Fassung der Auslegung vom 28.10.2020) beinhaltet im Wesentlichen den UVP-Bericht sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Prognosegutachten zu Lärm- und Staubemissionen.
Zuletzt aktualisiert: 03.06.2022
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Icon WP Holtwicker Mark Allgemeine Vorprüfung "BNK"
Die Holtwicker Mark GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an vier genehmigten Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in Rosendahl, Kreis Coesfeld, Gemarkung: Hotwick, Flur: 25, Flurstück: 16 (WEA 1); Flur: 25, Flurstück:9 (WEA 2); Flur: 23, Flurstück: 5 (WEA 3) Flur: 23, Flurstück: 10 (WEA 4). Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 15.11.2016 wurde die Errichtung und der Betrieb der vier WEA genehmigt. Um eine Minderung der Lichtemissionen zu erzielen, ist zukünftig der Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an den vier WEA vorgesehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG ist bei der Änderung eines Vorhabens, für das eine UVP durchgeführt worden ist, eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 3 UVPG sind die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass keine UVP-Pflicht besteht. Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen negativen Um-welt-auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Durch die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung entsteht auf diese Schutzgüter keine zusätzliche negative Beeinträchtigung. Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu erwarten. Durch den Betrieb der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erfolgt die optische Signalgebung durch die Leuchtfeuer bedarfsgerecht, wenn sich ein Flugzeug im Umfeld der WEA befindet. Eine Dauerhafte Signalgebung der WEA ist somit zukünftig nicht mehr vorgesehen. Durch das Vorhaben erfolgt eine Reduzierung der Lichtimmissionen. Weitergehende Auswirkungen der WEA wurden bereits im ursprünglichen Genehmigungs-verfahren abschließend betrachtet. Es liegen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen vor.
Zuletzt aktualisiert: 24.02.2022
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Planfeststellungverfahren für das Vorhaben „B 28 Bad Urach, Knotenpunkte Hochhaus (B 28/Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße) und Wasserfall (B 28/Bäderstraße/Hochsträß)
Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg vom 12.09.2023 für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) durch. Es besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der Knotenpunkte B 28/Bäderstraße/Hochsträß (Knotenpunkt „Wasserfall“) und B 28/Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße (Knotenpunkt „Hochhaus“) in Bad Urach sowie den verkehrsgerechten Ausbau von öffentlichen Wegen für Fußgänger und Radfahrer. Der Straßenabschnitt liegt am westlichen Ortseingang von Bad Urach. Die vorhandene B 28 verläuft im vorliegenden Streckenabschnitt im engen Tal der Erms und wird einerseits begrenzt auf der südlichen Seite durch die parallel verlaufende Bahntrasse der Ermstalbahn und auf der nördlichen Seite von der Erms. Der vorgesehene Ausbau der B 28 soll weitestgehend den vorhandenen Straßenraum in Lage und Höhe nutzen. Am Knotenpunkt „Wasserfall“ wird die Anbindung der Bäderstraße in nordwestlicher Richtung verschoben. Am Knotenpunkt „Hochhaus“ wird die Bundesstraße zukünftig in Richtung des vorhandenen Bahndammes nach Süden verschoben, um die Linienführung der B 28 in Richtung der Burgstraße vorfahrtberechtigt führen zu können. Der geradlinige Verlauf in Richtung Stuttgarter Straße wird zukünftig unterbrochen; die Stuttgarter Straße wird nun untergeordnet an die B 28 angeschlossen. Die geplante Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt. Die Belange von Natur und Landschaft, ebenso wie die Belange des Arten- und Habitatschutzes, werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation erarbeitet. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen vorrangig der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände insbesondere für die Artengruppen der Fledermäuse, der europäischen Vogelarten und der Zauneidechsen. Zur allgemeinen Vermeidung von Beeinträchtigungen bezüglich des Schutzguts Pflanzen und Tiere tragen bauzeitliche Schutzmaßnahmen für Vegetationsbestände, der ordnungsgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen sowie die Wiederbegrünung von temporär in Anspruch genommenen Flächen bei. Die Erms wird auf rund 170 m Länge verlegt. Dabei werden die Gewässersohle und Ufer strukturreich neugestaltet und ökologisch aufgewertet. Während der Bauarbeiten entstehen zeitlich begrenzt Lärmemissionen und Erschütterungen, z.B. durch den Baustellenverkehr, Baumaschinenlärm und mechanische Einwirkungen. Erschütterungen und eine starke Lärmentwicklung sind insbesondere bei Abbrucharbeiten und bei der Einrammung von Spundwänden am Knotenpunkt „Hochhaus“ zu erwarten. Diese Arbeiten sind auf relativ kurze Zeiträume (wenige Tage) begrenzt. Die zur Realisierung der Straßenbaumaßnahme sowie für die Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes benötigten Flächen befinden sich überwiegend im Eigentum des Bundes sowie der Stadt Bad Urach. Soweit privates Eigentum in Anspruch genommen werden muss, kann sich die Inanspruchnahme zum Teil auch auf eine dingliche Sicherung durch Grunddienstbarkeit beschränken. Die erforderlichen Grundstücksflächen und die betroffenen Eigentümer sind den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis zu entnehmen. Während der gesamten Bauzeit ist jeweils einer der Anschlüsse der untergeordneten Straßen (Bäderstraße bzw. Stuttgarter Straße) gesperrt. Dies führt zu geringen Umwegungen für die Erschließung der westlichen Stadtteile von Bad Urach. Es ist mit einer Bauzeit von etwa 1,5 bis 2 Jahren zu rechnen.
Zuletzt aktualisiert: 18.07.2024
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