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Icon Pechgraben/Preßgrundwasser
Lebensraum Fließgewässer
place Umweltdaten
/ Wasserlauf
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Icon Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen B5, B6 und B7 in Horn-Bad Meinberg
Der Landesverband Lippe, Schloßstr. 18, 32657 Lemgo hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B5 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 314, in einer Menge bis zu 6,5 m³/h, 156 m³/d und 20.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B6 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 22, in einer Menge bis zu 15 m³/h, 360 m³/d und 60.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B7 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 19, in einer Menge bis zu 10 m³/h, 240 m³/d und 20.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu VB1/2015 und VB2/2016 der Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG und Lieferung an die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG. Im dortigen Betrieb werden die Wässer im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis ge- und verbraucht. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert: 23.08.2023
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen Lenstrup II, Lenstrup III und Maßbruch in Detmold
Die Stadtwerke Horn-Bad Meinberg, Burgstr. 11, 32805 Horn-Bad Meinberg haben gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen Lenstrup II in Detmold in der Gemarkung Leistrup-Meiersfeld, Flur 5, Flurstück 16, in einer Menge bis zu 8 m³/h, 192 m³/d und 70.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen Lenstrup III in Detmold in der Gemarkung Leistrup-Meiersfeld, Flur 5, Flurstück 22, in einer Menge bis zu 20 m³/h, 480 m³/d und 152.350 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen Maßbruch in Detmold in der Gemarkung Schönemark, Flur 3, Flurstück 48 In einer Menge bis zu 14 m³/h, 329 m³/d und 120.000 m³/a um es als Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Bevölkerung einzusetzen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 25.05.2020 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert: 22.06.2023
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen VB1/2015 und VB/2016 in Horn-Bad Meinberg
Die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB1/2015 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 23 m³/h, 552 m³/d und 75.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB2/2016 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 5 m³/h, 120 m³/d und 25.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu B5, B6 und B7 des Landesverbandes Lippe um im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis das Grundwasser zu ge- und verbrauchen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert: 23.08.2023
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser durch die Basell Polyolefine GmbH 50389 Wesseling
Die Basell Polyolefine GmbH, Brühler Str. 60, 50389 Wesseling, hat gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es als Betriebswasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu verwenden. Beantragt wird die Förderung von Grundwasser in einer Menge von 4.450 m3/h, 106.000 m3/d und 26.500.000 m3/a mittels der auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 2, Flurstück 32 gelegenen Brunnen Nr. 1110, Flur 2, Flurstück 1 gelegenen Brunnen Nr. 1120, Flur 1, Flurstück 52 gelegenen Brunnen Nr. 1140, Flur 1, Flurstück 3 gelegenen Brunnen Nr. 1200, 1210, 1220, 1240, 1250, 1260 und 1270, Flur 1, Flurstück 49 gelegenen Brunnen Nr. 1280 und 1290, sowie Rondorf-Land, Flur 89, Flurstück 2085 gelegenen Brunnen Nr. 1300 ,1310 und 1320 und Rondorf-Land, Flur 89, Flurstück 2086 gelegenen Brunnen Nr. 1330 und 1340. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der derzeit geltenden Fassung, und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die An-tragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Zuletzt aktualisiert: 01.08.2022
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser durch die Evonik Degussa GmbH, 50389 Wesseling
Die Evonik Degussa GmbH, Brühler Str. 2, 50389 Wesseling, hat gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es als Betriebswasser für die Versorgung des Produktionsstandortes Wesseling zu verwenden. Beantragt wird die Förderung von Grundwasser in einer Menge von 4.500 m3/h, 108.000 m3/d und 33.000.000 m3/a mittels der auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 266, Flur 4, Flurstücke 106/3, 544, 534, Flur 5, Flurstücke 717 und 775 und Flur 6, Flurstücke 13/3, 512, 632, 639 und 652 gelegenen Brunnen aus den Brunnengruppen Nord Nr. 3, 4, 12, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27 und Süd Nr. 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der derzeit geltenden Fassung, und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Zuletzt aktualisiert: 01.08.2022
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Antrag der Privatbrauerei Hofmühl GmbH auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke, Waschen von Braugerste und Sudzwecke) aus dem Brunnen auf dem Grundstück...
Beim Landratsamt Eichstätt wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 50.000 m3/Jahr aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1862 der Gemarkung Eichstätt beantragt. Die Privatbrauerei Hofmühl GmbH benötigt das entnommene Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke -Boden-, Waschen von Braugerste und Sudzwecke). Im Wasserrechtsverfahren war im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 Spalte 2 zu diesem Gesetz). Die Vorprüfung des Landratsamtes Eichstätt hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 7 Abs. 2 UVPG), da eine überschlägige Prüfung, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 UVPG) haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Grundwasserentnahme führt nicht zu dauerhaften negativen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind und mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind). Die Feststellung und das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung werden hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht (85072 Eichstätt, Residenzplatz 2, Zimmer Nr. 7), während der üblichen Öffnungszeiten eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-eichstaett.de/buergerservice/themen/umwelt-und-naturschutz-wasser/wasserrecht/oeffentliche-bekanntmachungen
Zuletzt aktualisiert: 31.03.2025
Icon UVP-Vorhaben
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Icon NSG Grundwassertal-Hollmecker Bachtal
Das Naturschutzgebiet Grundwassertal - Hollmecker Bachtal mit einer Größe von 89,9 ha liegt südwestlich von Titmaringhausen im Stadtgebiet von Medebach. Es wurde 2003 mit dem Landschaftsplan Medebach durch den Hochsauerlandkreis als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Das NSG ist ebenfalls Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes Medebacher Bucht (DE-4717-401).
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2003
place Umweltdaten
/ Naturschutzgebiet
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Icon Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und temporärer Grundwasserabsenkung
Die Teltow 1 – Ruhlsdorfer Straße Immobilien GmbH beantragte die Entnahme von Grundwasser zur Grundwasserabsenkung (GWA) für das Bauvorhaben „Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage. Die beantragte Gesamtentnahmemenge beläuft sich auf 660.000 m³. Die Grundwasserabsenkung ist ab Beginn auf max. 365 Tage befristet. Das geförderte Grundwasser wird mittels Infiltrationslanzen auf einem anderem Grundstück mit einer Fläche von 430 m² reinfiltriert.
Zuletzt aktualisiert: 30.06.2025
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Grundwasserentnahme zwecks Baugrubenentwässerung - DFK Bau - Kaltenkirchen
Das geplante Bauvorhaben "Süderstraße" in Kaltenkirchen besteht aus zwei mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit Keller. Die herzustellende Baugrube hat eine Fläche von ca. 3.700m². Zur Trockenlegung der Baugrube sollen Horizontaldrainagen bis in eine Tiefe von ca. 5m unter Gelände (uG) eingefräst werden, die mittels Vakuumpumpen abgepumpt werden. Die Bauphase ist auf 16 Wochen (112 Tage) ausgelegt. In dieser Zeit sollen täglich ca 1.584m³ Grundwasser (Tagesmittelwert) abgepumpt werden. Die Gesamtentnahmemenge wird mit ca. 177.400m³ abgeschätzt. Der mittlere Grundwasserstand im Bereich des Bauvorhabens liegt bei ca. 27,7 mNN, der auf ca. 25,33 mNN abgesenkt werden soll. Damit sind Absenkungen von bis zu 2,37m erforderlich. Es ist geplant, des abgepumpte Grundwasser nach der Aufbereitung in ein Regenwassersiel in der Süderstraße einzuleiten. Von dort fließt es in ein Regenrückhaltebecken, welches in die Krückau entwässert. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 13.06.2019 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Zuletzt aktualisiert: 13.06.2019
Icon UVP-Vorhaben
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