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Erweiterung der Bodenabaustätte in Großenwede für die Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser zur Gewinnung von Sand in der Gemarkung Großenwede, Flur 1, Flurstück 79/1
Die Firma H.-H. Brüning hat am 05.05.2023 die Erweiterung der Bodenabaustätte in Großenwede für die Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser zur Gewinnung von Sand in der Gemarkung Großenwede, Flur 1, Flurstück 79/1 beantragt
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Kiessandgewinnung in Elze
Die Vorhabenträgerin Bettels Rohstoffe GmbH & Co. KG erhält den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Kieswerkes in Elze auf einer Fläche von ca. 74 ha mit einer Abbaumenge von rund 4.117.000 m³ Kiessand mittels Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser.
Umweltverträglichkeitsprüfung für Grundwasserentnahme des TAV Bourtanger Moor
Der TAV „Bourtanger Moor“, Schwefinger Straße 18, 49744 Geeste-Varloh, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 05.06.2023 eine Bewilligung i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in Haselünne, Gemarkung Haselünne, Flur 7, Flurstücke 1/15, 1/6, 1/18 und 1/11, Flur 3, Flurstück 3/7, Flur 6, Flurstück 4/2, und Gemarkung Eltern, Flur 1, Flurstück 2/30, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.
Umweltverträglichkeitsprüfung für die Grundwasserentnahme des Wasserverbandes Hümmling in Lorup
Der Wasserverband Hümmling, Rastdorfer Straße 18, 49757 Werlte, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 20.12.2023 eine Erlaubnis i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen I – IV in Lorup, Gemarkung Lorup, Flur 35, Flurstücke 224/1, 263/2, 189/5 und 181/1, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.
Erteilung einer Erlaubnis für eine Grundwasserförderung zum Zwecke der Trinkwassergewinnung/-versorgung
Die Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG (SW Soltau) betreiben auf Basis einer bereit seit 19 Jahren bestehenden Bewilligung für das Wasserwerk Schüttenbusch (WW Schüttenbusch) Grundwasserentnahmen über mehrere Vertikalfilterbrunnen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Der neue Br. 8 ersetzt den Bestandsbrunnen Br. 1, dessen Standort aufgrund der Grundwasserbeschaffenheit (steigende Mineralisation des Grundwassers) aufgegeben werden musste. Geplant ist eine jährliche Entnahmemenge von max. 250.000 m³ aus dem Brunnen 8. Die SW Soltau haben daher mit Datum vom 11.03.2022 die Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) zum Zwecke der Trinkwassergewinnung/-versorgung beantragt. Die Gesamtentnahme durch das WW i.H.v. 2.000.000 m³/a bleibt unverändert. Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 85/2, Flur 1, Gemarkung Soltau. Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen. Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können. Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP). Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation besteht. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 11.05.2022 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Die Erlaubnis wurde mit Datum vom 12.05.2022 erteilt, sie ist jederzeit widerruflich. Az. 66-32-5042 Soltau, 21.06.2022 Landkreis Heidekreis Der Landrat Im Auftrag (von Geyso)
Antrag des OOWV auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme gem. §§ 8, 9 und 10 WHG* über 14,3 Mio m³/a für das Wasserwerk Thülsfelde, Fassungen A bis F
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV), Georgstr. 4 in 26919 Brake hat mit Antrag vom 05.07.2016 gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) beim Landkreis Cloppenburg die Erteilung einer Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für das Wasserwerk Thülsfelde, Fassungen A bis F, in einer Menge von insgesamt bis zu 14.300.000 m3/Jahr zur Aufbereitung, Fortleitung und Verwendung als Trink- und Brauchwasser im gesamten Versorgungsgebiet des Wasserwerks Thülsfelde beantragt. Das Grundwasser soll dabei von vierzig Brunnen gefördert werden. Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In diesem ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil integriert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, durchgeführt.
Erteilung auf Änderung einer Erlaubnis für eine Grundwasserförderung zum Zwecke der landw. Beregnung
Die Ottenhof GbR hat mit Datum vom 27.08.2021 die Änderung (Mengenerhöhung) einer Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) für die Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beantragt. Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 58/1, Flur 1, Gemarkung Gilmerdingen. Es besteht eine bis zum 31.12.2035 befristete Erlaubnis zur Förderung von max. 100.000 m³/Jahr bei einer Begrenzung von max. 120 m³/h. Es wird eine Erhöhung auf max. Jahresgesamtentnahmemenge von ca. 152.000 m³/Jahr sowie der stdl. Förderrate von 160 m³/Std. beantragt. Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen. Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können. Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP). Demnach ist unter der Annahme, dass bei den beantragten Flächen im Beregnungszeitraum kein kapillarer Aufstieg bis in den Wurzelraum von den relevanten angebauten Kulturen erfolgt, eine durchschnittliche Zusatzregengabe von 78,6 mm/a auf 19,2,3222 ha zulässig. Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation (u.a. 3-Jahres-Bericht) ist auferlegt. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 20.09.2021 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Az. 66-32-2242 Soltau, 28.02.2022 Landkreis Heidekreis Der Landrat Im Auftrag (von Geyso)
Erlaubnisverfahren Grundwasserentnahme The Family Butchers Nortrup GmbH & Co.KG
Die Firma The Family Butchers Nortrup GmbH & Co. KG hat die Erlaubnis nach §§ 8 – 10 WHG beantragt, Grundwasser in einer Gesamtmenge von 750.000 m³/Jahr zu entnehmen. Das geförderte Grundwasser dient der betrieblichen Wasserversorgung. Die Grundwasserentnahme soll aus den folgenden Brunnen erfolgen: Brunnen 11: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 97/5 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 300.000 m³/a Brunnen 12: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 101/7 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 300.000 m³/a Brunnen 9: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 111/1 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 150.000 m³/a Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Planfeststellungsverfahren zur Neuaufnahme eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand unter Freilegung des Grundwassers im Bereich
Die Fa. SAS Rohstoffe u. Entsorgung GmbH hat zur Sicherung der Rohstoffversorgung in der Region Hannover die Neuaufnahme eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand unter Freilegung des Grundwassers im Bereich der Stadt Lehrte – Steinwedel auf einer Fläche von ca. 23,8 ha beantragt. Zur Entscheidung über den Antrag hat die Region Hannover ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingeleitet, in dem auch die Umweltverträglichkeit nach UVPG des geplanten Vorhabens geprüft wird.