info
Ausgewiesene Lebensräume von gemeinsamem Interesse. Ziel ist die Vernetzung von Schutzgebieten sowie der Schutz bestimmter Arten.
Arten
Beschreibung
Das FFH-Gebiet „Oppenweher Moor“ liegt südöstlich von Diepholz an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und umfasst den niedersächsischen Teil eines durch Entwässerung und Torfabbau überprägten Hochmoores. Der nordrhein-westfälische Teil ist als eigenes FFH-Gebiet ausgewiesen. Der Naturraum Diepholzer Moorniederung, eine überwiegend flache und grundwassernahe Talsandniederung, ist durch teils große, heute oft degradierte Hoch- und Niedermoore geprägt, sodass das Oppenweher Moor auch durch die räumliche Nähe zu weiteren Hochmooren, zum Beispiel im FFH-Gebiet 165 „Rehdener Geestmoor“, von Bedeutung für einige hochmoortypische Tier- und Pflanzenarten ist. Während der östliche Gebietsteil von halboffenen und offenen, degradierten, aber renaturierungsfähigen Hochmooren geprägt wird, dominieren im westlichen reich strukturierte Moorwälder, in welchen Moor-Birken und Waldkiefern lichte Bestände ausbilden. In ehemaligen Torfstichen liegen kleinere dystrophe, das heißt nährstoffarme, durch Huminsäuren bräunlich gefärbte Stillgewässer. In einigen Bereichen haben sich in den Torfstichen torfmoosreiche Übergangs- und Schwingrasenmoore entwickelt. Vereinzelt finden sich im Gebiet feuchte, von der Glockenheide geprägte Heiden und artenreiche Borstgrasrasen. Von dem Nebeneinander dystropher Gewässer, halboffener und offener Moorflächen und strukturreicher Gehölzbestände profitieren verschiedene mitunter seltene Tierarten, zu welchen Moor- und Laubfrosch sowie die Schlingnatter gehören. Das Gebiet ist nicht nur für den Schutz von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie wichtig, sondern auch für die Vogelwelt gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie von Bedeutung. Eine Beschreibung hierzu findet sich auf der oben verlinkten Webseite zum EU-Vogelschutzgebiet V74 „Oppenweher Moor“.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L338 vom 23.12.2015, Seite 688 (Az: C(2015) 8219)