info
Ausgewiesene Lebensräume von gemeinsamem Interesse. Ziel ist die Vernetzung von Schutzgebieten sowie der Schutz bestimmter Arten.
Beschreibung
Das FFH-Gebiet „Balksee und Randmoore, Nordahner Holz“ umfasst einen Geestrandsee sowie die angrenzenden Moor- und Feuchtbiotope und liegt in der Wesermünder Geest westlich von Hemmoor. In den nördlichen und südlichen Randbereichen des Gebiets wachsen auf höhergelegenen Geestböden naturnahe Laubwälder. Im Zuge der nacheiszeitlichen Küstenentwicklung entstanden als Folge der Meeresspiegel- und Grundwasserschwankungen küstennahe Seen und Niedermoore, welche teilweise zu Hochmooren aufwuchsen. Trotz Beeinträchtigungen durch Entwässerungsmaßnahmen haben sich rund um den Balksee einige dieser gebietstypischen Lebensräume erhalten. Die flächenmäßig dominierenden, reich strukturierten Moorwälder, die sich auf den trockeneren Moorböden entwickeln konnten, sind durchsetzt von renaturierungsfähigen, kleinflächig auch lebenden Hochmooren und nassen Torfmoor-Schlenken. In den breiten Verlandungszonen des Balksees sind torfmoosreiche Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie ein kleines Röhricht mit der für dieses Biotop charakteristischen gefährdeten Binsen-Schneide ausgebildet. Die Grünlandflächen des Gebiets stellen als Pfeifengraswiesen oder als magere Flachland-Mähwiesen wertvolle Lebensräume für verschiedene Tier- und Pflanzenarten dar. Der Balksee wird durch einige kleine, die umliegenden Gebiete entwässernde Zuflüsse gespeist. Diese entsprechen partiell dem Lebensraumtyp der Fließgewässer mit flutender Wasservegetation. Während sich das zentrale Gebiet insbesondere durch Moorbiotope, Grünland und Gewässer auszeichnet, sind auf den höhergelegenen Randbereichen im Übergang zu den trockenen Geestböden Laubwälder verschiedener Ausprägungen zu finden: Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwälder werden auf feuchten Standorten von kleinen Auenwäldern mit Erlen und Eschen sowie von naturnahen Eichen- und Hainbuchenwäldern ergänzt.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L338 vom 23.12.2015, Seite 688 (Az: C(2015) 8219)