Logo Logo
  • Start
  • Suche
  • Karte
  • Messwerte
  • Dashboard
  • Über
  • |
  • Kontakt
  • Start
  • Suche
  • Karte
  • Messwerte
  • Dashboard
  • Über
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
Was suchst Du?
Umweltinformationen werden gesucht. Bitte warten...
Filter filter_list Filter einstellen

Begrenze die Suche räumlich

search
4.962 Ergebnisse
4.962 Ergebnisse
Anzeigen:
Icon Roßwein
Roßwein ist eine Kleinstadt in sächsischen Landkreis Mittelsachsen.
folder_code Unbekannt
/ Stadt/Gemeinde (SN)
arrow_right_alt
Icon Durchs Friedenstal nach Alexisbad
Diese Tour führt Sie vom Luftkurort Friedrichsbrunn am Ferienpark Merkelbach vorbei zur Ruine der Erichsburg. Sie diente dem Schutz des alten Kaiser- und Königsweges der durch das heutige Friedenstal vom Selketal herauf führte. Das Wanderziel Alexisbad wurde auf Veranlassung des Ballenstedter Herzog Alexius 1820 zum Bade- und Erholungsort ausgebaut.
place Umweltdaten
/ Wanderrouten Niedersachsen
arrow_right_alt
Icon Bad Tabarz
Bad Tabarz (bis 9. März 2017 Tabarz/Thür. Wald) ist eine Gemeinde im Landkreis Gotha in Thüringen und staatlich anerkannter Kurort mit der Artbezeichnung Kneippheilbad.
folder_code Unbekannt
/ Stadt/Gemeinde (TH)
arrow_right_alt
Icon A 45, Planfeststellungsbeschluss, Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
Planfeststellungsbeschluss: Der Plan für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der Bundesautobahn A45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem "Gambacher Kreuz" von Betr.-km 132,600 bis 134,775 in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger mit den sich aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 29. August 2022 - Geschäftszeichen VI 1-061-k-04#2.191 - festgestellt worden (§§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 ff. HVwVfG). Ursprungsverfahren: Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat das straßenrechtliche Anhörungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Zuvor hatte Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - die Pläne beim RP eingereicht. Der Ersatzneubau der Brücke wird erforderlich, da das vorhandene Bauwerk in den nächsten Jahren das Ende der technischen Nutzungsdauer erreicht. Betroffen von dem Planvorhaben ist die Stadt Haiger (Gemarkung Sechshelden). Vor dem Hintergrund der weiteren prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens berücksichtigt die Planung einen sechsstreifigen Autobahnquerschnitt mit beidseitig angeordneten Standstreifen. Der sechsstreifige Ausbau der A 45 von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zum Autobahnkreuz Gambach ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030. Die Talbrücke Sechshelden ist eine von 22 Talbrücken in diesem Streckenabschnitt, die bis zum Jahr 2030 durch Ersatzneubauten ersetzt werden sollen bzw. bereits ersetzt wurden. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Im Bereich der Widerlager werden lärmmindernde Fahrbahnübergänge angeordnet und die Fahrbahn erhält einen lärmmindernden Straßenbelag. Durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wird die Lärmbelastung für die Anwohner in Sechshelden gegenüber dem heutigen Zustand deutlich reduziert. Die Gesamtbauzeit ist mit rund 6 Jahren veranschlagt. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. 1. Planänderung: Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hat auf Antrag von Hessen Mobil das straßenrechtliche Anhörungsverfahren zur ersten Planänderung zum Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich rund 113 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Die Gesamtbauzeit ist mit rund sechs Jahren veranschlagt. Die A 45 ist die wichtigste Straßenverbindung zwischen den Metropolregionen Rhein-Ruhr und Rhein-Main. Aufgrund der stetig steigenden Verkehrsbelastung ist der Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden unter Berücksichtigung eines sechsstreifigen Ausbaus geplant. Das Bauvorhaben erstreckt sich vom Parkplatz (PWC) ‚Auf dem Bon‘ bis zur Anschlussstelle Dillenburg auf einer Länge von rund 2,2 km. Mit eingebunden in die Planung sind neben dem Ersatzneubau der Brücke der Ausbau der PWC Anlage ‚Am Schlierberg‘ mit zusätzlichen Pkw- und Lkw-Stellplätzen, der Neubau von zwei Regenrückhaltebecken und zwei Stützwänden sowie der Neubau umfangreicher Lärmschutzanlagen. Zum Schutz der Anwohner des Stadtteils Sechshelden vor Verkehrslärm sind auf der Brücke und entlang der Strecke auf beiden Seiten 5,5 bis 6,5 m hohe Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von rund 2.500 m vorgesehen. Für das Projekt wurde das Anhörungsverfahren zur Planfeststellung bereits im Juli 2017 durch das RP eingeleitet. Die Unterlagen lagen vom 07. August bis 06. September 2017 zur allgemeinen Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Haiger aus. Das nun eingeleitete erste Planänderungsverfahren wurde erforderlich, da eine aktuelle Auswertung der Verkehrssituation der A 45 zeigte, dass die tatsächliche Verkehrsentwicklung deutlich über der bisher prognostizierten lag. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Stand Januar 2018 eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung verbunden mit einer Prognose für das Jahr 2030. Die zu erwartenden Verkehrssteigerungen wurden in die 1. Planänderung eingearbeitet. Aufgrund der gestiegenen prognostizierten Verkehrsbelastung wurde auch eine Aktualisierung der immissionstechnischen Untersuchung und der Luftschadstoffuntersuchung erforderlich. Daraus ergab sich für vier weitere Gebäude in Sechshelden im Bereich der Gemeindestraßen ‚Schlierberg‘, ‚Hartstraße‘ und ‚Brunkelstraße‘ dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz. Außerdem wurden den Unterlagen zwei ergänzende Gutachten beigefügt, die sich mit den Auswirkungen des Lärms während der Baudurchführung sowie der Verschattung des Bauwerks auf die angrenzende Bebauung auseinandersetzen. Bei der technischen Streckenplanung, dem Brückenbauwerk selbst und bei den Abmessungen der Lärmschutzwände ergeben sich keine Veränderungen. Die Grundstücksbetroffenheiten bleiben ebenfalls unverändert. Von Montag, 10. September bis einschließlich Dienstag, 09. Oktober, liegen die geänderten Unterlagen sowie die ursprünglichen Planunterlagen in der Stadtverwaltung Haiger zur Einsichtnahme öffentlich aus. Dann haben Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte die Möglichkeit, sich zu den Änderungen zu äußern. Personen, die von der Planänderung betroffen sind, anerkannte Landesnaturschutzverbände und sonstige Vereinigungen können bis zum 09. November Einwendungen bei der Stadt Haiger oder auch beim RP Gießen einlegen. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Neben der öffentlichen Auslegung vom 10. September bis 09. Oktober bei der Stadtverwaltung Haiger sind außerdem alle Planunterlagen sowie der Bekanntmachungstext über die Internetseite des RP Gießen (rp-giessen.hessen.de) in der Rubrik Presse und weiter zu Öffentliche Bekanntmachungen sowie auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (www.uvp.verbund.de) zugänglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich das RP – gegebenenfalls in einem Erörterungstermin – mit allen Einwänden und Stellungnahmen befassen. Alle Ergebnisse und Planunterlagen legt das RP Gießen abschließend dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vor, das dann über den notwendigen Planfeststellungsbeschluss (Baurecht) entscheidet. 2. Planänderung: Die nunmehr zweite Planänderung wird notwendig, weil aufgrund aktueller Rechtsprechung die Entwässerungsplanung überarbeitet werden musste und die lärmtechnische Untersuchung aktualisiert wurde. Dies hatte zum Ergebnis, dass die aktiven Lärmschutzmaßnahmen angepasst werden mussten. Die Lärmschutzwände nördlich und südlich der Talbrücke wurden auf eine Höhe von 7,25 m erhöht. Außerdem ist eine zusätzliche Lärmschutzwand in der Mitte der Fahrbahn mit einer Höhe von 5,00 m vorgesehen. Ebenso erfolgte eine Ermittlung der Gesamtlärmbeurteilungspegel unter Berücksichtigung aller schalltechnisch relevanten Verkehrswege (Autobahn, Bundesstraßen und Bahnstrecke) im Untersuchungsgebiet. Als Folge der geänderten Schallschutzbauten war weiterhin eine Aktualisierung der Emissionsberechnungen und des Verschattungsgutachtens notwendig. 3. Planänderung: Die 3. Planänderung umfasst ergänzte Unterlagen zu Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Planänderung wurde festgestellt, dass einige Gebäude bei den Lärmuntersuchungen bislang nicht betrachtet wurden. Zusätzlich wurde das Baulärmgutachten hinsichtlich der Vorbelastung korrigiert. Zudem wurde die Luftschadstoffberechnung und die Stickstoffbetrachtung auf Grundlage der neuen Version des Handbuchs Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA) 4.2 - statt zuvor HBEFA 4.1 – aktualisiert. Wegen der sich aus der neuen Stickstoffberechnung ergebenden Änderungen ist der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und die bestehenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen für die FFH Gebiete DE-5215-305 „Krombachswiesen und Struth bei Sechshelden“ und DE-5215-306 „Dill bis Herborn-Burg mit Zuflüssen“ angepasst worden. Neu erarbeitet wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-5215-308 „Wald und Grundland um Donsbach“, welches bisher nur im Rahmen der FFH-Vorprüfung betrachtet wurde. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden.
Zuletzt aktualisiert: 29.09.2022
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen
Das Himmelmoor liegt in Quickborn und angrenzenden Gemeinden im Kreis Pinneberg. Mit ursprünglich rund 600 Hektar Mooroberfläche war es das größte Hochmoor Schleswig-Holsteins. Bis 2018 wurde im Moor noch Torf abgebaut. Laut einem Vertrag aus dem Jahre 1919 sollte der Torfabbau so lange weitergehen, bis das Moor vollständig verschwunden ist. Der Abbau wurde jedoch im Jahr 2018 vorzeitig beendet, ursprünglich war dieser bis 2020 vorgesehen. Bereits zuvor wurde aber die schrittweise Renaturierung des Himmelmoors betrieben. Flächen im Nordteil des Himmelmoores wurden bereits wiedervernässt. Es gibt zwei Rundwanderwege, auf denen man sich über das Moor informieren kann, einen Wanderweg auf den Spuren der Torfbahn und seit 2012 einen Reitweg rund um das Moor. Mehrere Aussichtsplattformen erlauben einen Überblick über die Parzellen. An manchen Wochenenden sind auch Rundfahrten mit der Lorenbahn möglich. Die Randbereiche des Himmelmoors liegen – zusammen mit dem Kummerfelder Gehege und der Bilsbek-Niederung – im FFH-Gebiet Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen (Kennung DE-2224-391), wodurch sie zum europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gehören. Ausgenommen war jedoch der Kernbereich des Moors, der noch bis 2018 abgetorft wurde und teilweise schon wiedervernässt ist. Dieser Bereich liegt seit 1969 im Landschaftsschutzgebiet LSG des Kreises Pinneberg. Im Jahr 2022 wurden auch der Kernbereich sowie Teile der umliegenden Bereiche, die zuvor schon FFH-Gebiet waren, als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
place Umweltdaten
/ Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH)
arrow_right_alt
Icon Penzberg
Penzberg ist eine Kleinstadt im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau und liegt rund 50 Kilometer südlich von München. Die ehemalige Bergwerksstadt wird heute durch Roche Diagnostics geprägt.
place Umweltdaten
/ Stadt/Gemeinde (BY)
arrow_right_alt
Icon Antrag § 4 BImSchG Windpark Breunsdorf I GmbH in Zeitz zur Errichtung und Betrieb von 15 WKA
Die Windpark Breunsdorf I GmbH, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, beantragte mit Datum vom 28.02.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054), zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windkraftanlagen des Typs GE 6.0-164 mit einer Leistung von je 6,0 MW, Nabenhöhe 167 m, Rotordurchmesser 164 m, Gesamthöhe 249 m auf den Grundstücken - in 04539 Groitzsch, Gemarkung Pödelwitz, Flurstücke 154/2 und 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9, - in 04575 Neukieritzsch, Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211, 321. Die Standorte der Windkraftanlagen liegen innerhalb des Vorrang-und Eignungsgebietes zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 Breunsdorf“. Die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist für den Zeitraum März bis August 2024 vorgesehen. Die Windkraftanlagen werden in die Nummer 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. IS. 69), eingestuft. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen sind der Nummer 1.6.2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), zugeordnet (allgemeine Einzelfallprüfung). Die allgemeine Einzelfallprüfung entfällt, da der Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG ein Verfahren mit freiwilliger UVP beantragt hat. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) sowie §§ 18 ff. des UVPG, öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag sowie alle der zuständigen Genehmigungsbehörde bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen nach der Bekanntmachung einen Monat vom 16. August 2022 bis einschließlich 15. September 2022 für jedermann zur Einsicht bei den folgenden Stellen aus: 1. Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Zimmer 121 in 04668 Grimma, Karl- Marx- Straße 22, Haus 1 Dienstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr, Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr, Freitag 08:30 – 12:00 Uhr 2. Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, in 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 1 Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:00 Uhr, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr 3. Stadtverwaltung Groitzsch, Bauamt, in 04539 Groitzsch, Markt 1 Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr, Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr, Freitag 07:30 – 11:30 Uhr Diese Bekanntmachung ist während des o.g. Zeitraums auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachungen.html unter Umweltamt und auf dem zentralen UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar. Die veröffentlichten Unterlagen enthalten im Wesentlichen: - Untersuchung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG, GICON GmbH - Schallimmissionsprognose, GICON GmbH - Schattenwurfprognose, GICON GmbH - Untersuchungen zu Auswirkungen der Avifauna, Fledermäuse, FFH-und SPA-Gebiete, GICON GmbH; Biotopmanagement Schonert - Naturschutzrechtliche Eingriffs-und Ausgleichsplanung, GICON GmbH - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, GICON GmbH - Stellungnahme der Stadt Groitzsch, - Stellungnahme der Gemeinde Neukieritzsch, - Raumordernische Stellungnahme, Landesdirektion Sachsen, - Regionalplanerische Stellungnahme, Regionaler Planungsverband Leipzig Westsachsen, - Gutachterliche Stellungnahme zur Nachlaufströmung, 50Hertz Transmission GmbH, - Richtfunkauskunft des Polizeiverwaltungsamtes Sachsen, SG Netzplanung. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 16. August bis einschließlich 14. Oktober 2022 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV schriftlich bei einer der vorgenannten Stellen oder elektronisch durch Übermittlung eines mit einer qualifizierten Signatur versehenen Dokuments, welches an das besondere Behördenpostfach /beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist, erhoben werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate docx und pdf beschränkt. Es gilt das Eingangsdatum. Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen und Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Des Weiteren bleiben gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG - Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl, S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl, S. 503), gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist. Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 6 BImSchG, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV), ob ein Erörterungstermin gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt wird, in dem dann die form- und fristgemäß erhobenen Einwendungen erörtert werden. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am 22. November 2022, um 10.00 Uhr im Restaurant Auszeit-Restaurant & Cafe am Schwanenpark in 04575 Neukieritzsch, Badstaße 6 und falls nicht alle Einwendungen abschließend erörtert werden können, am darauffolgenden Tag ebenfalls ab 10:00 Uhr statt. Die Erörterung ist öffentlich. Das Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin und deren Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin ergeht nicht. Die Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag mit Ausnahme an die Antragstellerin erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG.
Zuletzt aktualisiert: 16.08.2022
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 WHG für die Hochwasserschutzmaßnahme „Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar“ – Az.: 54.1.16.1- Agger-(8.7)-3 Auf Grundlage der §§ 68, 70 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alle in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich folgendes bekannt: Die Stadt Lohmar (Antragstellerin) plant im Rahmen eines Gewässerausbauverfahrens gemäß den §§ 67 und 68 WHG die Erweiterung des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Auelsbach zur Optimierung des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet von Lohmar. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - die Erhöhung der heutigen Dammkrone des HRB Auelsbach auf dem Grundstück Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstück 1478, um ca. 2,9 m auf 90,9 m ü.NN, - die für die Erhöhung der Krone erforderliche Verbreiterung des Dammbauwerks auf der Luftseite des Dammes, - die Begrenzung des Drosselbauwerks auf zukünftig 3,0 m³/s, - die Erhöhung des Mönchsbauwerks (Hochwasserentlastung) um 2,7 m auf 89,2 m ü.NN. Durch diese Maßnahmen wird das einstaubare Volumen des HRB von 57.000 m³ (entspricht derzeit dem statistisch alle 50 Jahre auftretendem Hochwasser, d.h. HQ50) auf zukünftig ca. 166.000 m³ (entspricht derzeit HQ200) erhöht und die maximal überstaute Fläche vergrößert sich in Richtung Osten (entlang des Auelsbaches) und in Richtung Süden (entlang des Holzbaches) von derzeit ca. 3 ha auf zukünftig ca. 5,4 ha. Durch die Dammverbreiterung selbst und durch den ganz oder teilweisen Einstau des Stauraums des HRB im Falle eines Volleinstaus werden dann zukünftig folgende Grundstücke ganz oder teilweise tangiert: Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstücke Nr. 462, 463, 464, 468, 469, 472, 478, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 498, 570, 571, 809, 1178, 1438, 1439, 1440, 1441, 1443, 1447, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1457, 1458, 1459, 1460, 1461, 1478, 1567 und Gemarkung Lohmar, Flur 7, Flurstücke Nr. 1137, 2252 Während der Bauzeit erfolgt eine Wasserhaltung in Form einer Umleitung des Auelsbaches über eine temporäre Verrohrung (DN 1000) bis hinter das Auslassbauwerk. Die Baustelle im Wald wird im Wesentlichen über die Straße Buchbitze erschlossen. Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 3 WHG bedarf das Vorhaben gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen. (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Darstellung der Kompensations- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen) - Artenschutzprüfung (Untersuchung zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten durch die Planungsmaßnahme) - Hydraulische Berechnung Notentlastung (Darstellung des Wasserabflusses) Für den Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen zu dem Vorhaben ist gemäß § 70 Abs. 1 und Abs.2 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG NRW und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 05.10.2021 einschließlich werden dieser Bekanntmachungstext, der Antrag und die zugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_gewaesserausbau_planfeststellungsverfahren/index.html zugänglich gemacht. Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, montags von 08:30 – 12:00 und von 14:00 – 18:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, Einsicht in den Antrag und die Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung unter Tel. 02246 / 15-281, Frau Hilgenberg, möglich. Besucherinnen und Besucher werden seitens der Stadtverwaltung Lohmar gebeten, bei einem solchen persönlichen Termin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ende der Internetveröffentlichung, d.h. bis einschließlich 05.11.2021, schriftlich bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Bezirksregierung Köln oder an die Stadtverwaltung Lohmar zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lohmar und der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Lohmar unter Tel. 02246 / 15-281 bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 05.11.2021 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die bspw. durch die Erhebung von Einwendungen oder eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 27.08.2021 Im Auftrag gez.: Hülsen
Zuletzt aktualisiert: 02.09.2021
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Speyer
Speyer (bis 1825 auch Speier) ist eine kreisfreie Universitätsstadt in Rheinland-Pfalz und Teil der Metropolregion Rhein-Neckar. Als römische Gründung, damals Noviomagus, Hauptort der Civitas Nemetum (Siedlungsgebiet des Stammes der Nemeter), später Nemetae genannt, ist sie eine der ältesten Städte Deutschlands und wurde als Spira um 600 Zentrum des Speyergaues. Im Mittelalter war Speyer als freie Reichsstadt eine der bedeutendsten Städte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Von 1816 bis 1945 war sie Sitz der bayerischen Verwaltung der Pfalz. Heute gehört Speyer zu Rheinland-Pfalz und hat 49.564 Einwohner (Stand 2024). Weithin bekannt ist die heutige Mittelstadt durch ihren Kaiser- und Mariendom, der zugleich Kathedrale des römisch-katholischen Bistums Speyer ist. Er ist die weltweit größte noch erhaltene romanische Kirche und zählt seit 1981 zum UNESCO-Welterbe. Die jüdischen Stätten Speyers, zusammen mit denen der anderen beiden SchUM-Städte Mainz und Worms, sind 2021 ebenfalls UNESCO-Weltkulturerbe geworden.
place Umweltdaten
/ Kreisfreie Stadt
arrow_right_alt
Icon Colmberg
Colmberg (fränkisch: Kolmbärch) ist ein Markt im mittelfränkischen Landkreis Ansbach in Bayern und zählt zur Metropolregion Nürnberg.
place Umweltdaten
/ Stadt/Gemeinde (BY)
arrow_right_alt
4891 - 4900 von 4.962 Ergebnissen
first_page arrow_left_alt 486 487 488 489
490
491 492 493 494 arrow_right_alt last_page

Räumliche Begrenzung der Suche festlegen

Umweltinformationsportal des Landes Niedersachsen
Logo
©
Niedersächsisches Ministerium für
Umwelt, Energie und Klimaschutz
Über Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
MVP