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246 Ergebnisse
246 Ergebnisse
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Icon Wohnmobilpause beim Dorfplatz in Augustfehn II
Hier können Sie für 24 Stunden kostenfrei den Stellplatz nutzen. Bei diesem Stellplatz handelt es sich um einen Dorfplatz. Die Nutzung für einen Dorf- oder Vereinszweck hat immer Vorrang und wir bitten Sie, als Gast und Wohnmobilist, auf die Nutzer des angrenzenden Vereinsheims und die Fläche Rücksicht zu nehmen.  Der jeweilige Standort ist ein gut belebter Platz und dient den anliegenden Räumen für Festlichkeiten. Die Lokalität wird von den Orts-(Bürger)vereinen, Feuerwehren, Sportvereinen für Versammlungen und Veranstaltungen genutzt. Deshalb könnte es ab und an lauter werden. Die Veranstaltungen haben immer Vorrang. Den örtlichen Dauernutzern und Pächtern der Dorfgemeinschaft hat die Gemeinde Apen ein Hausrecht eingeräumt.Ein friedliches Miteinander wird für die Benutzung des Stellplatzes voraus gesetzt. Im Zweifels- bzw. Streitfall muss der Wohnmobilist die Fläche umgehend räumen. Die Satzung der Gemeinde Apen über die Benutzung von Wohnmobilstellplätzen wird für die Fläche „Wohnmobilpause“ ebenfalls angewandt. Bezüglich der Ver- und Entsorgungsregelungen sind individuell für jeden Platz örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es handelt sich um keinen zertifizierten und geprüften Camping- oder Caravanplatz Die Gemeinde Apen bietet Ihnen lediglich die Möglichkeit hier 24 Stunden ruhig und dem Umfeld angemessen zu verweilen.  Als Ver- und Entsorgungsstelle empfehlen wir Ihnen den Campingplatz Nordloh, Schanzenweg 4, 26689 Apen Vermeiden Sie offenes Feuer, Lärm, Lichtstrahler u.a. und parken Sie bitte so, dass Sie andere Nutzer des Platzes nicht einschränken oder behindern.
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Icon Neubau der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO), hier: Abschnitt Hessen-Mitte (PLB) von der Ortslage Klein-Auheim (Stadt Hanau) bis zur Ortslage Herchenrode (Gemeinde Modautal)
Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den geplanten Neubau des Abschnittes Hessen-Mitte (PLB) der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO). Bei der SPO handelt es sich um den Neubau einer ca. 117 km langen Ferngasleitung einschließlich Betriebsanlagen und Nebeneinrichtungen von Wirtheim/Biebergemünd im Main-Kinzig-Kreis bis nach Lampertheim im Kreis Bergstraße mit einer Nennweite von DN 1.000 und einer Druckstufe von PN 90, die wasserstoffready errichtet wird. Das Gesamtvorhaben umfasst vier Planungsabschnitte, wovon drei Abschnitte in Hessen liegen und verläuft in überwiegender Parallellage zur bereits vorhandenen MIDAL-Ferngasleitung (Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung): • Hessen-Nord von Wirtheim/Biebergemünd bis Klein-Auheim/Hanau (PLA), • Hessen-Mitte von Klein-Auheim/Hanau bis Herchenrode/Modautal (PL-B), • Hessen-Süd von Herchenrode/Modautal bis Lampertheim (PL-C) und • der Abschnitt Bayern, bei dem es sich um diverse Trassenabschnitte handelt, die sich innerhalb des Abschnitts Hessen-Nord befinden (PL-D). Der hier zur Planfeststellung beantragte Abschnitt Hessen-Mitte verläuft über ca. 48,1 km von der Ortslage Klein-Auheim/Hanau im Main-Kinzig-Kreis bis zur Ortslage Herchenrode/Modautal im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Durch das geplante Vorhaben sind Grundstücke der Stadt Hanau im Main-Kinzig-Kreis, der Kommunen Hainburg, Obertshausen und Rodgau im Kreis Offenbach sowie der Kommunen Babenhausen, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Modautal, Münster, Ober-Ramstadt, Otzberg und Reinheim temporär und/oder dauerhaft betroffen. Das Stadtgebiet Dieburg im Kreis Darmstadt-Dieburg ist temporär durch Baulärm und Absenktrichter aufgrund der Bauwasserhaltung im Rahmen der Bauphase betroffen, eine unmittelbare Grundstücksinanspruchnahme ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Zum Vorhaben SPO, PLB Abschnitt Hessen-Mitte gehören außerdem folgende weiteren wesentlichen Bestandteile: • Kabelschutzrohre und LWL-Begleitkabel im Verlauf der Leitung • 4 Armaturengruppen in Babenhausen, Jügesheim, Groß-Umstadt und Herchenrode mit Betriebsanlagen und Zufahrten • Anschlussleitungen von den Armaturengruppen in Jügesheim, Groß-Umstadt und Herchenrode zu den Anschlusspunkten der nachgelagerten Netzbetreiber • Rohrlagerplätze zur temporären Lagerung von Rohr- und Baustellenmaterial • Schutzeinrichtungen gegen Hochspannungsbeeinflussung • temporäre Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen, Zuwegungen • Maßnahmen für die Bauwasserhaltung und Druckprüfung
Zuletzt aktualisiert: 30.07.2025
Icon UVP-Vorhaben
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Icon A26 Hafenpassage Hamburg, AS HH-Moorburg bis AS HH-Hohe Schaar, Abschnitt 6b, VKE 7052, Station: km 1+950,000 bis 5+840,895
Die Bundesrepublik Deutschland, bis zum 31.12.2019 in Auftragsverwaltung vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, ab 01.01.2020 vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt. Hintergrund des Vorhabens ist der beabsichtigte Neubau der Bundesautobahn A 26 Hafenpassage Hamburg vom Autobahnkreuz (AK) Hamburg (HH) - Hafen an der A 7 bis zum Autobahndreieck (AD) Süderelbe an der A 1. Das vorliegend beantragte Vorhaben umfasst den zweiten Bauabschnitt der Hafenpassage. Mit der Beantragung verfolgt die Vorhabenträgerin auch die geplante Umbenennung von Anschlussstellen, weshalb in den Planunterlagen – anders als noch bei dem bereits im Verfahren befindlichen Abschnitt 6a (Verkehrseinheit VKE 7051) – u.a. die Bezeichnung AS HH-Moorburg (vormals HH-Hafen Süd) geführt wird. Gegenstand des Vorhabens ist die Fortführung des bereits beantragten ersten Bauabschnittes der A 26 Hafenpassage Hamburg (Abschnitt 6a, VKE 7051) auf einer Länge von rund 3.890 m (Abschnitt 6b, VKE 7052). Die Trasse des Abschnitts 6b soll östlich der AS HH-Moorburg (Abschnitt 6a) am Schnittpunkt mit dem Moorburger Hauptdeich bei Bau-km 1+950,000 beginnen, zunächst als Erddamm und später als Vorlandbrücke den Moorburger und den Drewer Hauptdeich queren und dabei in Teilen die Entwässerungsfelder Moorburg-Ost durchkreuzen. Im weiteren Verlauf sind mehrere Brückenbauwerke geplant, die mittig der über die Süderelbe vorgesehenen Schrägseilbrücke eine maximale Höhe von ca. 57,53 m erreichen. Östlich der Süderelbe soll die Trasse gleichfalls als Brückenbauwerk parallel zum Kattwykdamm und den Hafenbahngleisen bis zur geplanten AS HH-Hohe Schaar geführt werden. Der Planungsabschnitt soll südlich hiervon bei Bau-km 5+840,895 enden. Als Querschnitt soll auch im Abschnitt 6b der Regelquerschnitt (RQ) 31 mit vier Fahrstreifen sowie beidseitig einem Standstreifen zum Einsatz kommen. Die beantragten Planungen beinhalten diverse Maßnahmen an anderen Anlagen, wobei insbesondere auf den Umbau sowie die Teilstillegung der Entwässerungsfelder Moorburg-Ost, die Verlegung der Hauptdeichlinie des Moorburger Hauptdeiches (von Deich-km 9+800 bis km 10+785) sowie die Errichtung eines Verteilerkreises zur Abwicklung der Verkehre des nachgeordneten Netzes im Bereich der AS HH-Hohe Schaar hingewiesen wird. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Bezirk Bergedorf beansprucht.
Zuletzt aktualisiert: 20.02.2024
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Planfeststellungsverfahren gem. der §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen (VwVfG NRW) für die Elektrifizierung im Bahnhof Stolberg-Altstadt, im Rahmen des...
Die EVS plant die Elektrifizierung der Strecken der Euregiobahn. Aktuell sind die Strecken der EVS nur mit fahrleitungsunabhängigen Fahrzeugen (dieselbetriebene Fahrzeuge) befahrbar. Durch die Elektrifizierung werden die Lücken im Netz für einen durchgängigen Betrieb der Euregiobahn mit elektrischen Fahrzeugen beseitigt. Zudem können durch ein besseres Beschleunigungsverhalten der Züge – bei unveränderter Höchstgeschwindigkeit – Fahrzeitgewinne erzielt werden. Ziel des Gesamtprojekts ist somit die Ertüchtigung der bestehenden Infrastruktur für den Betrieb an einer elektrifizierten Strecke durch die Ausrüstung der Strecken mit Oberleitungsanlagen. Das Gesamtprojekt wurde der Übersichtlichkeit halber räumlich in mehrere Planfeststellungsabschnitte (PFA) unterteilt, die in den Planunterlagen dargestellt sind. Die Elektrifizierung des Bf Stolberg-Altstadt stellt einen eigenen Planfeststellungs-abschnitt (PFA 7) dar. Diesbezüglich soll die Errichtung der Oberleitungsanlagen erfolgen. Die beantragten Maßnahmen umfassen den Bf Stolberg-Altstadt mit der Einbindung: • der Strecken 2572 Teil I „Bf Stolberg Hbf (a) – Bf Stolberg-Altstadt (a)“ • der Strecken 2572 Teil II „Bf Stolberg-Altstadt (a) – Hp Stolberg-Breinig“ • des Gleises 3 • des Gleises 4 Der Bf Stolberg-Altstadt wird zukünftig die Aufgaben eines Kreuzungsbahnhofs erfüllen müssen und wird daher in seiner Gleisstruktur verändert. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des PFA 7, werden jedoch in den Planungen zur Elektrifizierung berücksichtigt. Zur Minderung der Gefährdung der Bahnstrecken mit seinen geplanten Oberlei-tungsanlagen wurde ein „Ökologisches Bahntrassenmanagement“ erstellt, das die Pflege und Entwicklung der Grünbereiche entlang der Gleistrasse in einem Streifen von jeweils 30 m beidseitig der Strecke vorsieht. Private Flächen sind vom dem Ökologischen Bahntrassenmanagement vorerst nicht betroffen. Einzelheiten zum Ökologischen Bahntrassenmanagement und den Planungen vor Ort sind den Planunterlagen zu entnehmen. Das Vorhaben führt zu einer Betroffenheit der Vegetation und der Tierwelt. Die Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen sollen überwiegend im Rahmen der geplanten Maßnahmen zum „Ökologischen Bahntrassenmanagement“ erfolgen, die zum Großteil auf den betroffenen Flächen vor Ort stattfinden sollen. Dabei soll die vorhandene Vegetation in standort- und landschaftsgerechte Bestände umgewandelt werden. Weiter sind Maßnahmen für Einzelbäume und Grünflächen vorgesehen. Zur Durchführung des Bauvorhabens ist keine Inanspruchnahme von privaten Grundstücken Dritter erforderlich. Für die Dauer der Errichtung der Oberleitungsanlagen ist eine Bauzeit von 8 bis 9 Wochen angesetzt. Während der Baumaßnahmen muss vorübergehend mit Baulärm und Erschütterungen gerechnet werden. Zur Vermeidung von nächtlichen Störungen und negativen Beeinflussung der Wochenenden werden alle geräuschintensiven Arbeiten zwischen Montag und Freitag, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt. Einzelheiten des Bauvorhabens sind den im Internet der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Planunterlagen zu entnehmen. Die EVS hat bei der Bezirksregierung Köln als zuständiger Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für dieses Vorhaben beantragt. Für das Vorhaben wäre grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat jedoch gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, was seitens der Planfeststellungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Damit besteht für das Vorhaben die UVP-Pflicht gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Nach dem Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG kann die Auslegung der Planunterlagen (in Papierform) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt wer-den. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) in digitaler Form werden vom 29.01.2024 bis 28.02.2024 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG und gem. § 27a VwVfG NRW auf der Internetseite der Be-zirksregierung Köln (https://url.nrw/planfeststellung_bahnstrecken) veröffentlicht. Mit diesem Link wird die Internetseite der Bezirksregierung Köln aufgerufen, auf der die Übersicht der anhängigen Planfeststellungsverfahren für Bahnstrecken enthalten ist. Darunter ist auf der rechten Seite unter Navigation dieses Planfeststellungs-verfahren auszuwählen und in den dortigen Downloads sind die Planunterlagen zu finden. Gem. § 27 a VwVfG NRW wird dort auch der Inhalt dieser Bekanntmachung veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert: 29.01.2024
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 mit sechsstreifigem Ausbau zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 156,336 bis 158,749 in der...
Ursprungsverfahren: Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hat auf Antrag von Hessen Mobil –Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg– das straßenrechtliche Anhörungsverfahren zum Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich circa 59 Mio. Euro und werden vom Bund getragen. Die Gesamtbauzeit ist mit rund vier Jahren veranschlagt. Der Ersatzneubau der aus dem Jahre 1970 stammenden Talbrücke wird erforderlich, da das Bauwerk in statischer Hinsicht der seit der Inbetriebnahme stetig anwachsenden Verkehrsbelastung, insbesondere aus dem hohen Anteil an LKW-Verkehr, der auf der A 45 unterwegs ist, auf Dauer nicht mehr gewachsen ist. Vor dem Hintergrund der weiteren prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens berücksichtigt die Planung einen sechsstreifigen Autobahnquerschnitt mit beidseitig angeordneten Standstreifen. Der sechsstreifige Ausbau der A 45 von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zum Autobahnkreuz Gambach ist Bestandteil des Bedarfsplans 2016 für die Bundesfernstraßen und darin im sogenannten "Vordringlichen Bedarf mit Engpassbeseitigung" eingestuft. Die Talbrücke Kreuzbach ist eine von 22 Talbrücken in diesem Streckenabschnitt, die bis zum Jahr 2030 durch Ersatzneubauten ersetzt werden sollen bzw. bereits ersetzt wurden. Das Bauvorhaben liegt zwischen den Städten Herborn und Wetzlar in unmittelbarer Nähe zum Stadtteil Werdorf der Stadt Aßlar und umfasst eine Länge von rund 2,4 km. Mit eingebunden in die Planung sind neben dem Ersatzneubau der Brücke der Neubau eines Regenrückhaltebeckens und der Rückbau des ehemaligen Parkplatzes „Am Behlkopf“. Zum Schutz der Anwohner des Stadtteils Werdorf vor Verkehrslärm sind auf der Brücke und entlang der Strecke in südlicher Richtung mehrere Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von rund 1.280 m und einer Höhe bis zu 5 m vorgesehen. Von Montag, 09. September bis einschließlich 08. Oktober 2019, liegen die Planunterlagen in der Stadtverwaltung Aßlar öffentlich zur Einsichtnahme aus. Personen, die von der Planung betroffen sind, anerkannte Landesnaturschutzverbände und sonstige Vereinigungen können bis zum 08. November 2019 Einwendungen bei der Stadt Aßlar oder auch beim RP Gießen einlegen. Neben der öffentlichen Auslegung bei der Stadtverwaltung Aßlar sind außerdem alle Planunterlagen sowie der Bekanntmachungstext über die Internetseite des RP Gießen (rp-giessen.hessen.de) in der Rubrik Presse und weiter zu Öffentliche Bekanntmachungen sowie auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (www.uvp-verbund.de) zugänglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich das RP – gegebenenfalls in einem Erörterungstermin – mit allen Einwänden und Stellungnahmen befassen. Alle Ergebnisse und Planunterlagen legt das RP Gießen abschließend dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vor, das dann über den notwendigen Planfeststellungsbeschluss (Baurecht) entscheidet. 1. Planänderung: Für das Projekt wurde das Anhörungsverfahren zur Planfeststellung nach § 17 a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG im August 2019 eingeleitet. Die Verfahrensunterlagen (5 Ordner mit Zeichnungen und Erläuterungen) lagen vom 09.09.2019 bis 08.10.2017 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich im Rathaus der Stadt Aßlar aus und wurden zusätzlich auf der Homepage der Anhörungsbehörde veröffentlicht. Aufgrund aktueller Rechtsprechung im Bereich des Wasserrechtes wurde ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie zur Prüfung der Vereinbarkeit des beschriebenen Vorhabens mit den rechtlichen Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erstellt. Daraufhin wurde Entwässerungsplanung in Abstimmung it der zuständigen Oberen Wasserbehörde überarbeitet. Der Fachbeitrag nach WRRL ist in die Offenlegung der Genehmigungsunterlagen mit einzubeziehen. Der Fachbeitrag WRRL hatte zum Ergebnis, dass eine weitergehende Behandlung des Oberflächenwassers erforderlich wird. Die bisher vorgesehenen Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfilterbecken umgeplant. Mit den geplanten Retentionsbodenfoltern wird der aktuell höchste Stand der Technik in Ansatz gebracht. Die Ergebnisse sind in Unterlage 8 und Unterlage 18 dargestellt. Die oben genannten Änderungen der Entwässerungsplanung, sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach Wasserrahmenrichtlinie führten zu einer Aktualisierung der landespflegerischen Unterlagen. Betroffen sind in der UL 09 der Maßnahmenplan, die Maßnahmenblätter und die Gegenüberstellung der Ma0nahmen und Kompensationen. Weiterhin sind in IL 19 folgende Dokumente aktualisiert: der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, Bestands- und Konfliktpläne. Darüber hinaus wurden noch Überarbeitungen der Artnachweise und die Ergänzung einer Vermeidungsmaßnahme eingearbeitet. Die Änderung der Waldflächenbilanz beinhaltet die Herausnahme einer Restfläche, die nicht als Waldneuanlage einberechnet werden sollte (Stellungnahme Hessen Forst). Hierfür wird eine Waldersatzzahlung geleistet. Dies erfolgt nur als textliche Erläuterung. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde in Teilbereichen (NOx-Berechnung) überprüft und aktualisiert. Die Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung wurde nachrichtlich beigefügt, hier erfolgen keine Änderungen. Die Anpassungen in der Unterlage 1 – Erläuterungsbricht, beschränken sich auf die Einarbeitung der Ergebnisse aus der Anpassung der Regenwasserbehandlungsanlage. Die vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Kostenaktualisierung wird erfolgen. Planfeststellungsbeschluss Die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt im Namen des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Zuletzt aktualisiert: 09.04.2024
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Eppendorfer Moor
Das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor liegt zwischen der Alsterkrugchaussee und dem Flughafen Hamburg im Hamburger Stadtteil Groß Borstel an der Grenze zu Eppendorf. Mit einer Fläche von 26 Hektar ist es das viertkleinste Naturschutzgebiet der Hansestadt, jedoch das größte innerstädtische Moor Europas. Das Flachmoor (mit Hochmoorresten) entstand nach der letzten Eiszeit auf einer Flussterrasse und ist ein Rest der ehemals ausgedehnten feuchten Niederungen im Tal der Alster. Bis 1904 befand sich im Eppendorfer Moor ein Schießstand des Infanterie-Regiments Nr. 76, an den heute noch die gegenüber liegende Straße Kugelfang erinnert. Es steht seit 1982 unter Schutz und wurde im Januar 2015 von 15 auf 26 Hektar erweitert. Im Zentrum des Moores befindet sich eine große Wasserfläche, die von einem Birken-Erlenbruchwald umgeben ist. Diese Kernzone geht in einen Stieleichen-Birkenwald über. Ein weiterer Laubbaumgürtel trennt das Moor schließlich von der dichtbebauten städtischen Umgebung und den vielbefahrenen Straßen. Das Schutzgebiet beherbergt 320 Pflanzenarten, davon 35 Arten von Moosen (1909 waren es noch 140 Arten) und 20 Baumarten. Im Moor wachsen Schilfröhricht, Schlankseggenried, Glocken-Heide, Weidengebüsch und Faulbäume. Hier vorkommende gefährdete Arten sind zum Beispiel das Sumpf-Blutauge, der Straußblütige Gilbweiderich und Gagelstrauch. Die häufigsten Vögel sind Zaunkönig, Kohlmeise, Amsel, Rotkehlchen, Zilpzalp und Mönchsgrasmücke. Reviertreu sind seit 1998 Grauschnäpper, Kleiber, Sumpfmeise und Mäusebussard, seit 1999 auch der Zwergtaucher. In den 1990er Jahren, als viele abgestorbene Birken vorhanden waren, brütete hier auch der Kleinspecht, und in einigen Jahren bestand Brutverdacht für die Nachtigall. Beobachtet wurden auch die Misteldrossel sowie Fledermäuse. 1990 kamen im Eppendorfer Moor 641 Schmetterlingsarten vor, 78 davon sind in der Roten Liste der gefährdeten Arten verzeichnet. Nicht nur heute ist das Moor dem Einfluss des Menschen ausgesetzt: Umweltgifte, Verkehrslärm, Nutzung als Erholungs- und Freizeitgebiet. Schon im Mittelalter wurden im Rahmen zunehmender Urbanisierung biologisch wertvolle Flächen zur Bebauung oder landwirtschaftlichen Nutzung entwässert und abgetorft. Als 1862 der Schießstand in das Eppendorfer Moor verlegt wurde, hat man das Gebiet in Teilen entwässert und in dem bis dahin baumfreien Moor Gehölze angesiedelt. Bis 1945 entwickelte sich daraus ein mit Weiden und Erlen durchsetzter Birkenwald, der in den Nachkriegsjahren aufgrund von Brennstoffarmut fast vollständig abgeholzt wurde. Dadurch konnte eine Vielzahl der ehemaligen Moor-spezifischen Flora und Fauna zurückkehren. Jedoch wurde 1948 bis 1950 aufgeforstet, um eine bevorstehende Auffüllung mit Bauschutt zu verhindern, und später beim Bau der Alsterkrugchaussee das Grundwasser abgesenkt. Dadurch verschwanden die meisten der Licht und Feuchtigkeit liebenden Pflanzen und Tiere erneut. Rückschlüsse auf die Zerstörung des Moores lassen detaillierte Landschaftsbeschreibungen von Karl Höller (1914) zu, der das Landschaftsbild des frühen 20. Jahrhunderts beschreibt. Er berichtet über das zu diesem Zeitpunkt von einem Birken-, Weidenwald bestandene Moor: „so ist der Stadterweiterung (seit ca.1867, Anmerk. Verfasser) das früher in nassen Jahren kaum passierbare und an interessanten Pflanzen so reiche Eppendorfer Moor zum Opfer gefallen, denn was jetzt nach der Tieferlegung des Abflußgrabens noch nach geblieben ist, verdient kaum noch den Namen eines Moores und von seiner Pflanzenwelt ist vor allem seit der Freigabe des Schießstandes und der dadurch hervorgerufenen Völkerwanderung dahin kaum noch etwas vorhanden. Ja gewiß, Schilf, Binsen und Heidekraut sind noch da, aber die verschiedenen prächtigen Orchideen von früher habe ich nicht mehr finden können, und wie lange die zierliche Sumpfährenlilie sich noch halten wird, ist wohl auch halb entschieden“. Um das Moor kümmert sich neben der Stadt Hamburg auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU). Da das Gebiet keinen Anschluss mehr an seine natürliche Wasserversorgung hat, ist es in Trockenperioden bedroht. Die Moorfläche muss daher künstlich vom Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen freigehalten werden. Im Waldgürtel breiten sich Himbeeren und Brombeeren aus, die durch Trockenheit und Nährstoffeintrag gefördert werden. Hinzu kommen Neophyten wie der Japanische Staudenknöterich und das kleine Springkraut. Die spezifische Moorvegetation lässt sich im Eppendorfer Moor nur noch durch gezielte Schutzmaßnahmen erhalten. Eine Wiederherstellung der ehemals artenreichen Biotoptypen ist aufgrund der durch die Wasserabsenkung inzwischen mineralisierten Moorböden sowie die veränderte pH-Werte- und Nährstoffsituation erschwert. Der Naturschutz konzentriert sich deshalb auf den Erhalt der heutigen Biotope.
Zuletzt aktualisiert: 30.12.2014
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/ Naturschutzgebiet
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Icon Altglascontainer Hafen
Hier können Sie das Altglas entsorgen. Und warum gibt es keinen Altglascontainer direkt im Ort? Aufgrund des Lärms. Tun Sie sich und anderen Reisenden sowie Anwohnern den Gefallen und entsorgen Sie Ihr Altglas am Hafen.
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/ Interessante Orte
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Icon Altglascontainer Loog
Hier können Sie das Altglas entsorgen. Und warum gibt es keinen Altglascontainer direkt im Ort? Aufgrund des Lärms. Tun Sie sich und anderen Reisenden sowie Anwohnern den Gefallen und entsorgen Sie Ihr Altglas in den dafür vorgesehenen Containern im Loog.
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/ Interessante Orte
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Icon Skulptur „Weizenkörner in Phasen der Keimung“
Die Skulptur „Weizenkörner in Phasen der Keimung“ besteht aus mehreren Teilen und ist aus sandfarbenem, bayerischem Granit und aus Edelstahl gefertigt. Entworfen und erstellt haben sie Hans-Werner Kalkmann und sein Sohn Jens Kalkmann. Die Skulptur stellt drei Weizenkörner in den verschiedenen Phasen ihre Keimung dar. Sie steht sinnbildlich für die ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Feldmark Essinghausens. Sie ist heute durch Eingriffe des A2-Ausbaus, Lärmschutzwälle und Erschließung neuer Baugebiete geprägt. Aufgestellt wurde die Skulptur am 13. Juli 2000
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/ Interessante Orte
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Icon Braunkohlenplanänderung „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“
Am 28. Mai 2021 hat der Braunkohlenausschuss in seiner 160. Sitzung festgestellt, dass sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ wesentlich geändert haben. Die neue Leitentscheidung 2021 der Landesregierung sieht eine vorzeitige Beendigung des Braunkohlenabbaus im Tagebau Hambach bis 2029 vor. Es entsteht somit neben dem Bedarf an Rheinwasser für den Tagebausee Garzweiler zeitnah auch Bedarf für den Tagebausee Hambach und demnach für eine Trasse für dessen Zuleitung ab dem Jahr 2030. Der Braunkohlenausschuss hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, einen entsprechenden Vorentwurf für die Änderung des Braunkohlenplans zu erstellen. In seiner 165. Sitzung vom 25.11.2022 hat dieser die Aufstellung des Braunkohlenplans beschlossen und demnach das Beteiligungsverfahren eröffnet. Im bereits genehmigten Braunkohlenplan wurde die Leitungstrasse zwischen einem Entnahmebauwerk für Rheinwasser am Rheinufer im Bereich Dormagen-Rheinfeld (Piwipp) bei Rheinstrom-km 712,6 und dem RWE-Betriebsgelände in Frimmersdorf raumordnerisch gesichert. Mit der Änderung des Braunkohlenplans ist nun auch der Verlauf einer Leitungstrasse für die Zuführung von Rheinwasser bis zum Tagebau Hambach raumordnerisch zu sichern. Geplant ist, dass die Rheinwassertransportleitung für den Tagebausee Hambach mit der genehmigten Leitungstrasse für den Tagebausee Garzweiler im ersten Abschnitt als Bündelungsleitung geführt wird („Bündelungsleitung“), bevor ab einem Verteilbauwerk eine abzweigende Leitungstrasse zum Tagebau Hambach weiterführt. Im Bereich der Bündelungsleitung sind entsprechend die Rohrleitungssysteme zu erweitern, das Entnahme- und Pumpbauwerk am Rhein zu vergrößern sowie ein Bauwerk zur Reinigung der Rechenoberfläche des Entnahmebauwerks (sog. „Hydroburst“) zu errichten. Zusätzlich ist die Errichtung eines Verteilbauwerkes erforderlich, um den weiteren Verlauf der Leitungen in Richtung Tagebau Garzweiler II („Garzweilerleitung“) und Tagebau Hambach („Hambachleitung“) trennen zu können. Das Verteilbauwerk soll dabei in einem Bereich der „Vollrather Höhe“ östlich von Frimmersdorf errichtet werden. Dort soll dann die Bündelungsleitung in die Garzweilerleitung sowie die Hambachleitung aufgeteilt werden. Der bereits durch den geltenden Braunkohlenplan raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf der Bündelungsleitung soll sich bis auf einzelne kleinräumige zeichnerische Anpassungen im Vergleich zur festgelegten und genehmigten Trassenführung im bestehenden Braunkohlenplan zur Rheinwassertransportleitung nicht ändern. Die raumordnerischen Festlegungen des Abschnitts der Garzweilerleitung müssen nicht geändert werden. Die Garzweilerleitung ist daher nicht Gegenstand der geplanten Änderungen des Braunkohlenplans. Der bereits raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf kann im bestehenden Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung Köln unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/braunkohlenplanung/aktuelle_braunkohlenplaene/plan_garzweiler_zwei_rheinwassertransportleitung/index.html Der Abschnitt der Trasse „Hambachleitung“ zum Tagebau Hambach beginnt mit dem Abzweig einschließlich des Verteilbauwerks im Bereich der Vollrather Höhe. Dieser Abschnitt soll durch die Änderung des Braunkohlenplans zusätzlich raumordnerisch gesichert werden. Die Trasse der Hambachleitung verläuft auf dem Gebiet der Gemeinden Rommerskirchen, Grevenbroich, Bergheim, Bedburg und Elsdorf in den Landkreisen Rhein-Kreis-Neuss und Rhein-Erft-Kreis. Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG, § 2 Abs. 1 LPlG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 f. LPlG. Zugleich erfordert die Änderung des Vorhabens der Rheinwassertransportleitung eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Rheinwassertransportleitung ist eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung). Ab einer Länge von 10 km ist für derartige Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG durchzuführen (§§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und Nr. 19.8.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die Bergbautreibende (RWE Power AG) hat gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt, der am 19.07.2021 von der Bezirksregierung Köln positiv beschieden wurde. Für das Vorhaben besteht damit gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG die UVP-Pflicht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG. Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG). Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG die folgenden Berichte vorgelegt: • Fachbeitrag Artenschutz einschließlich Ergebnisbericht „Faunistische Kartierungen 2022“ (mit Anlagen) • Fachbeitrag Hydro-numerische Modellierung Verdriftung Fischeier • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303) • Fachbeitrag Lärmprognose • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie • Fachbeitrag Natur und Landschaft (mit Anlagen) • Fachbeitrag Archäologie (mit Anlagen) • Fachbeitrag Bodenschutzkonzept (mit Anlagen) • Fachbeitrag Bauverfahrensbeschreibung. Der Entwurf des Braunkohlenplanes einschließlich der zeichnerischen Darstellung, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierte UP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der vorstehend aufgeführten Berichte liegen im Zeitraum vom 16. Januar 2023 bis einschließlich 15. März 2023 bei der Bezirksregierung Köln Raum K713 Zeughausstraße 2 – 10 50606 Köln Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Braunkohle Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr aus. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln eingesehen werden: https://url.nrw/mtcvcnwg Darüber hinaus werden die Unterlagen von den folgenden Kreisen (ausschließlich) elektronisch ausgelegt: Rhein-Kreis-Neuss, Rhein-Erft-Kreis Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können bis zum 17. April 2023 (einschließlich), • über das Beteiligungsportal „Beteiligung.NRW“: https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1001915 • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@brk.nrw.de • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln • per Fax der Bezirksregierung 0221 147 2905 • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln vorgebracht werden Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Weitere wichtige Informationen: 1. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt werden. Auch in diesem Fall wird der Termin vorab bekannt gemacht. 2. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirksregierung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. 3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 4. Gem. § 28 Abs. 3 LPlG wird der Braunkohlenausschuss nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans entscheiden. Der aufgestellte Braunkohlenplan bedarf noch der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages (§ 29 Abs. 1 LPlG). 5. Diese Bekanntmachung kann gemäß § 27a VwVfG NRW zusätzlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln unter folgender Adresse eingesehen bzw. heruntergeladen werden: https://url.nrw/mtcvcnwg. Weiter ist diese Bekanntmachung auch auf dem UVP-Portal einsehbar unter der Adresse: https://www.uvp-verbund.de/startseite. 6. Ergänzend erfolgt eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden: Dormagen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Bedburg, Bergheim und Elsdorf. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher ortsüblich bekannt gemacht. Sie können durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden; auch in diesem Fall soll daneben als zusätzliches Informationsangebot eine Auslegung erfolgen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist (§ 3 Abs.1 PlanSiG). Soweit hiernach der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen ist, kann dies durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden; zusätzlich wird in diesem Fall zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen (§ 2 PlanSiG). Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen.
Zuletzt aktualisiert: 17.07.2023
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