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Icon Sacrower See und Königswald
Der Sacrower See ist ein See in Brandenburg im nördlichen Teil der Stadt Potsdam im Ortsteil Sacrow. Der kalkreiche, geschichtete Flachlandsee liegt vollständig im Naturschutzgebiet „Sacrower See und Königswald“. Zusammen mit dem Seeburger Fenn und dem Groß Glienicker See bildet er eine Seenkette, die in einer glazialen Rinne liegt, in die sich auch der 1,6 Kilometer südlich gelegene Heilige See einordnet. Der Sacrower See besitzt keinen natürlichen oberirdischen Zufluss, sondern ist grundwassergespeist. Der Graben, über den sporadisch Wasser aus dem Groß Glienicker See zufloss, ist seit 1996 ausgetrocknet. Die Verbindung über den Schiffgraben zur Havel wurde bereits 1986 durch ein Staubauwerk geschlossen, um einen saisonalen Rückfluss des damals stark eutrophen Havelwassers zu verhindern. Der See erstreckt sich in nord-südlicher Richtung über 3,2 Kilometer. Seine Breite ist maximal 500 Meter und an der schmalsten Stelle 250 Meter. Am Südostufer des Sees befindet sich der Potsdamer Ortsteil Sacrow. Die übrigen Ufer sind von Wald bestanden, der zum Königswald gehört. Das Einzugsgebiet des Sacrower Sees ist 7,9 km² groß. Davon sind 78 % von Wald bedeckt, 13 % sind Wasserfläche und 6 % landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Sacrower See gliedert sich in drei Becken und ist in seinem nördlichen Teil bis zu 36 m tief. Er gehört damit zu den fünf tiefsten natürlichen Seen Brandenburgs. Zwischen April und November weist er eine stabile Temperaturschichtung auf. Der als potentiell mesotroph eingeschätzte See war im Jahr 2009 schwach eutroph bei einem LAWA-Trophieindex von 3,0. Die mittlere Sichttiefe betrug in den Jahren 1996 bis 2000 1,80 m. Das Sediment besteht in weiten Teilen aus Faulschlamm. Sowohl der ökologische als auch der chemische Zustand des Sacrower Sees wird nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie auf einer fünfstufigen Skala mit 3 (= „mäßiger Zustand“; Umweltziel der WRRL wird knapp verfehlt) bewertet. Der Röhrichtsaum des Sees ist aufgrund der steilen Ufer nur schmal. Die häufigste Schwimmblattpflanze ist die Gelbe Teichrose. Der See wird seit den 1960er Jahren intensiv fischereilich genutzt. Der jährliche Besatz mit der Kleinen Maräne, einer von 18 im See nachgewiesenen Fischarten, beträgt 500.000 Setzlinge. Die Erträge sind seit den 1970er Jahren (20 kg/ha) aber stark rückläufig und betrugen um die Jahrtausendwende nur noch 3,2 kg/ha. Während der Teilung Berlins war der See Teil des Grenzgebiets und unter Bewachung. 1986 ertrank Rainer Liebeke beim Versuch, aus der DDR zu fliehen, in dem Gewässer.
Zuletzt aktualisiert: 22.03.1941
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/ Naturschutzgebiet
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Icon Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Sand und Kies im Abbaugebiet "Zunderschlag II", Gemeinde Pressath, Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
Die Firma Kiesgesellschaft Josephsthal OHG betreibt im Raum Pressath den durch das Bergamt Nordbayern genehmigte Quarzsand-Tagebau Zunderschlag I und plant einen Neuaufschluss zur Gewinnung von Sand und Kies im Nassabbau im Abbaugebiet "Zunderschlag II" auf der Fl.Nr. 476 Gemarkung Dießfurt, Stadt Pressath im Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab. Das zum Abbau vorgesehene Grundstück umfasst eine Fläche von gut 10 ha. Abzüglich der Abstandsflächen zu den angrenzenden Flurstücken und Verkehrswegen verbleibt eine Netto-Abbaufläche von rund 8,04 ha. Hiervon wurde ein Teil (Bereich A) mit einer Größe von 5,15 ha bereits trocken ausgebeutet, sodass hier nur noch ein Nassabbau stattfinden wird. Die weitere Fläche wird in einem zweiten Bereich (B) zunächst trocken und anschließend nass abgebaut. Zur Genehmigung dieses Vorhabens beantragt die Kiesgesellschaft Josephsthal OHG die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes und die damit verbundene Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -. Das Abbaugebiet „Zunderschlag II“ grenzt westlich an das Abbaugebiet „Zunderschlag“ an und liegt süd-westlich des Ortsteils Dießfurt zwischen der Bundesstraße B470 und dem Ortsrand. Dießfurt befindet sich im Gemeindegebiet der Stadt Pressath im Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab. Im Rahmen von weiteren Untersuchungen des gewinnbaren Bodenschatzes wurde festgestellt, dass eine bergrechtliche Genehmigung notwendig ist. Das geplante Abbauvorhaben wird in Form eines Tagebauaufschlusses durchgeführt. Auf einer Teilfläche, die bereits vor mehreren Jahren trocken abgebaut wurde, erfolgt nun ein Nassabbau. Die weitere, westliche Teilfläche wird zunächst trocken und anschließend ebenso nass abgebaut. Eine Freilegung des Grundwassers erfolgt insgesamt in einem Bereich von rund 7,90 ha. Durch eine teilweise Wiederverfüllung verbleibt eine Wasserfläche von maximale 5,25 ha. Durch Ufergestaltungsmaßnahmen im Rahmen der Renaturierung reduziert sich diese Fläche noch um bis zu 5.000 m². Zur Wiederherstellung einer Waldfläche wird ein Teilbereich während des Abbaugeschehens sowie in den darauffolgenden Jahren mit nicht verwertbaren Lagerstättenbestandteilen sowie unbelastetem Fremdmaterial verfüllt. Der Abbau erfolgt in mehreren Abschnitten, die dazu erforderlichen Rodungsarbeiten finden ebenfalls abschnittsweise statt. Der vorhandene Abraum wird später zur Ufergestaltung sowie Überdeckung einer wiederverfüllten Teilfläche verwendet. Der Abbau erfolgt mittels Schleppschaufelbagger. Die Aufbereitung des Rohstoffes erfolgt in nahegelegenen Wasch- und Sortieranlagen. Darüber hinaus kommen Hydraulikbagger, Radlader, Dumper und Lastkraftwagen zum Einsatz. Die Gesamtdauer für den Abbau beträgt zwischen 6 bis 9 Jahren.
Zuletzt aktualisiert: 08.04.2025
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Erweiterung einer Abgrabung nach Ton in Westerkappeln
Die Firma Teepe Tongruben GmbH hat bei mir mit Antrag von März 2019, zuletzt geändert durch die Änderungsfassung vom Februar 2023, gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz die Planfeststellung für die Erweiterung der bestehenden Abgrabung nach Ton um eine Flä-che von rund 15 ha beantragt. Der Abbau soll ca. 15 m in die Tiefe erfolgen; die Arbeiten werden in 10 Teilabschnitten durchgeführt, von denen jeweils immer nur 2 Bauabschnitte gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung soll bis 2047 erteilt wer-den. Die Firma Teepe Tongruben GmbH betreibt seit 2002 auf den benachbarten Flächen eine Tonabgrabung auf einer Größe von 10 ha. Der dortige Abbau wurde mit Planfeststel-lungsbeschluss gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – alte Fassung - des Kreises Steinfurt vom 24.07.2002 (Az: 63.2-63.50.04.108) und Änderungsbescheiden vom 18.11.2002, 13.09.2006 und 12.03.2018 befristet bis zum 31.12.2027 genehmigt. Der Abbau soll in der bislang genehmigten Art und Weise erfolgen. Der Ton wird mittels Bagger oder Radlader gelöst, ggf. zwischengelagert und verladen. Als Transportweg wird die bisher genehmigte Wegführung über eine betriebseigene Zufahrt, die Straße Am Sundern zur Mettinger Straße weiterhin genutzt. Die Rekultivierung erfolgt durch Wiederverfüllung. Anschließend soll die Fläche wieder ackerbaulich genutzt werden. Der Eingriff wird durch Entwicklung einer Waldwiese, Pflanzung von Einzelbäumen und Säumen sowie Nutzungsverzicht eines Waldes auf externen Flächen und durch Pflanzungen auf dem Abgrabungsgelände kompensiert. Da bei der beantragten Abbaumaßnahme eine Grundwasserhaltung erforderlich ist, ist gemäß § 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der zur Zeit geltenden Fassung ein Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben durchzuführen. In unmittelbarer Nähe zum beantragten Vorhaben befinden sich weitere Abgrabungen. Diese kumulieren im Sinne des § 11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- mit der verfahrensgegenständlichen Abgrabung. Die Gesamtgröße der kumulie-renden Abgrabungen überschreitet den Größenwert aus § 1 Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen - UVPG NRW in Verbindung mit An-lage 1 zu § 1, Ziffer 10, Buchstabe a in Höhe von 25 ha. Für das Vorhaben ist eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsuntersu-chung wurde gemeinsam mit den Antragsunterlagen eingereicht.
Zuletzt aktualisiert: 21.04.2023
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Hochholz-Kapellenbruch (3 Teilgebiete)
Hochholz-Kapellenbruch ist ein Naturschutzgebiet und ein ergänzendes Landschaftsschutzgebiet zwischen Malsch, Rauenberg, Wiesloch und Sankt Leon-Rot im Rhein-Neckar-Kreis in Baden-Württemberg. Es gehört zum Naturraum Kraichgau-Hardtebenen und umfasst die drei Teilgebiete Dörnigt, Kehrgrabensystem und Bruchwald, Watzenbruch und Straßenwiesen.
Zuletzt aktualisiert: 10.02.2011
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/ Naturschutzgebiet
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Icon Mehlbek
Mehlbek (niederdeutsch: Meelbeek) ist eine Gemeinde im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein. Zur Gemeinde gehören die Ortsteile Gut Mehlbek, Hörsten, Mehlbek Siedlung, Muldsberg und Steinörtchen.
place Umweltdaten
/ Stadt/Gemeinde (SH)
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Icon Taubequellen
Die Taubequellen sind ein Naturschutzgebiet in der Stadt Raguhn-Jeßnitz im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt. Das Naturschutzgebiet mit dem Kennzeichen NSG 0162 ist 48,5 Hektar groß. Es ist Bestandteil des FFH-Gebietes „Taube-Quellen und Auengebiet bei Möst“ und vom Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Elbe“ umgeben. Das Gebiet steht seit Anfang 1996 unter Schutz (Datum der Verordnung: 12. Dezember 1995). Zuständige untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Das Naturschutzgebiet liegt westlich von Schierau im Biosphärenreservat Mittelelbe am Rand des Muldetals. In dem größtenteils bewaldeten Gebiet stocken im Westen im Übergang zur Mosigkauer Heide Kiefernforste, die am Hang zur Taubeniederung in einen Laubmischwald mit Stieleiche, Hängebirke, Hainbuche und Bergahorn in der Baumschicht sowie Eberesche in der Strauchschicht übergeht. Die Krautschicht wird hier u. a. von Kleinem Springkraut, Zweiblättriger Schattenblume, Hainveilchen und Vielblütiger Weißwurz gebildet. Weiterhin sind im Süden des Naturschutzgebietes, der von Stieleiche und Hängebirke dominiert wird, Frauenfarn, Buschwindröschen sowie Zweiblättrige Schattenblume zu finden. Ferner stocken hier auf grundwassernahen Standorten Schwarzerlen, an Gräben ist der seltene Buchenfarn zu finden. Teile des Naturschutzgebietes sind durch Bautätigkeiten des hier vorkommenden Elbebibers ganzjährig überstaut. Während die sonst vorkommenden Baumarten absterben, stockt hier sowie im Bereich der im Frühjahr und Frühsommer überstauten Flächen ein Erlenbruchwald mit Sumpfsegge, Flatterbinse, Sumpfhaarstrang, Sumpfschwertlilie, Sumpfdotterblume, Sumpfvergißmeinnicht und Rasenschmiele. Auf weniger vernässten Stellen wachsen auch Zittergrassegge, Buschwindröschen, Echtes Mädesüß und Goldschopfhahnenfuß. Entlang der Taube sind Schlankseggenriede und Flutschwadenbestände entwickelt. In Lichtungen siedeln u. a. Besenginstergebüsche. Im Ostteil des Naturschutzgebietes geht die Taubeniederung in Reste eine Niederterrasse über. Hier stockt ein Pfeifengras-Stieleichen-Wald mit Faulbaum in der Strauchschicht sowie u. a. Pfeifengras, Rasenschmiele, Weiches Honiggras und Uferwolfstrapp in der Krautschicht. Daneben sind hier Grünlandbereiche mit artenarmen Labkraut-Fuchsschwanzwiesen zu finden. Das Naturschutzgebiet ist neben dem Elbebiber eine reiche Avifauna zu finden. Die vielen absterbenden Bäume bieten insbesondere höhlenbewohnenden Vogelarten einen geeigneten Lebensraum, darunter Hohltaube, Schwarz- und Mittelspecht, Wendehals, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper und Sumpfmeise. Das Naturschutzgebiet grenzt größtenteils an bewaldete Flächen. Im Süden grenzt es an eine Straße, an die sich ihrerseits landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen.
Zuletzt aktualisiert: 01.01.1996
place Umweltdaten
/ Naturschutzgebiet
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Icon Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
Für das Vorhaben "Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III" beantragte die Kieswerk Schiebsdorf GmbH die bergrechtliche Planfeststellung. Das Vorhaben umfasst eine Gesamtfläche (Fläche Rahmenbetriebsplan) von insgesamt 66,9 ha. Davon sind mit geltendem Hauptbetriebsplan bereits 24,2 ha beansprucht, sodass die mit dem Rah-menbetriebsplan beantragte Erweiterung 42,7 ha umfasst. Die Erweiterung setzt sich aus 38,6 ha Abbaufläche sowie 4,1 ha sonstige Fläche zusammen. Die sonstigen Flächen sind Grundstücksbereiche außerhalb des Bergwerkseigentums, Flächen zum landschaftspflegerischen Ausgleich sowie nicht in Anspruch zu nehmende Vegetations-/Waldflächen. Die derzeit am Standort betriebenen Tagesanlagen (Büro- und Sanitärcontainer, Waage, Zufahrt) werden auch weiterhin genutzt. Diese Anlagen sind jedoch genehmigungsrechtlich der Bauschuttrecyclinganlage zugeordnet und unterliegen damit nicht dem Bergrecht. Der noch anstehende gewinnbare Kiessandvorrat umfasst ca. 3,5 Mio. m³. Bei einer geplanten durchschnittlichen Fördermenge an verwertbaren Rohstoffen von ca. 135.000 m³/a beläuft sich die rechnerische Verlängerung der Lebensdauer des Tagebaus auf ca. 26 Jahre. Einschließlich der geplanten Wiedernutzbarmachung beträgt der beantragte Rahmenbetriebsplanzeitraum 30 Jahre. Die Gewinnung der Sande und Kiessande erfolgt ausschließlich im Trockenschnitt mittels Radlader. Zur Aufbereitung wird das gewonnene Material einer mobilen Tro-ckensiebanlage sowie bei Bedarf einer semimobilen Wasch- und Klassieranlage zugeführt. Die Gewinnung der Rohstoffe ist auch zukünftig bis zu einer Sohlenhöhe von 59,50 m NHN mit einem Sicherheitsabstand von 2,00 m zum ermittelten Grundwasserspiegel vorgesehen. Der Rahmenbetriebsplan liegt vom 10. Juni 2025 bis einschließlich 24. Juni 2025 während der im Bekanntmachungstext genannten Öffnungszeiten im Dienstgebäude Zimmer R108 (Zentraldienst) des Amts Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Amtsblatt für Brandenburg am 04.06.2025. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung in der Lausitzer Rundschau am 07.06.2025. Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen für zwei Wochen erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG im Amtsblatt des Amts Unterspreewald am 06.06.2025. Zusätzlich stellt das LBGR als Planfeststellungsbehörde unter Verweis auf § 27a VwVfG die ausgelegten Planunterlagen im Internet zur Einsichtnahme bzw. zum Download bereit. Für das Verfahren maßgeblich sind jedoch die öffentlich ausgelegten Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert: 30.05.2025
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, B3/B45 Ortsumgehung Wöllstadt
Neubau der Ortsumgehung Wöllstadt – Ortsteile Nieder- und Ober-Wöllstadt – im Zuge der Bundesstraßen B 3 und B 45, Antrag auf Zulassung der 3. Planänderung sowie bauzeitliche Grundwasserhaltung und Einleitung hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung Wöllstadt (Ortsteile Nieder- und Ober-Wöllstadt) im Zuge der Bundesstraßen B 3 von Bau-km 0+500 bis Bau-km 6+333 und der B 45 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+274 wurde am 28.12.2009 erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch die DEGES – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau GmbH – hat im Rahmen der Bauausführung beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung beantragt, die 3. Planänderung zuzulassen sowie die wasserrechtliche Erlaubnis für die bauzeitliche Grundwasserhaltung und die bauzeitliche Einleitung von Grund- und Niederschlagswasser in den Rosbach zu erteilen. Gegenstand der 3. Planänderung ist die Anhebung der Gradiente der B 45neu zwischen Bau-km 1+800 und Bau-km 2+268 mit Anpassung der Verbindungsrampe B 3neu/ B 45neu sowie die Anhebung der Gradiente der B 3alt zwischen Bau-km 0+000 und Bau-km 0+280. Für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370), war bezüglich der Planänderung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 UVPG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob die beantragten Grundwasserhaltungsmaßnahmen und Einleitungen die in Anlage 1 des UVPG festgelegten Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten und ob diese Maßnahmen gegebenenfalls aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der im Rahmen der 3. Planänderung durchzuführenden Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Da die Lagetrassierung der Fahrbahn grundsätzlich beibehalten wird, sind anlagenbedingte Neuversiegelungen und somit dauerhafte Flächeninanspruchnahmen nicht zu erwarten. Der Flächenumgriff für Fahrbahnnebenflächen verringert sich geringfügig, sodass auch ein lufthygienischer Funktionsverlust sowie ein Verlust an Lebensräumen nicht zu erwarten ist. Belastungen des Grund- sowie Oberflächenwassers sind, insbesondere in Hinblick auf die geringfügige zusätzliche Einleitung des Grund- und Niederschlagswassers in den Rosbach/Gänsbach, nicht zu besorgen. Bezüglich der Entscheidung auf Zulassung der bauzeitlichen Wasserhaltung war gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese ergab, dass durch die beantragten Grundwasserhaltungsmaßnahmen und die Einleitung in den Roßbach keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Die bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahme befindet sich nicht im Bereich von festgesetzten Wasserschutzgebieten und ist räumlich auf den Bereich des herzustellenden Einschnittes begrenzt. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragten Entscheidungen bezüglich der 3. Planänderung und der bauzeitlichen Wasserhaltung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 07.11.2017 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VI 1-D – 061-k-06#2.094d
Zuletzt aktualisiert: 07.11.2017
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung des Nichtbestehens der UVP-Pflicht für die wesentliche Änderung der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA) am Standort Grevenbroich
Die Speira GmbH, nachfolgend Antragstellerin, hat am 19.07.2023 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage nach § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gestellt. Der beantragte Ersatzneubau der Behandlungsstufe „Nachfällstrecke“ der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA) wird aus drei Rundbecken mit Durchmessern von je ca. 30 m bestehen. Daraus ergibt sich eine Vergrößerung für die Verweilzeit des zugeführten Wassers. Die neuen Becken werden ein Stauvolumen von ca. 3.400 m³ und ein Nutzvolumen von etwa 2.800 m³ erhalten; die vorhandene Nachfällstrecke hat ein Beckenvolumen von 1.700 m³. Dieses wiederum wird die Prozesszuverlässigkeit deutlich steigern. Als weiterer Nebeneffekt wird der Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen minimiert werden, welches sich positiv auf die Ökologie und die Wirtschaftlichkeit der Abwasseraufbereitung auswirkt. Folgende Produktionsabwässer fallen bei der großtechnischen, nass-chemischen Behandlung von Aluminiumbandoberflächen oder technischen Versorgungseinrichtungen an und werden in der Abwasserbehandlungsanlage „Zentrale Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA)“ behandelt: • Alkalisches und saures Abwasser • Spülwasser • Kesselabsalzung aus Wärmezentrale • Regenerate aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Abschlämmwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Rückspülwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen Aufgrund des behandelten Abwasservolumenstroms ist für das geplante Änderungsvorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9, 7 Abs.1 i.V.m. Nr. 13.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach meiner Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung wurde anhand dieser Unterlagen, der Stellungnahmen der betroffenen Fachdezernate sowie eigener Informationen vorgenommen. Meine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Gebiete oder Objekte (Schutzgüter) der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen mit Ausnahme von zwei Schutzgütern (Nr. 2.3.9 „Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-schritten sind“ und Nr. 2.3.10 „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes“). Hier hat die Vorprüfung ergeben, dass das beantragte Vorhaben nicht zu einer weiteren Nitratbelastung des Grundwassers beiträgt und dass das beantragte Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans bzw. Regionalplans steht. Die zweite Stufe der standortbezogenen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien beinhaltet die Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Prüfung entfällt entsprechend, bis auf die zwei v.g. Punkte. Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Feststellung ist nicht eigenständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Zuletzt aktualisiert: 02.01.2024
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Muldsberger Tongrube
Die Tongrube Muldsberg in Mehlbek ist ein Tagebaurestloch, das durch Tonabbau entstanden ist.
place Umweltdaten
/ See
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