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Erweiterung Süd Baggersee Philipp in Bad Schönborn
Die Firma Philipp & Co. KG, Inneres Fischwasser 1 in Bad Schönborn, hat die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die Erweiterung des bestehenden Baggersees in Bad Schönborn, OT Langenbrücken beantragt. Die Abbauerweiterung umfasst eine Antragsfläche von 15 ha. Die vorgesehene Erweiterung schließt südlich an die gültige Konzessionsgrenze an. Beantragt ist eine Abbautiefe bis zu 75 m + NN. Das Erweiterungsvorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Auf Grund der Größe des Vorhabens und der tangierten Schutzgüter wie Umwandlung einer ursprünglichen Land- in Wasserfläche und der zusätzlichen Offenlage von Grundwasser hat das Landratsamt Karlsruhe als zuständige Untere Wasserbehörde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist Bestandteil der Antragsunterlagen.
Die Heinrich-Bernhard-Höhle ist eine nicht touristisch erschlossene Mittelhöhle im Oestertal nahe Plettenberg-Lettmecke im Sauerland. Die Höhle ist als Bodendenkmal, Naturschutzgebiet (NSG) und FFH-Gebiet mit einer Größe von 0,04 ha ausgewiesen. Sie befindet sich in einem tief mitteldevonischen Korallenkalk. Die Gesamtganglänge der Höhle beträgt 192 Meter. Die Höhe einzelner Hohlräume liegt zwischen 1,10 und 9 Meter. Die Höhle verläuft über drei Etagen. Der tiefste Punkt liegt bei 21 Meter unter dem Eingangsniveau. Der Höhleneingang befindet sich 20 Meter über der Talsohle, hat eine Breite von etwa 1 Meter und eine Höhe von 1,80 Meter. In einer Halle, die nach dem Eingangsbereich, der teilweise gewunden und eng ist, erreicht wird, finden sich Tropfsteinbildungen, größere Stalaktiten und einzelne Stalagmiten. Im unteren Höhlenbereich tritt Grundwasser zu Tage. Die Höhle ist Lebensraum des Höhlenkrebses Niphargus fontanus.
Die Stadt Wertingen, Schulstr. 12, 86637 Wertingen hat mit Schreiben vom 23.10.2020 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 10, 15 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Br. 3 (Fl.Nr. 265/1 Gemarkung Binswangen) und den Flachbrunnen Br. 5 und Br. 6 (Fl.Nr. 1922/1 Gemarkung Kicklingen) für die Verwendung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Wertingen beantragt. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge haben wird.
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, Wohnpark Am Krückauring, Kaltenkirchen, 3. Bauabschnitt
Die DFK Bau GmbH plant die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung über ein Regenwassersiel in ein Regenrückhaltebecken am Standort Kaltenkirchen, Am Krückauring, Gemarkung Kaltenkirchen, Flur 14, Flurstück 439 für den Bau eines Wohnparkes. Die erlaubte Entnahmemenge beträgt 177.408 m³. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 17.09.2018 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, Wohnpark Am Krückauring, Kaltenkirchen
Die DFK Bau GmbH plant die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung über ein Regenwassersiel in ein Regenrückhaltebecken am Standort Kaltenkirchen, Am Krückauring, Gemarkung Kaltenkirchen, Flur 15, Flurstück 437 für den Bau eines Wohnparkes. Die erlaubte Entnahmemenge beträgt 190.000 m³. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 27.02.2018 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Der Große Koblentzer See ist ein See bei Koblentz im Landkreis Vorpommern-Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern. Das etwa 80 Hektar große Gewässer befindet sich im Gemeindegebiet des namensgebenden Ortes Koblentz, welcher unweit des Südostendes des Sees liegt. Der Graben, der den Abfluss des Sees im Norden bildet, fließt direkt in die Randow. Der See ist etwa zwei Kilometer lang und etwa 800 Meter breit. Er befindet sich in einer sumpfigen Umgebung im gleichnamigen Naturschutzgebiet. Im See befindet sich eine größere, sehr flache und teilweise bewaldete Insel. Das Ostufer des Sees ist bewaldet. Das Gewässer wurde wie alle Seen der Umgebung durch Schmelzwasser nach Ende der letzten Eiszeit geformt. Aus einer angeschnittenen Kreidescholle am Nordufer tritt salzhaltiges Grundwasser aus 50 Meter Tiefe in den See ein. Bis zum 17. Jahrhundert wurde deshalb auch am Südufer des Sees eine Saline betrieben. Seit dem 19. Jahrhundert wurden die umliegenden Niedermoorflächen als Grünland genutzt, auf denen noch heute Weidewirtschaft betrieben wird.
Herstellung eines Gewässers durch Neuaufschluss einer Kiessandlagerstätte in Ahlendorf, Gemeinde Crossen an der Elster (LZR-Baur-Beton GmbH & Co. KG)
Das Unternehmen LZR-BAUR-BETON GmbH & Co. KG plant zur mittelfristigen Sicherung der eigenen Rohstoffversorgung am Standort Ahlendorf den Neuaufschluss eines Kiessandtagebaus und damit die Schaffung eines bleibenden Standgewässers durch Nassauskiesung. Geplant ist der Abbau von Kiessanden auf einer Fläche von ca. 8,3 ha über einen Zeitraum von ca. 7,5 Jahren. Vorbereitende bzw. abbaubegleitende Maßnahmen sind der Abtrag von Mutterboden und Deckgebirge (Abraum), die Zwischenlagerung anfallenden Abraums, das Aufstellen von Tagesanlagen und semimobiler Aufbereitungsanlage (Nassklassierung) im Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster sowie die Schaffung eines neuen Anschlusses an die Landesstraße L1374 mit Ertüchtigung/Verbreiterung der Asphaltdecke am Durchlass Floßgraben und Erneuerung des Durchlasses Ahlendorfer Bach. Letztendlich wird durch Freilegen von Grundwasser ein Standgewässer mit ca. 6,6 ha Fläche zzgl. Verlandungsfläche durch teilweise Rückverfüllung des zwischengelagerten Abraums geschaffen. Der Rückbau aller technischen Anlagen sowie die Abschluss- und Renaturierungsmaßnahmen nach Abbauende umfassen eine Zeitraum von weiteren 4 Jahren.
Planfeststellung nach §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Vorhaben: Kiesabbau im Grundwasser ohne den Verbleib von Wasserflächen auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide (Erweiterung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 03. März 1194 zugelassenen Abbauvorhabens auf den Flurstücken 15, 16, 17, 18, 19, 20, 27/1 und 28 der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide sowie auf dem Flurstück 2/5 der Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Kropp) Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: - Ausbau eines Gewässers im Zuge des Kiesabbaus in den Grundwasserbereich auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 4,44 ha. - Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen
Die Firma Erich Seubert GmbH beabsichtigt die Neuanlage eines Muschelkalksteinbruches mit Abgrabung und Steingewinnung auf den Fl.Nrn. 221, 222 der Gemarkung Bütthard und die Wiederverfüllung mit Abraum und unbrauchbaren Lagerstättenanteilen sowie einen Massenausgleich durch unbelastetes Bodenmaterial. Das Abgrabungsgebiet befindet sich vollständig im Gebiet der Gemarkung Bütthard, nordwestlich des Ortsteils Bütthard. Zum Abbau beantragt wird eine Fläche von ca. 6,4 ha, die in drei Hauptabschnitten abgebaut werden soll. Das Vorhaben steht nicht im Zusammenhang mit anderen Planungen (keine Kumulierung von Vorhaben). Die geplanten Abbaufläche erstreckt sich als Streifen nordwestlich am Ostrand von Bütthard. Sie liegt nicht innerhalb eines im Regionalplan festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Bodenschätzen (hier: Muschelkalk). Die Entfernung zu geschlossenen Ortsteilen beträgt in der Luftlinie zu Bütthard ca. 0,3 km und zu Unterwittighausen ca. 1,5 km. Das anstehende Abraummaterial aus der ersten Teilfläche des Abschnittes I wird bis auf Oberkante Kerngestein abgetragen und zur Rekultivierung innerhalb der Abbaufläche als Bodenmiete zwischengelagert. Das Zwischenlagern und Umsetzten des Abraumes erfolgt nach betrieblicher Notwendigkeit, innerhalb der beantragten Fläche. Zur Ausbeutung der weiteren Abschnitte, wird der anstehende Abraum in zurückliegenden, bereits ausgebeuteten Abschnitten wieder eingebaut. Zur Rekultivierung des Abschnittes 1 wird der Abraum aus Abschnitt 2 verwendet. Der restliche Abraum sowie die unverwertbaren Lagerstättenanteile verbleibt direkt im jeweiligen Abbauabschnitt. Bedingt durch den vorgesehenen Abbau (Maulwurfprinzip), vorne abbauen und hinten auffüllen, entsteht ein sogenannter Wandersteinbruch. Die Oberfläche wird entsprechend den Auffüllplänen hergestellt. Das Kerngestein (Muschelkalk) wird gebrochen und im Steinbruch bis zur Abholung zwischengelagert. Von dort wird es als Rohmaterial dem Bearbeitungsbetrieb zur Weiterverwendung zugeführt. Die Abfuhr des gebrochenen Materials erfolgt mittels betriebseigener Lastkraftwagen. Die Rohblöcke werden je nach Bedarf abtransportiert. Die gesamte Steinschicht wird mit einer Mächtigkeit von ca. 5,00 m Dicke angenommen. Das unbrauchbare Gestein wird innerhalb der abgebauten Flächen im Zuge der Auffüllung wieder eingebaut. Geringe Mengen dieses Materials können im Garten und Landschaftsbau zur Herstellung von Mauersteinen oder Flussbausteinen verwendet werden. Im Abbaubereich ist nicht mit Grundwasser zu rechnen. Sollte wider Erwarten ausnahmsweise Grundwasser anfallen, wird im Steinbruch nicht gearbeitet, bis das Grundwasser wieder zurückgegangen ist. Da sich das Abbaugebiet im EU-Vogelschutzgebiet befindet, sollen 90 % der Abbaufläche, wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden. Dadurch könnte den bodenbrütenden Vögeln wieder Lebensraum zurückgegeben werden. Auf den verbleibenden 10 % der Fläche, soll ein Naturbiotop mit Steinschüttungen und Fahrspuren angelegt und für Reptilien, Amphibien und Kleinlebewesen als künftiger Lebensraum dienen. Mit beantragt werden landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen inkl. artenschutzrechtlicher Maßnahmen. Für das beim Landratsamt Würzburg beantragte Vorhaben ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, weil das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Schutzgebiet (Gebietsnummer 6426-471 / Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft NÖ Würzburg) liegt und eine Abbaufläche mit einer Größe von mehr als 1 ha beantragt wurde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für das abgrabungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Landratsamt Würzburg als untere Abgrabungsbehörde.
Das Naturschutzgebiet Viehlaßmoos oder Viehlassmoos befindet sich im oberbayerischen Landkreis Erding, auf dem Gebiet der Gemeinden Eitting und Berglern. Es hat eine Größe von 244,33 ha (2011) und ist unter NSG-00175.01 eingetragen. Bei dem Schutzgebiet handelt sich um den Rest eines typischen Niedermoores im Erdinger Moos; der überwiegende Teil des Erdinger Mooses wird zwischenzeitlich intensiv landwirtschaftlich genutzt bzw. hat in den vergangenen Jahrzehnten massive Änderungen durch den Bau des Flughafens München im Moos erfahren. Die Münchner Schotterebene nördlich von München folgt dem Verlauf der Isar und war Jahrtausende Überschwemmungsgebiet der Isar. Erst im 19. Jahrhundert begann schrittweise eine systematische Trockenlegung des Mooses und die Eindeichung der Isar. Das Viehlaßmoos ist der größte zusammenhängende Grundwasser-Quellmoorrest des Erdinger Mooses von den ehemals ausgedehnten Quellmooren im Erdinger Moos. Es war lange durch Streuwiesennutzung und im Ostteil durch kleinbäuerliche Handtorfstiche geprägt. So entstand ein kleinteiliges Mosaik aus Pfeifengras-Streuwiesen, Kohldistel- und Glatthaferwiesen, Hochstaudenfluren und Feuchtgebieten, naturnahe Gräben sowie trockenen Alm- und Torfrücken.