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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, Wohnpark Am Krückauring, Kaltenkirchen
Die DFK Bau GmbH plant die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung über ein Regenwassersiel in ein Regenrückhaltebecken am Standort Kaltenkirchen, Am Krückauring, Gemarkung Kaltenkirchen, Flur 15, Flurstück 437 für den Bau eines Wohnparkes. Die erlaubte Entnahmemenge beträgt 190.000 m³. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 27.02.2018 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Der Drewitzer See (oder Alt Schweriner See) liegt im Nordosten des Gemeindegebiets von Alt Schwerin im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und grenzt mit seinem Ostufer an die Gemeinde Nossentiner Hütte. Er ist 4,6 Kilometer lang und zwischen 200 und 2000 Meter breit. Ihn umgibt das Naturschutzgebiet Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide. Er ist ein sehr kalkhaltiger Klarwassersee, der nicht direkt mit anderen Seen verbunden ist. In der Nähe liegen der Plauer See und der Samoter See. Der Drewitzer See entstand aus einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne. Er wird von kalkreichem Grundwasser durchströmt und hat keinen natürlichen oberirdischen Zu- oder Abfluss. Das Westufer wird von der Bundesautobahn 19 tangiert. Direkt am See wurde 1982 eine Jagdresidenz für den Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker im damaligen Staatsjagdgebiet Nossentiner Heide errichtet. () Nach 1998 wurde die Anlage zu einer Hotelanlage mit Ferienhäusern umgebaut. Sie umfasst heute 14 Hektar und wurde am 21. November 2011 vom bisherigen Hotelbetreiber ersteigert.
Der Große Koblentzer See ist ein See bei Koblentz im Landkreis Vorpommern-Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern. Das etwa 80 Hektar große Gewässer befindet sich im Gemeindegebiet des namensgebenden Ortes Koblentz, welcher unweit des Südostendes des Sees liegt. Der Graben, der den Abfluss des Sees im Norden bildet, fließt direkt in die Randow. Der See ist etwa zwei Kilometer lang und etwa 800 Meter breit. Er befindet sich in einer sumpfigen Umgebung im gleichnamigen Naturschutzgebiet. Im See befindet sich eine größere, sehr flache und teilweise bewaldete Insel. Das Ostufer des Sees ist bewaldet. Das Gewässer wurde wie alle Seen der Umgebung durch Schmelzwasser nach Ende der letzten Eiszeit geformt. Aus einer angeschnittenen Kreidescholle am Nordufer tritt salzhaltiges Grundwasser aus 50 Meter Tiefe in den See ein. Bis zum 17. Jahrhundert wurde deshalb auch am Südufer des Sees eine Saline betrieben. Seit dem 19. Jahrhundert wurden die umliegenden Niedermoorflächen als Grünland genutzt, auf denen noch heute Weidewirtschaft betrieben wird.
Herstellung eines Gewässers durch Neuaufschluss einer Kiessandlagerstätte in Ahlendorf, Gemeinde Crossen an der Elster (LZR-Baur-Beton GmbH & Co. KG)
Das Unternehmen LZR-BAUR-BETON GmbH & Co. KG plant zur mittelfristigen Sicherung der eigenen Rohstoffversorgung am Standort Ahlendorf den Neuaufschluss eines Kiessandtagebaus und damit die Schaffung eines bleibenden Standgewässers durch Nassauskiesung. Geplant ist der Abbau von Kiessanden auf einer Fläche von ca. 8,3 ha über einen Zeitraum von ca. 7,5 Jahren. Vorbereitende bzw. abbaubegleitende Maßnahmen sind der Abtrag von Mutterboden und Deckgebirge (Abraum), die Zwischenlagerung anfallenden Abraums, das Aufstellen von Tagesanlagen und semimobiler Aufbereitungsanlage (Nassklassierung) im Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster sowie die Schaffung eines neuen Anschlusses an die Landesstraße L1374 mit Ertüchtigung/Verbreiterung der Asphaltdecke am Durchlass Floßgraben und Erneuerung des Durchlasses Ahlendorfer Bach. Letztendlich wird durch Freilegen von Grundwasser ein Standgewässer mit ca. 6,6 ha Fläche zzgl. Verlandungsfläche durch teilweise Rückverfüllung des zwischengelagerten Abraums geschaffen. Der Rückbau aller technischen Anlagen sowie die Abschluss- und Renaturierungsmaßnahmen nach Abbauende umfassen eine Zeitraum von weiteren 4 Jahren.
Planfeststellung nach §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Vorhaben: Kiesabbau im Grundwasser ohne den Verbleib von Wasserflächen auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide (Erweiterung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 03. März 1194 zugelassenen Abbauvorhabens auf den Flurstücken 15, 16, 17, 18, 19, 20, 27/1 und 28 der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide sowie auf dem Flurstück 2/5 der Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Kropp) Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: - Ausbau eines Gewässers im Zuge des Kiesabbaus in den Grundwasserbereich auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 4,44 ha. - Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen
Die Firma Erich Seubert GmbH beabsichtigt die Neuanlage eines Muschelkalksteinbruches mit Abgrabung und Steingewinnung auf den Fl.Nrn. 221, 222 der Gemarkung Bütthard und die Wiederverfüllung mit Abraum und unbrauchbaren Lagerstättenanteilen sowie einen Massenausgleich durch unbelastetes Bodenmaterial. Das Abgrabungsgebiet befindet sich vollständig im Gebiet der Gemarkung Bütthard, nordwestlich des Ortsteils Bütthard. Zum Abbau beantragt wird eine Fläche von ca. 6,4 ha, die in drei Hauptabschnitten abgebaut werden soll. Das Vorhaben steht nicht im Zusammenhang mit anderen Planungen (keine Kumulierung von Vorhaben). Die geplanten Abbaufläche erstreckt sich als Streifen nordwestlich am Ostrand von Bütthard. Sie liegt nicht innerhalb eines im Regionalplan festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Bodenschätzen (hier: Muschelkalk). Die Entfernung zu geschlossenen Ortsteilen beträgt in der Luftlinie zu Bütthard ca. 0,3 km und zu Unterwittighausen ca. 1,5 km. Das anstehende Abraummaterial aus der ersten Teilfläche des Abschnittes I wird bis auf Oberkante Kerngestein abgetragen und zur Rekultivierung innerhalb der Abbaufläche als Bodenmiete zwischengelagert. Das Zwischenlagern und Umsetzten des Abraumes erfolgt nach betrieblicher Notwendigkeit, innerhalb der beantragten Fläche. Zur Ausbeutung der weiteren Abschnitte, wird der anstehende Abraum in zurückliegenden, bereits ausgebeuteten Abschnitten wieder eingebaut. Zur Rekultivierung des Abschnittes 1 wird der Abraum aus Abschnitt 2 verwendet. Der restliche Abraum sowie die unverwertbaren Lagerstättenanteile verbleibt direkt im jeweiligen Abbauabschnitt. Bedingt durch den vorgesehenen Abbau (Maulwurfprinzip), vorne abbauen und hinten auffüllen, entsteht ein sogenannter Wandersteinbruch. Die Oberfläche wird entsprechend den Auffüllplänen hergestellt. Das Kerngestein (Muschelkalk) wird gebrochen und im Steinbruch bis zur Abholung zwischengelagert. Von dort wird es als Rohmaterial dem Bearbeitungsbetrieb zur Weiterverwendung zugeführt. Die Abfuhr des gebrochenen Materials erfolgt mittels betriebseigener Lastkraftwagen. Die Rohblöcke werden je nach Bedarf abtransportiert. Die gesamte Steinschicht wird mit einer Mächtigkeit von ca. 5,00 m Dicke angenommen. Das unbrauchbare Gestein wird innerhalb der abgebauten Flächen im Zuge der Auffüllung wieder eingebaut. Geringe Mengen dieses Materials können im Garten und Landschaftsbau zur Herstellung von Mauersteinen oder Flussbausteinen verwendet werden. Im Abbaubereich ist nicht mit Grundwasser zu rechnen. Sollte wider Erwarten ausnahmsweise Grundwasser anfallen, wird im Steinbruch nicht gearbeitet, bis das Grundwasser wieder zurückgegangen ist. Da sich das Abbaugebiet im EU-Vogelschutzgebiet befindet, sollen 90 % der Abbaufläche, wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden. Dadurch könnte den bodenbrütenden Vögeln wieder Lebensraum zurückgegeben werden. Auf den verbleibenden 10 % der Fläche, soll ein Naturbiotop mit Steinschüttungen und Fahrspuren angelegt und für Reptilien, Amphibien und Kleinlebewesen als künftiger Lebensraum dienen. Mit beantragt werden landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen inkl. artenschutzrechtlicher Maßnahmen. Für das beim Landratsamt Würzburg beantragte Vorhaben ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, weil das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Schutzgebiet (Gebietsnummer 6426-471 / Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft NÖ Würzburg) liegt und eine Abbaufläche mit einer Größe von mehr als 1 ha beantragt wurde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für das abgrabungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Landratsamt Würzburg als untere Abgrabungsbehörde.
Das Naturschutzgebiet Viehlaßmoos oder Viehlassmoos befindet sich im oberbayerischen Landkreis Erding, auf dem Gebiet der Gemeinden Eitting und Berglern. Es hat eine Größe von 244,33 ha (2011) und ist unter NSG-00175.01 eingetragen. Bei dem Schutzgebiet handelt es sich um den Rest eines typischen Niedermoores im Erdinger Moos; der überwiegende Teil des Erdinger Mooses wird zwischenzeitlich intensiv landwirtschaftlich genutzt bzw. hat in den vergangenen Jahrzehnten massive Änderungen durch den Bau des Flughafens München im Moos erfahren. Die Münchner Schotterebene nördlich von München folgt dem Verlauf der Isar und war Jahrtausende Überschwemmungsgebiet der Isar. Erst im 19. Jahrhundert begann schrittweise eine systematische Trockenlegung des Mooses und die Eindeichung der Isar. Das Viehlaßmoos ist der größte zusammenhängende Grundwasser-Quellmoorrest des Erdinger Mooses von den ehemals ausgedehnten Quellmooren im Erdinger Moos. Es war lange durch Streuwiesennutzung und im Ostteil durch kleinbäuerliche Handtorfstiche geprägt. So entstand ein kleinteiliges Mosaik aus Pfeifengras-Streuwiesen, Kohldistel- und Glatthaferwiesen, Hochstaudenfluren und Feuchtgebieten, naturnahe Gräben sowie trockenen Alm- und Torfrücken.
Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit dem Tagebau Cottbus-Nord
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis wurde durch die Vorhabensträgerin zurück gezogen. Es erfolgt keine weitere Gewässerbenutzung (Sümpfung). Der Antrag umfasst folgende Gewässerbenutzungen: - Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) entlang bereits bestehender Sümpfungsbereiche in einer Höhe von max. 10 Mio. m³/a - Einleitung des gehobenen Grundwassers in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) über die bereits bestehenden Einleitstellen im Nordgrabenableitungssystem – Grubenwasserableiter 2 sowie über die Einleitstellen im Nordrandschlauch Die Gewässerbenutzungen dienen der Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit der Uferböschungen während der Zeit der Flutung des Cottbuser Ostsee. Die Sümpfung wird sukzessive reduziert. Die Erlaubnis wurde vorsorglich für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 beantragt, damit auch im Fall der Verzögerung der Flutung ein geregelter Ablauf der Wiedernutzbarmachung gewährleistet werden kann. Von den Auswirkungen des Vorhabens sind die Gebiete der Stadt Cottbus, des Amtes Peitz sowie der Gemeinde Neuhausen/Spree betroffen.
Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens ("RH1") am Freybach in Neukirchen b. Hl. Blut
Der Markt Neukirchen b. Hl. Blut beabsichtigt die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Freybach. Der geplante Standort liegt im Bereich des Zusammenflusses von Kaltenbach und Schicherbach südöstlich des Ortes Neukirchen b. Hl. Blut. Das Becken ist als ungesteuertes Trockenbecken vorgesehen, bei dem der Stauraum nur im Hochwasserfall gefüllt ist. Zur Herstellung des Beckens wird ein ca. 355 m langer Damm durch den Talraum errichtet, durch den bis zu 107.000 m3 Wasser zurückgehalten werden können. Im Bemessungsfall wird eine Abflussreduzierung von 21,9 m3/s auf 9,8 m3/s erreicht. Die oberhalb des Dammes gelegenen Wiesen werden dadurch im Hochwasserfall vorübergehend eingestaut. Der Damm wird mit einem Grundablass, einer Hochwasserentlastung (Überlaufschwelle) sowie Kronen- und Betriebswegen ausgestattet. In den Bereichen unmittelbar vor und nach dem Dammbauwerk werden die Bachläufe an die neuen Verhältnisse angepasst. Anpassungen erfolgen auch an bestehenden Entwässerungsanlagen (Gräben, Straßenentwässerung, Regenrückhaltebecken). Für den Bau des Grundablasses wird eine bauzeitliche Wasserhaltung (Absenkung von Grundwasser) erforderlich. Die beschriebenen Baumaßnahmen sind als Gewässerausbau planfeststellungspflichtig nach § 67 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Planfeststellung nach §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Vorhaben: Kiesabbau im Grundwasser mit dem Verbleib von zwei Wasserflächen auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide (Erweiterung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 03. März 1194 zugelassenen Abbauvorhabens auf den Flurstücken 15, 16, 17, 18, 19, 20, 27/1 und 28 der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide sowie auf dem Flurstück 2/5 der Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Kropp) Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: - Ausbau eines Gewässers im Zuge des Kiesabbaus in den Grundwasserbereich auf den Flurstücken 26, 27/2 und 43 (tw.) der Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Klein Rheide. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 4,44 ha. Die verbleibenden Grundwasserseen werden eine Größe von ca. 0, 3 ha und ca. 0,6 ha aufweisen. - Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen