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Kiesabbauvorhaben in der Gemeinde Jerrishoe
Planfeststellungsverfahren nach §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Vorhaben: Kiesabbau im Grundwasser mit dem Verbleib einer Wasserfläche auf dem Flurstück 1 (teilweise) der Flur 4, Gemarkung Jerrishoe, Gemeinde Jerrishoe Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: - Ausbau eines Gewässers im Zuge des Kiesabbaus in den Grundwasserbereich auf dem Flurstück 1 (teilweise) der Flur 4, Gemarkung Jerrishoe, Gemeinde Jerrishoe. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 8,06 ha. Der verbleibende Grundwassersee wird eine Größe von ca. 6,07 ha aufweisen. - Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen.
Das Naturschutzgebiet Klinker Plage ist ein 38 Hektar umfassendes Naturschutzgebiet am nordöstlichen Rand der Lewitz-Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Umliegende Orte sind Tramm, Ruthenbeck und das namensgebende Klinken. Die Ausweisung erfolgte am 7. Januar 1976 mit einer Erweiterung im Jahr 1982. Es sollen die in zwei Teilgebieten liegenden Moore geschützt und erhalten werden: das Verlandungsmoor im nordwestlichen Teil und ein Kesselmoor im südöstlichen Teil. Der Gebietszustand wird als gut eingestuft. Entwässerung findet nicht statt, das ehemalige Grabensystem ist verfallen. Die Wasserstandshöhe wird so auf natürliche Weise durch Grundwasser und Niederschläge reguliert. Es existieren keine öffentlichen Wege im Gebiet. Eine Einsicht ist vom südlich gelegenen Steilhang möglich.
Die Stadt Höchstädt, Herzog-Philipp-Ludwig-Str. 10, 89420 Höchstädt hat mit Schreiben vom 19.01.2023 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 10, 15 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zuutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen 3 (Fl.Nr. 2346 Gemarkung Höchstädt) für die Verwendung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Höchstädt beantragt. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung festszustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterienvoraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge haben wird.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einschl. integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit nach § 3ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Renaturierung der Erft im Bereich der Mühle Kottmann
Der Erftverband plant die naturnahe Umgestaltung der Erft in Grevenbroich im Bereich der Mühle Kottmann. Die Planung ist Teil des Perspektivkonzeptes Erft, das im Zuge der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umgesetzt werden soll. Die Erft unterlag in ihrem Mittel- und Unterlauf in der Vergangenheit sich wandelnden wasserwirtschaftlichen Nutzungen und wurde entsprechend mehrfach umgestaltet. Um die Tieftagebaue trocken zu halten, wird in die Erft bis heute das nicht anderweitig nutzbare gehobene Grundwasser (Sümpfungswasser) eingeleitet. Die Einleitungen des Sümpfungswassers umfassen große Mengen. Nach dem beschlossenen frühzeitigen Ausstieg aus der Braunkohlegewinnung werden die Einleitungen von Sümpfungswasser in die Erft bereits 2030 eingestellt. Dadurch werden sich die Abflussverhältnisse im Mittel- und Unterlauf wesentlich verändern. Das heutige, kompakt ausgebaute Gewässerbett ist für die zukünftigen Abflussverhältnisse nicht geeignet. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Umgestaltung der Erft erforderlich.
Der Grambker Feldmarksee ist ein Baggersee im zum Bremer Stadtteil Burglesum gehörenden Ortsteil Burg-Grambke. Der See, der direkt an die A 27 angrenzt, wurde in den Jahren 1971 bis 1973 im Zuge des Baus der Autobahn ausgehoben. Er steht seit dem 1. Juli 2009 unter Naturschutz. Davor stand der See unter Landschaftsschutz und war Vogelschutzgebiet. In den Jahren 1988/1989 wurde am Nordufer des Sees auf einer Fläche von 2.500 m2 eine Flachwasserzone als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der A 281 angelegt. Der See wird aus Grundwasser gespeist, das durch den Einfluss des Salzstocks Lilienthal leicht salzig ist. Die Gewässergüte ist mesotroph. Er ist vollständig von Gehölzen umgeben, an die sich eine Röhrichtzone anschließt. Der See ist Lebensraum verschiedener Wasservögel, darunter Haubentaucher, Reiher- und Tafelente. Im See siedeln Laichkräuter und Armleuchteralgen.
Der Grambker Feldmarksee ist ein Baggersee im zum Bremer Stadtteil Burglesum gehörenden Ortsteil Burg-Grambke. Der See, der direkt an die A 27 angrenzt, wurde in den Jahren 1971 bis 1973 im Zuge des Baus der Autobahn ausgehoben. Er steht seit dem 1. Juli 2009 unter Naturschutz. Davor stand der See unter Landschaftsschutz und war Vogelschutzgebiet. In den Jahren 1988/1989 wurde am Nordufer des Sees auf einer Fläche von 2.500 m2 eine Flachwasserzone als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der A 281 angelegt. Der See wird aus Grundwasser gespeist, das durch den Einfluss des Salzstocks Lilienthal leicht salzig ist. Die Gewässergüte ist mesotroph. Er ist vollständig von Gehölzen umgeben, an die sich eine Röhrichtzone anschließt. Der See ist Lebensraum verschiedener Wasservögel, darunter Haubentaucher, Reiher- und Tafelente. Im See siedeln Laichkräuter und Armleuchteralgen.
Erweiterung Süd Baggersee Philipp in Bad Schönborn
Die Firma Philipp & Co. KG, Inneres Fischwasser 1 in Bad Schönborn, hat die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die Erweiterung des bestehenden Baggersees in Bad Schönborn, OT Langenbrücken beantragt. Die Abbauerweiterung umfasst eine Antragsfläche von 15 ha. Die vorgesehene Erweiterung schließt südlich an die gültige Konzessionsgrenze an. Beantragt ist eine Abbautiefe bis zu 75 m + NN. Das Erweiterungsvorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Auf Grund der Größe des Vorhabens und der tangierten Schutzgüter wie Umwandlung einer ursprünglichen Land- in Wasserfläche und der zusätzlichen Offenlage von Grundwasser hat das Landratsamt Karlsruhe als zuständige Untere Wasserbehörde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist Bestandteil der Antragsunterlagen.
Die Heinrich-Bernhard-Höhle ist eine nicht touristisch erschlossene Mittelhöhle im Oestertal nahe Plettenberg-Lettmecke im Sauerland. Die Höhle ist als Bodendenkmal, Naturschutzgebiet (NSG) und FFH-Gebiet mit einer Größe von 0,04 ha ausgewiesen. Sie befindet sich in einem tief mitteldevonischen Korallenkalk. Die Gesamtganglänge der Höhle beträgt 192 Meter. Die Höhe einzelner Hohlräume liegt zwischen 1,10 und 9 Meter. Die Höhle verläuft über drei Etagen. Der tiefste Punkt liegt bei 21 Meter unter dem Eingangsniveau. Der Höhleneingang befindet sich 20 Meter über der Talsohle, hat eine Breite von etwa 1 Meter und eine Höhe von 1,80 Meter. In einer Halle, die nach dem Eingangsbereich, der teilweise gewunden und eng ist, erreicht wird, finden sich Tropfsteinbildungen, größere Stalaktiten und einzelne Stalagmiten. Im unteren Höhlenbereich tritt Grundwasser zu Tage. Die Höhle ist Lebensraum des Höhlenkrebses Niphargus fontanus.
Die Stadt Wertingen, Schulstr. 12, 86637 Wertingen hat mit Schreiben vom 23.10.2020 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 10, 15 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Br. 3 (Fl.Nr. 265/1 Gemarkung Binswangen) und den Flachbrunnen Br. 5 und Br. 6 (Fl.Nr. 1922/1 Gemarkung Kicklingen) für die Verwendung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Wertingen beantragt. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge haben wird.
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs.2 UVPG, Wohnpark Am Krückauring, Kaltenkirchen, 3. Bauabschnitt
Die DFK Bau GmbH plant die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung über ein Regenwassersiel in ein Regenrückhaltebecken am Standort Kaltenkirchen, Am Krückauring, Gemarkung Kaltenkirchen, Flur 14, Flurstück 439 für den Bau eines Wohnparkes. Die erlaubte Entnahmemenge beträgt 177.408 m³. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Segeberg, den 17.09.2018 Kreis Segeberg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde