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Icon Uniper Kraftwerke GmbH, Errichtung und Betrieb einer H2-Ready Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD / Block 8) mit einer maximalen elektrischen Leistung von 890 MWel und einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.470 MWth sowie einer jährlichen...
Die Uniper Kraftwerke GmbH (im Folgenden UKW) betreibt am Standort Staudinger in Hessen, Hanauer Landstraße 150, 63538 Großkrotzenburg ein Kraftwerk bestehend aus den Kraftwerksblöcken 4 und 5 und drei Hilfskesseln. Die Blöcke 1 bis 3 sind bereits seit einigen Jahren stillgelegt. Der erdgasbefeuerte Block 4 (622 MWel Nettoleistung) und der kohlebefeuerte Block 5 (522 MWel Nettoleistung) werden auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers TenneT TSO GmbH der-zeit als Netzreserve zur Deckung von Lastspitzen eingesetzt. Für das Anfahren des Blocks 5 und die Besicherung der Fernwärme werden zusätzlich drei Hilfskessel zur Dampferzeugung mit einer genehmigten Feuerungswärmeleistung (FWL) von jeweils 13,38 MW (insgesamt ca. 40,14 MWth) betrieben. Außerdem werden am Standort zwei weitere mobile Hilfskessel mit jeweils 11 MWth (befristet bis zum 31. Dezember 2030) für die Auskoppelung von Fernwärme betrieben. Die Uniper Kraftwerke GmbH (UKW) plant eine H2-Ready GuD Anlage (Block 8) am Standort des Kraftwerk Staudinger (Hanauer Landstraße 150, 63534 Großkrotzenburg). Das Vorhaben beinhaltet eine Gasturbine mit nachgeschaltetem Abhitzekessel und eine Dampfturbine (in Deutsch daher auch Gas- und Dampfturbinen Anlage oder „GuD Anlage“, und in Englisch auch als Combined-Cycle-Gas-Turbine oder „CCGT“ benannt) sowie diverse Nebeneinrichtungen und weist eine elektrische Leistung von 890 MWel bzw. eine FWL von ca. 1.470 MWth auf. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren gemäß BImSchG (vorerst nur für den Brennstoff Erdgas) wird als gestuftes Verfahren durchgeführt. Mit dem hiermit vor-gelegten Antrag wird zunächst ein Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG beantragt, in dessen Rahmen auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Entsprechend dem Planungsfortschritt soll dann im anschließenden Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG die endgültige Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der GuD Anlage beantragt werden. Für die GuD-Anlage (Block 8) am Standort Kraftwerk Staudinger soll im Rahmen des Vorbescheides nach § 9 BImSchG ab-schließend über den Standort und einzelne Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt entschieden werden. Entscheidung über: - bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit sowie - die Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.   Im Einzelnen: i: für die Brennstoffe Erdgas und Wasserstoff A. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; es soll dabei entschieden werden über:  den Standort des Vorhabens (Flächen für Gebäude und Komponenten mit maximalen Flächenbedarf und maximaler Höhe, maximale Höhe der Schornsteine, Zufahrtswege für den Lieferverkehr und die Brandbekämpfung, Feuerwehrflächen sowie Flucht und Rettungswege zu benachbarten Anlagen und öffentlichen Straßen); in bauordnungsrechtlicher Hinsicht soll explizit der Brandschutz geprüft werden.  Vereinbarkeit mit den zugrundeliegenden Bebauungsplänen;  Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Festlegungen der für die temporären Baustelleneinrichtungsflächen zugrundeliegenden Bebauungspläne Nr. 30, 31 und 32, sofern erforderlich;  Zulassung der Errichtung der gasisolierten Schaltanlage (GIS); B. Erfüllbarkeit der sich ergebenden rechtlichen Pflichten hinsichtlich des gewählten Anlagenkonzeptes (max. Feuerungswärmeleistung, Brennstoffart, effiziente Ener-gieverwendung, Kühlkonzept, Abwärmenutzung und -einleitung, Abwasser- und Niederschlagswassereinleitung, Brauchwasserbedarf, Abfallvermeidung und -entsorgung); C. Erfüllbarkeit der umweltrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Lärm sowie der Anforderungen an die Lagerung von wasserge-fährdenden Stoffen etc.); D. Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Regelungen; E. Machbarkeit der Wasserentnahme aus und Kühlwasser- und Abwassereinleitung sowie der Wärmeeinleitung in den Main F. Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Regelungen und den wasserrechtlichen Vorschriften für die Entnahme von Oberflächenwasser und Einleitung von Kühlwasser, Abwasser und Niederschlagswasser; G. Ausnahme von den Orientierungswerten der Oberflächengewässerverordnung (OGewV); es wird die folgende Anzahl an Betriebsstunden beantragt, bei der die Orientierungswerte der OGewV für die Temperatur im Main überschritten werden dürfen:  Monat März: 500 Stunden eine Aufwärmung des Mains von 1 K bei maximaler Misch-Temperatur von 13° C des Mains (die OGewV gibt einen Orientierungswert von 10°C vor);  Sommermonate Juni bis August: insgesamt 1.000 Stunden eine Aufwärmung des Mains von 1 K bei maximaler Misch-Temperatur von 26° des Mains (die OGewV gibt einen Orientierungswert von 25°C vor; in der Vergangenheit und bisher gelten noch 28°C); H. Zulässigkeit der Errichtung der Regenwasserrückhaltung, die weitestgehend unter der künftigen Geländeoberkante (GOK) liegt, jedoch Geländer, bis zu 50 cm hohe Aufkantungen und eine Pumpstation über der GOK aufweisen kann, im nicht überbaubaren Teil der Versorgungsfläche 1 des Bebauungsplans Nr. 30, in Übereinstimmung mit § 23 Absatz 3 der BauNV (Zulassung von Ausnahmen) bzw. § 23 Absatz 5 der BauNV (Zulassung von Nebenanlagen); I. Erfüllbarkeit der Pflichten der Störfallverordnung; J. Ausnahmen gemäß § 32 der 44. BImSchV in Verbindung mit der Ausnahmeregelung der Technischen Anleitung Luft (Nr. 5.5.2.1 Absatz 9 TA Luft) hinsichtlich der Einzelfall-Betrachtung bei der Bestimmung der Schornsteinhöhen für Notstromaggregat, Gasvorwärmer, Hilfskessel und Gebäudeheizung; ii: für den Brennstoff Erdgas K. Erfüllbarkeit der umweltrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, der Pflichten im Hinblick auf Brandschutz, Explosionsschutz so-wie im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; L. Machbarkeit in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung. Die jährlichen Betriebsdauer der geplanten Gas- und Dampfturbinen-Anlage Block 8 wird mit 8.760 Stunden (inkl. An- und Abfahrprozesse) beantragt. Für das Projekt wird die am Kraftwerksstandort bereits vorhandene Infrastruktur genutzt. So erfolgt zur Zuführung des Erdgases der Anschluss an eine bereits vorhandene Erdgasstichleitung des Standortes der Open Grid Europe (OGE). Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist zur Anbindung an das 380 kV-Netz der TenneT auch die Errichtung einer erdverlegten 380 kV-Verbindungsleitung am Standort mit oder ohne einer zusätzlichen gasisolierten, eingehausten Schaltanlage (GIS) vorgesehen. Hierzu wurde ein Antrag nach § 9 BImSchG und die zugehörigen Unterlagen eingereicht. Die GuD-Anlage (Block 8) befindet sich im Kraftwerk Staudinger, Hanauer Landstraße 150, 63538 Großkrotzenburg, Gemarkung Großkrotzenburg, Flur 23, 22, 21 und 20, Flurstück 269/22 (Flur 23), 42/1 (Flur 23), 269/16 und 269/20 (Flur 23) und 269/21 (Flur 23), 220/6 (Flur 22), 220/7 (Flur 22), 55/3 (Flur 21), 520/10 (Flur 20), 564 (Flur 20), 565 (Flur 20), 77/2 (Flur 21), 78/3 (Flur 21), 80/2 (Flur 21), 82/3 (Flur 21), 83/2 (Flur 21), 84/2 (Flur 21), 87/5 (Flur 21), 93/2 (Flur 21), 94/2 (Flur 21), 95/2 (Flur 21), 100/7 (Flur 21), 114/6 (Flur 21), 129/6 (Flur 21), 132/5 (Flur 21), 134/5 (Flur 21). Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie. Zuständige Behörde für das beantragte Vorhaben ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt in Frankfurt. Für das Vorhaben besteht die Pflicht, nach § 6 i. V. m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der dazu erforderliche UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt und ist dort im Kapitel 20 eingebunden.
Zuletzt aktualisiert: 22.09.2025
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Icon A 45, Planfeststellungsbeschluss, Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
Planfeststellungsbeschluss: Der Plan für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der Bundesautobahn A45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem "Gambacher Kreuz" von Betr.-km 132,600 bis 134,775 in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger mit den sich aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 29. August 2022 - Geschäftszeichen VI 1-061-k-04#2.191 - festgestellt worden (§§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 ff. HVwVfG). Ursprungsverfahren: Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat das straßenrechtliche Anhörungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Zuvor hatte Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - die Pläne beim RP eingereicht. Der Ersatzneubau der Brücke wird erforderlich, da das vorhandene Bauwerk in den nächsten Jahren das Ende der technischen Nutzungsdauer erreicht. Betroffen von dem Planvorhaben ist die Stadt Haiger (Gemarkung Sechshelden). Vor dem Hintergrund der weiteren prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens berücksichtigt die Planung einen sechsstreifigen Autobahnquerschnitt mit beidseitig angeordneten Standstreifen. Der sechsstreifige Ausbau der A 45 von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zum Autobahnkreuz Gambach ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030. Die Talbrücke Sechshelden ist eine von 22 Talbrücken in diesem Streckenabschnitt, die bis zum Jahr 2030 durch Ersatzneubauten ersetzt werden sollen bzw. bereits ersetzt wurden. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Im Bereich der Widerlager werden lärmmindernde Fahrbahnübergänge angeordnet und die Fahrbahn erhält einen lärmmindernden Straßenbelag. Durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wird die Lärmbelastung für die Anwohner in Sechshelden gegenüber dem heutigen Zustand deutlich reduziert. Die Gesamtbauzeit ist mit rund 6 Jahren veranschlagt. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 110 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. Das Regierungspräsidium Gießen hat vor kurzem die Planunterlagen der Stadt Haiger sowie den zu beteiligenden Fachbehörden und Versorgungsunternehmen vorgelegt. Wie die Behörde mitteilt, haben diese nun bis zum 06. Oktober 2017 die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Außerdem liegen alle Unterlagen vom 07. August bis 06. September 2017 bei der Stadtverwaltung Haiger öffentlich zur Einsichtnahme für interessierte Bürgerinnen und Bürger aus. 1. Planänderung: Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hat auf Antrag von Hessen Mobil das straßenrechtliche Anhörungsverfahren zur ersten Planänderung zum Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich rund 113 Millionen Euro und werden vom Bund getragen. Die Gesamtbauzeit ist mit rund sechs Jahren veranschlagt. Die A 45 ist die wichtigste Straßenverbindung zwischen den Metropolregionen Rhein-Ruhr und Rhein-Main. Aufgrund der stetig steigenden Verkehrsbelastung ist der Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden unter Berücksichtigung eines sechsstreifigen Ausbaus geplant. Das Bauvorhaben erstreckt sich vom Parkplatz (PWC) ‚Auf dem Bon‘ bis zur Anschlussstelle Dillenburg auf einer Länge von rund 2,2 km. Mit eingebunden in die Planung sind neben dem Ersatzneubau der Brücke der Ausbau der PWC Anlage ‚Am Schlierberg‘ mit zusätzlichen Pkw- und Lkw-Stellplätzen, der Neubau von zwei Regenrückhaltebecken und zwei Stützwänden sowie der Neubau umfangreicher Lärmschutzanlagen. Zum Schutz der Anwohner des Stadtteils Sechshelden vor Verkehrslärm sind auf der Brücke und entlang der Strecke auf beiden Seiten 5,5 bis 6,5 m hohe Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von rund 2.500 m vorgesehen. Für das Projekt wurde das Anhörungsverfahren zur Planfeststellung bereits im Juli 2017 durch das RP eingeleitet. Die Unterlagen lagen vom 07. August bis 06. September 2017 zur allgemeinen Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Haiger aus. Das nun eingeleitete erste Planänderungsverfahren wurde erforderlich, da eine aktuelle Auswertung der Verkehrssituation der A 45 zeigte, dass die tatsächliche Verkehrsentwicklung deutlich über der bisher prognostizierten lag. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Stand Januar 2018 eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung verbunden mit einer Prognose für das Jahr 2030. Die zu erwartenden Verkehrssteigerungen wurden in die 1. Planänderung eingearbeitet. Aufgrund der gestiegenen prognostizierten Verkehrsbelastung wurde auch eine Aktualisierung der immissionstechnischen Untersuchung und der Luftschadstoffuntersuchung erforderlich. Daraus ergab sich für vier weitere Gebäude in Sechshelden im Bereich der Gemeindestraßen ‚Schlierberg‘, ‚Hartstraße‘ und ‚Brunkelstraße‘ dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz. Außerdem wurden den Unterlagen zwei ergänzende Gutachten beigefügt, die sich mit den Auswirkungen des Lärms während der Baudurchführung sowie der Verschattung des Bauwerks auf die angrenzende Bebauung auseinandersetzen. Bei der technischen Streckenplanung, dem Brückenbauwerk selbst und bei den Abmessungen der Lärmschutzwände ergeben sich keine Veränderungen. Die Grundstücksbetroffenheiten bleiben ebenfalls unverändert. Von Montag, 10. September bis einschließlich Dienstag, 09. Oktober, liegen die geänderten Unterlagen sowie die ursprünglichen Planunterlagen in der Stadtverwaltung Haiger zur Einsichtnahme öffentlich aus. Dann haben Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte die Möglichkeit, sich zu den Änderungen zu äußern. Personen, die von der Planänderung betroffen sind, anerkannte Landesnaturschutzverbände und sonstige Vereinigungen können bis zum 09. November Einwendungen bei der Stadt Haiger oder auch beim RP Gießen einlegen. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Neben der öffentlichen Auslegung vom 10. September bis 09. Oktober bei der Stadtverwaltung Haiger sind außerdem alle Planunterlagen sowie der Bekanntmachungstext über die Internetseite des RP Gießen (rp-giessen.hessen.de) in der Rubrik Presse und weiter zu Öffentliche Bekanntmachungen sowie auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (www.uvp.verbund.de) zugänglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich das RP – gegebenenfalls in einem Erörterungstermin – mit allen Einwänden und Stellungnahmen befassen. Alle Ergebnisse und Planunterlagen legt das RP Gießen abschließend dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vor, das dann über den notwendigen Planfeststellungsbeschluss (Baurecht) entscheidet. 2. Planänderung: Die nunmehr zweite Planänderung wird notwendig, weil aufgrund aktueller Rechtsprechung die Entwässerungsplanung überarbeitet werden musste und die lärmtechnische Untersuchung aktualisiert wurde. Dies hatte zum Ergebnis, dass die aktiven Lärmschutzmaßnahmen angepasst werden mussten. Die Lärmschutzwände nördlich und südlich der Talbrücke wurden auf eine Höhe von 7,25 m erhöht. Außerdem ist eine zusätzliche Lärmschutzwand in der Mitte der Fahrbahn mit einer Höhe von 5,00 m vorgesehen. Ebenso erfolgte eine Ermittlung der Gesamtlärmbeurteilungspegel unter Berücksichtigung aller schalltechnisch relevanten Verkehrswege (Autobahn, Bundesstraßen und Bahnstrecke) im Untersuchungsgebiet. Als Folge der geänderten Schallschutzbauten war weiterhin eine Aktualisierung der Emissionsberechnungen und des Verschattungsgutachtens notwendig. 3. Planänderung: Die 3. Planänderung umfasst ergänzte Unterlagen zu Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Planänderung wurde festgestellt, dass einige Gebäude bei den Lärmuntersuchungen bislang nicht betrachtet wurden. Zusätzlich wurde das Baulärmgutachten hinsichtlich der Vorbelastung korrigiert. Zudem wurde die Luftschadstoffberechnung und die Stickstoffbetrachtung auf Grundlage der neuen Version des Handbuchs Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA) 4.2 - statt zuvor HBEFA 4.1 – aktualisiert. Wegen der sich aus der neuen Stickstoffberechnung ergebenden Änderungen ist der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und die bestehenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen für die FFH Gebiete DE-5215-305 „Krombachswiesen und Struth bei Sechshelden“ und DE-5215-306 „Dill bis Herborn-Burg mit Zuflüssen“ angepasst worden. Neu erarbeitet wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-5215-308 „Wald und Grundland um Donsbach“, welches bisher nur im Rahmen der FFH-Vorprüfung betrachtet wurde. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden.
Zuletzt aktualisiert: 29.09.2022
Icon UVP-Vorhaben
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Icon Errichtung und Betrieb GtL-Pilotanlage
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) 09.03.2021 Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft Gz.: I16 – BA03340 – 17/2021 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG, Az.: 17/2021 - Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH. Neubau einer Anlage zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen in industriellem Umfang (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphati-sche oder aromatische). A. Sachverhalt Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof eine Schmierstoffraffinerie die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV grundsätzlich genehmigungspflichtig ist (Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Mit Antrag vom 08.02.2021, eingegangen am 12.02.2021, beantragte die Firma bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abtei-lung für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft die Genehmigung einer Versuchsanlage ge-mäß § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV. Aufgrund der durch § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV beantragte Versuchsanlage, soll das Genehmigungsverfahren nicht wie vorgesehen im förmlichen Ver-fahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt werden, sondern im vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die zuständige Behörde geprüft und für erfüllt befunden. Auf dieser Grundlage wird eine Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes für den Neubau einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang zur Herstel-lung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, alipha-tische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV durchgeführt. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Infor-mationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf es bei einem Neuvorhaben, dass in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch die zuständige Behörde. Die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anla-gen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; stellt nach Nr. 4.2, Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 UVPG vorgese-hen ist. 2 Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Antragsunterlagen der Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH (Az. 17/2021) beinhalten, insbesondere unter Kapitel 14, Angaben zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Anhand der Antragsunterlagen und des FHH-Atlas sowie des FHH-Informationssystems wurde die Prüfung durch die BUKEA nach § 7 UVPG durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der allgemeinen Prüfung des Einzelfalls Bei der konkreten Anwendung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ist zwischen der Sach-verhaltsermittlung, die zunächst die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG ermittelt, und der Einschätzung der Erheblichkeit dieser nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG zu unterscheiden. Alleine die in Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG genannten Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen, die gebildet werden aus den Merkmalen des Projektes und den Standortmerkmalen, entscheiden in Verbindung mit den Maßstäben des Fachrechtes über die Frage der UVP-Pflicht. Die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vor-habens einbezogen werden, die erheblich nachteilig sein können. Zur Beurteilung der nachfolgenden Kriterien wird sowohl auf die seitens des Betreibers im Antrag gemachten Angaben (insbesondere Kapitel 14), als auch auf das durch die ARU Inge-nieurgesellschadt mbH durchgeführte Gutachten zur Vorprüfung zur UVP verwiesen. 1. Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof, Neuhöfer Brücken-straße 127 – 152 in 21107 Hamburg, eine Schmierstoffraffinerie die nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV genehmigt ist. Im Betriebsbereich befinden sich neben der nach Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigten Schmierstoffraffinerie, weitere genehmigungsbedürftige Anlagen (Feuerungsanlagen, Wasserstoffelektro-lyse). Am Standort befinden sich demnach verschiedene Produktionsanlagen, mehrere Lageranlagen und diverse Umschlagseinrichtungen. Das gesamte Werk hat somit eine Ausdehnung von ca. 500.000 m² und ist durch eine Hochwasserschutzwand und Zäune gegen Zutritt von außen gesichert. Das beantragte Vorhaben umfasst den Neubaus einer Anlage zur Herstellung von Koh-lenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Für diese Anlage wird eine Flächeninanspruchnahme von 660 m² seitens des Antragsstellers angegeben. Die Produktionsmenge der geplanten Anlage ist verhältnismäßig gering. 3 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben oder Tätigkeiten Für den Betrieb der Anlage sind Einbindungen in die bestehende Schmierstoffraffinerie geplant. So kommt es zum Beispiel zu Einbindungen an die Wasserstoffanlage, die Entsalzungsanlage, die Abwasseranlage und die thermische Nachverbrennung (inkl. Betriebsfackel). Geltende Genehmigungen der Anlagen werden trotz der Einbindung in die Schmierstoffraffinerie eingehalten und überwacht. 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt. (660 m²). Für den Betrieb der geplanten Anlage werden keine Änderungen an oberirdischen Ge-wässern oder eine Verlegung von Gewässern vorgenommen. Durch das Verfahren kommt es zu einer direkten Einleitung des Brauchwassers in ein Oberflächengewässer. Dieses wird jedoch durch die aufgrund der Schmeristoffraffinerie bestehenden Abwas-serbehandlungen gereinigt und gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingeleitet und kontinuierlich überwacht. Eine direkte Entnahme von Wasser ist nicht vorgesehen. In der geplanten Anlage wird vollentsalztes Wasser eingesetzt. Dieses wird über die Infrastruktur der Raffinerie zur Verfügung gestellt. Die geplante Fläche ist lauf Angaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebens-räume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer besonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Na-turschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es han-delt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgischen Landesrecht. Es werden keine Eingriffe in Biotope oder Schutzgebiete vorgenommen. 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes Im Rahmen des Betriebs der Versuchsanlage werden keine produktionsbedingten Ab-fälle erzeugt. Andere Abfälle z.B. ölverunreinigte Betriebsmittel, Verpackungen etc. werden gemäß den bestehenden Entsorgungs- und Verwertungswegen fachgerecht gehandhabt. Anfallendes Abwasser wird über die betriebsinternen Verfahren und die anschließende Abwasserbehandlungsanlage behandelt. 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen: Luftverunreinigungen Im Betrieb der Pilotanlage wird überschussiger Stickstoff (N2) in die Umgebung abge-geben. Dazu kommen Kleinstmengen von <0,1 kg/h an Prozessgasen/Restgasen, die in regelmäßigen Abständen zur Gasanalytik aus dem Prozess entnommen werden und anschließend über kleine Lanzen in die Atmosphäre abgegeben werden. Weiterhin wird ein Restgasstrom der thermischen Verbrennung im Ofen der VDU zugeführt. 4 Die geplante Anlage erzeugt somit keine direkten und relevanten Luftschadstoffemis-sionen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf Immissionen von Luftschad-stoffen im Umfeld der Pilotanlage hinsichtlich des Schutzgutes der menschlichen Ge-sundheit wie auch dem Schutz von Ökosystemen sind zusammenfassend nicht zu er-warten. Geruch Bei dem Betrieb der Anlage sind keine Geruchsemissionen zu erwarten. Lärm und Erschütterungen Durch die Pilotanlage ergeben sich Änderungen in Bezug auf Geräuschemissionen, die sich auf die Geräuschimmissionssituation im Umfeld der Anlage einwirken könnten. Die Anlagenteile und Equipments der geplanten Pilotanlage sind jedoch seitens des Herstellers bereits so ausgelegt, dass die einschlägigen Schallleistungspegel innerhalb der Container den Anforderungen der Arbeitsplatzgrenzwerte Rechnung tragen. Inner-halb des Containers ist zudem kein ständiger Arbeitsplatz vorgesehen. Der maximale Schallleistungspegel wird mit 84 dB(A) für den Prozesscontainer angegeben. Erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation sind daher für das Anlagenumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS im Industriegebiet nicht zu erwarten. Erschütterungen treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. Boden- und Gewässerverunreinigungen Alle Medien, die für den Herstellungsprozess erforderlich sind und in die Anlage geführt werden sind als nicht wassergefährdend eingestuft. In dem Prozesscontainer werden Produkte gewonnen, die mit einer WGK1 gekenn-zeichnet sind. Der Container wird daher mit einer Auffangwanne mit Eignungsnachweis ausgestattet. Dieser wird zudem technisch überwacht. Die Rohrleitungen werden als technische dicht ausgeführt. Die Lagerbehälter werden doppelwandig und mit einer Überfüllsicherung ausgeführt. Die Anforderungen an die geltenden Regelungen werden eingehalten. Zudem wird je 8h Schicht die Anlage auf Undichtigkeiten überprüft. Die Abfüllung erfolgt nur unter Aufsicht des Betriebspersonals und wird manuell ge-steuert. Die Verladepumpe befindet sich in einer eigenen Auffangwanne. Zusätzlich wird der Boden der gesamten Halle mit FD-Beton ausgeführt. Die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe und die Anforderungen der Löschwas-serrückhaltung erfolgt gemäß den Anforderungen. 5 Gewerbliches Abwasser Das anfallende Abwasser wird in den verschiedenen Reinigungsstufen der Raffinerie eingebunden und einer Vorreinigung unterzogen. Anschließend fließt es gemeinsam mit den andern Prozessabwässern in die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch eine kontinuierliche Messung/Überwa-chung sichergestellt. Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung Beeinträchtigungen durch Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wis-senschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Hinblick auf: 1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien Gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 der 12. BImSchV sind Stoffe oder Ge-mische, die in Anhang 1 aufgeführt sind. Die in Anhang 1 angegebenen Mengen-schwellen dienen dabei in erster Linie der Ermittlung, ob es sich um einen Betriebsbe-reichen der oberen oder unteren Klasse handelt. Da die Fa. H&R Ölwerke Schindler GmbH bereits dem Betriebsbereich der oberen Klasse zugeordnet ist und sich die neu zu errichtende Anlage in diesem Betriebsbereich befindet, spielen die in Anhang 1 ge-nannten Mengenschwellen für diese Entscheidung nur eine nachrangige Rolle. Die Mengenschwellen in Anhang 1 können jedoch vor dem Hintergrund des KAS-1 auch für die Betrachtung herangezogen werden, ob ein sicherheitsrelevantes Anlagen-teil oder ein sicherheitsrelevanter Betriebsbereich vorliegt. Somit kann indirekt eine Ge-fährdung der jeweiligen Stoffe abgeleitet werden. Für den Gefahrenbereich der Gewässerverunreinigung (H440, H410) übersteigt die La-germenge die 0,5% Mengenschwelle (500 kg) um das 7,5-fache. Auch die 2,0 % Men-genschwelle (2.000 kg) wird überschritten. Aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Anforderungen der AwSV ist dieses Gefährdungspotential dennoch als sehr gering ein-zustufen. Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgeschriebene Art der Lagerung und des Transportes keine Gefahren von den Stoffen für Gewässer und Boden ausge-hen können. Für den Gefahrenbereich Entzündbarkeit ergibt sich folgendes Bild: Vergleicht man die Mengen der einzelnen Stoffe, auch hinsichtlich deren Handhabung isoliert mit deren 0,5 %-Mengenschwelle, so lässt sich festhalten, dass die Stoffe ein-zeln betrachtet unterhalb der 0,5%-Mengenschwellen liegen. Addiert man die Quotien-ten der im Prozess befindlichen Stoffe so liegt auch dieser Wert mit 0,832 unterhalb von 1. Berücksichtigt man das Durchflusskriterium für kontinuierlich durchflossene Sys-teme des KAS 1 von kg/10 min, so verringert sich der Quotient der im Prozess befind-lichen Stoffe um den Faktor 6 auf 0,138. Der Quotient für die Lagerung liegt mit 0,6 ebenfalls unter 1. Gemäß der StörfallVO wird für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsbereiches die Summe der Einzelquotienten einer Kategorie gebildet und somit alle vorhandenen 6 Mengen einer Kategorie betrachtet. Die Betrachtung aller Stoffe der Kategorie P, un-abhängig von der Art der Anwesenheit ergibt einen Quotienten von 1,432 bei Berück-sichtigung einer stündlichen Freisetzungsmenge. Der Wert reduziert sich auf 0,842, wenn das 10-Minuten-Kriterium angesetzt wird. Beim Betrieb der Anlage kann somit aufgrund der potentiell gefährlichen Stoffe ein Un-fallrisiko durch Brand, Explosion oder Leckagen nicht restlos ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der Technologie ist zudem zu beachten, dass die Erzeugnisse unter unterschiedlichen Betriebsparametern gehandhabt werden. Demnach werden beide Stoffe im Prozess unter erhöhtem Druck und Temperatur verarbeitet (20 bar; 5-8 °C oder 50 °C). Hinsichtlich der Lagerung ist zu erwähnen, dass dies unter Normal-bedingungen stattfindet (1 bar; Außentemperatur). 1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemesse-nen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes Die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle wird durch die getroffenen Maßnahmen gering gehalten. So wurde für das Vorhaben eine Hazard and Operability (HAZOP) Studie vorgenommen. Im Anschluss daran wurden alle ermittelten Schaltungen einer Safety Inegrity Level (SIL) Risikoanalyse unterzogen. Ergebnis dieser Risikoanalyse ist, dass lediglich das Überfüllen der drei Pufferbehälter mit einer Schaltung in der Qua-lität „SIL1“ verhindert werden muss. Zudem wurde eine sicherheitstechnische Stellung-nahme eines nach § 29b BImSchG zugelassenen Sachverständigen erarbeitet. Insgesamt kann der Einschätzung des Gutachters, dass keine erheblichen Auswirkun-gen auf die Umwelt und ihre Bestandteile vorliegen gefolgt werden. Hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes lässt sich festhalten, dass dieser durch das hier geplante Vorhaben nicht erweitert wird. 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Was-ser oder Luft Durch den Einsatz von gefährlichen Stoffen in der geplanten Anlage können Risiken für die menschliche Gesundheit durch Verunreinigungen der Luft oder Wasser nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen werden die Risi-ken jedoch auf ein Minimum reduziert. 2. Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher-weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nut-zungskriterien): Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine 7 Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt (660 m²). Das Vorhaben findet ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgrundstück statt und hat damit keine Nutzungsänderungen zur Folge Die bestehende Nutzung des Gebietes wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Natur und Landschaft werden durch das Vorhaben weder genutzt noch umgestaltet. 2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien): Es handelt sich um ein bestehendes Industriegebiet. Die geplante Fläche ist lauf An-gaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer be-sonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Naturschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es handelt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgi-schen Landesrecht. 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Ge-biete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkri-terien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in seiner Ausweisung von Schutzgebieten im unmittelbaren Umfeld des geplanten Anlagestandorts keine FFH-/ Natura 2000-Ge-biete ausgewiesen. In einer Entfernung von 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-305 (FFH) im kom-pletten Bereich der Hamburger Unterelbe. Das Gebiet umfasst dabei die gesamte Un-terelbe von der Landesgrenze bei Geesthacht bis nach Wilhelmsburg. Der Standortbo-gen kann unter https://www.hamburg.de/content-blob/13121064/aab411a4a06a55567af061800c9a2885/data/ffh-hamburger-un-terelbe.html abgerufen werden. In einer Entfernung von etwa 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-302 (FFH) und umfasst den Bereich Heuckenlock/Schweenssand. Der Standortbogen kann unter https://www.hamburg.de/conten-blob/13121066/34f5c71f3b843ace1c747c672764b268/data/ffh-heuckenlock-schweenssand.html eingesehen werden. In einer Entfernung von etwa 5,4 km befindet sich im Süd-Westen zudem ein Natura 2000-Gebiet. Für die geplante Anlage sind bei beiden FFH-Gebieten keine Einschränkungen darge-stellt. 8 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. Die nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) sind: NSG Moorgürtel: 4,3.km süd-westlich NSG Heimfelder Holz: 5,1 km südlich NSG Rhee: 5,8 km östlich NSG Auenlandschaft Obere Tideelbe 6,1 km östlich NSG Holzhafen 6,9 km nord- östlich 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzge-setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Es befinden sich keine Nationalparke oder Nationale Naturmonumente in der näheren Umgebung 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes: Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreser-vat ausgewiesen. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Die nächstgele-gene Landschaftsschutzgebiet sind: LSG Moorburg 2,4 km süd-westlich LSG Neuland 5,3 km süd- östlich LSG Wilhelmsburger Elbinsel 3,6 km östlich LSG Altona-Südwest, Ottensen 3,6 km nördlich 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes: In der näheren Umgebung der Anlage sind keine Naturdenkmäler ausgewiesen. Das nächstgelegene Naturdenkmal „Uhlenbuschbracks“ befindet sich in ca. 3,5 km Entfer-nung in süd-östlicher Richtung. Zudem befindet sich 5,3 km westlich das ND Gutsbrack. 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesna-turschutzgesetzes: In Hamburg sind alle Bäume und Hecken, die unter die Baumschutzverordnung fallen, als geschützte Landschaftsbestandteile zu betrachten. Im Rahmen des Vorhabens sol-len keine Bäume und Hecken entfernt werden. 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die geplante Anlage befindet sich in keinem geschützten Biotop. Das nächstgelegene geschützte Biotop ist eine ca. 180 m entfernt liegende Wattfläche „Biotop Nr. 54“. Wei-terhin befindet sich in ca. 560 m Entfernung ein Trockenrasen „Biotop 6“. Für die allge-meine Vorprüfung seitens des dafür beauftragten Büros wurden die Erhebungsbögen zur Biotopkartierung berücksichtigt. Das Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass ein Eingriff oder ähnliches durch das Vorhaben nicht stattfindet 9 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge-biete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Ab-satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes: Wasserschutzgebiet: Süderelbmarsch/Harburger Berge ca. 3.500 m südwestlich Heilquellenschutzgebiete: Hierzu können dem FHH-Portal keine Angaben entnommen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass solche Gebiete in Hamburg nicht vorhanden sind. Hochwasserrisikogebiet: Das Risikogebiet zieht „Tideelbe mit Neuwerk“ zieht sich durch den kompletten Hafen. Das geplante Vorhaben ist jedoch durch Hochwasserschutzmaßnahmen gesichert. Der private Hochwasserschutz des Polder 70 (Polder Neuhof West Dkm 0+043 bis 0+900) wurde 2017 bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantragt und in den folgenden Jahren umgesetzt. Überschwemmungsgebiet: Das Vorhaben befindet sich nicht ich einem Überschwemmungsgebiet. Das nächste Überschwemmungsgebiet befindet sich mehr als 7 km entfernt. 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Um-weltqualitätsnormen bereits überschritten sind: Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgte im deutschen Recht durch das BImSchG und den darauf gestützte Rechtsverordnungen. Im Hamburger Stadtgebiet sind laut 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Freien und Hansestadt Hamburg (2017) Überschreitungen des NO2-Immissionswertes gemäß 39. BImSchV an Verkehrsmessstationen zu verzeichnen. Zusätzliche Gewässerbelastungen gibt es durch das geplante Vorhaben nicht. 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes: Nicht zutreffend für das betroffene Industriegebiet. Die Flächennutzung entspricht der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung. Bei Einhaltung der Luft- und Lärmemissi-onsbegrenzungen ist kein Nutzungskonflikt mit den angrenzenden Nutzungen zu be-sorgen. 2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Boden-denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbe-hörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind: Das nächstgelegene Baudenkmal/Gebäudeensemble „Köhlbrandbrücke“ befindet sich in ca. 560 m Entfernung in nördlicher Richtung. In einer ähnlichen Entfernung liegt öst-lich ein Schulgebäude. Das nächstgelegene Ensemble liegt ca. 930 m südlich. Es handelt sich um einen La-gerhauskomplex am Blumensand. 10 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: 3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographi-sche Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen vo-raussichtlich betroffen sind. 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen: 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen: 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen: 3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen: 3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer be-stehender oder zugelassener Vorhaben: 3.7 die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden: Unter Berücksichtigung der v.g. Gesichtspunkte werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wie folgt beurteilt: Geographisches Gebiet Das Betriebsgelände liegt in dem ausgewiesenen Industriegebiet. In der Nachbarschaft sind Industrie- und Lagerbetriebe angesiedelt. Es ist mit keinen bzw. nur geringfügigen Auswirkungen auf das geographische Gebiet zu rechnen. Luftverunreinigungen Laut Genehmigungsantrag gehen Emissionen von Prozessgase, Stickstoff und Rest-gase von der geplanten Anlage aus. Der Restgasstrom wird der VDU zur thermischen Nutzung zugeführt. Hierbei entstehen somit keine direkten Emissionen aus der geplan-ten Anlage. Wenn die über Schornsteine o.ä. abgeleiteten Emissionen in Summe die in Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft genannten Bagatellmassenströme nicht übersteigen, sind keine wei-teren Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Immissionskenngrößen vorzu-nehmen. Diffuse Emissionen dürfen dabei 10 % der genannten Werte nicht überschrei-ten. Die Bagatellmassenströme der TA Luft werden nicht überschritten, aus diesem Grund findet eine Betrachtung der Immissionen in Form einer Immissionsprognose folglich nicht statt. Laut Gutachten entfaltet die geplante Anlage bereits in der näheren Umgebung keine nennenswerten Immissionen, die die Schutzgüter nach § 1 BImSchG beeinträchtigen können. Daher ist ein Einwirken auf die detailliert beschriebenen Gebete selbst unter pessimistischer Annahme nicht zu erwarten. 11 Lärm Emissionen durch Lärm werden durch die Technische Anleitung zum Schutz der Allge-meinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-sche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche ge-regelt. Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissions-richtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeur-teilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Die in dem Antrag an-gegebenen maximal auftretenden 84 dB(A) an der Anlage müssen folglich an dem maßgeblichen Immissionsort einen Wert von 70 dB(A) einhalten werden(außerhalb von Gebäuden Im Industriegebiet). Das zugrunde liegende Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation für das Anla-genumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS nicht zu erwarten sind. Dieser Aspekt wird falls Notwenidg während des Verfahrens nochmal genauer durch die zuständige Dienststelle untersucht und ggf. durch Nebenbestimmungen im Be-scheid geregelt. Risiken von Störfällen, Unfallrisiko Die Anlage unterliegt dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. Die Änderung be-wirkt keine Änderung des angemessenen Sicherheitsabstandes und auch keine erheb-liche Gefahrenerhöhung. Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hinsichtlich Risiken von Störfällen und Unfällen zu erwarten. Abfallentsorgung Gegenüber dem bisherigen Betrieb wird sich die Art und Menge der Abfälle nicht ver-ändern. Es werden im Rahmen der Versuchsanlage keine produktbedingten Abfälle erzeugt. Zudem ist der Betreiber vertraut mit der fachgerechten Entsorgung von Abfäl-len, auch gefährlichen Abfällen. Eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist sicherge-stellt. Schutzgut Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Der Umgang und die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe erfolgt gemäß der ge-setzlichen Anfoderungen. Es ist daher mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkun-gen auf Boden und Gewässer zu rechnen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfä-higkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Eingriffe auf Bodendenkmäler bzw. archäologisch bedeutsame Funde sind ausge-schlossen. Durch das Vorhaben können keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden. 12 4. Gesamtergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG hat nach überschlä-giger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das dem Antrag beiligende Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: Nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Recherche kann festgestellt werden, dass die geplante Anlage den Schutzpflichten des § 5 BIm-SchG genügt. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind ebenso keine erheb-lichen nachteiligen Auswirkungen auf die ausgewiesenen Schutzgebiete, wie z.B. Na-turschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler verbunden. Ebenfalls werden keine Eingriffe in bereits entwickelte Bi-otopstrukturen oder Eingriffe in Bereiche vorgenommen, die für faunische Arten wert-voll sind. Diese ausführliche Vorprüfung zeigt, dass keine Anhaltspunkte für erhebliche nachtei-lige Umweltauswirkungen vorliegen und somit nach hiesiger Ansicht eine UVP nicht erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert: 10.03.2021
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Icon L 33, vierstreifiger Ausbau der Landesstraße 33 von Hönow bis Stendaler Straße (Berlin), 2. Deckblattplanung
Das Vorhaben beinhaltet den Ausbau einer bisher zweistreifigen Straße zu einer vierstreifigen Straße und schneidet randlich ein Landschaftsschutzgebiet. Im Vorhabensbereich befinden sich Oberflächengewässer. Die Straße wird von einer stark lückigen Allee gesäumt. Es liegt zudem in einem stark besiedelten Gebiet am Ostrand von Berlin mit einer sehr hohen Verkehrsdichte. Zum Ausbau gehören beidseitige Geh- und Radwege und eine Lärmschutzwand mit Anliegerstraße im Bereich der Hönower Ortslage.
Zuletzt aktualisiert: 03.03.2025
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Icon Ausbaustrecke Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL, PA 16, Bahnhof Köpenick und Parallelmaßnahmen S3 Ost
Wesentlicher Inhalt des Vorhabens sind u.a. der Bau eines neuen Regionalbahnsteiges zwischen den Fernbahngleisen im Bahnhof Köpenick, Bau eines dritten Fernbahngleises, Bau eines Kehrgleises, Anpassung der Gleislagen, Neubau der EÜ Hämmerlingstraße, Neubau der EÜ Wuhle einschließlich Wuhletalweg, Neubau der EÜ Bahnhofstraße, Verbreiterung der vorhandenen EÜ Forum in Richtung Norden, Erweiterung des Empfangsgebäudes EÜ/EG Bahnhof Köpenick nach Süden, Neubau einer Personenunterführung Ostzugang am östlichen Bahnsteigende des Bahnhofes Köpenick mit Zugängen zum S-Bahnsteig und zum neuen Regionalbahnsteig, Neubau einer Fußgängerüberführung Westzugang vom S-Bahnsteig mit entsprechendem Treppenaufgang im Bereich des westlichen Widerlagers der EÜ Bahnhofstraße, Neubau/Anpassung von Stützbauwerken aufgrund der Lageverschiebung der Fernbahngleise nach Süden sowie der S-Bahngleise nach Norden und Neubau von Lärmschutzwänden.
Zuletzt aktualisiert: 23.08.2019
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Icon BAB 66 - Neubau des Riederwaldtunnels in Frankfurt am Main
Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Neubau der Bundesautobahn (BAB) 66, Frankfurt am Main – Hanau, Teilabschnitt Tunnel Riederwald, einschließlich des Autobahndreiecks Frankfurt – Erlenbruch (BAB 66/BAB 661) und der Anschlussstelle Frankfurt – Borsigallee (BAB 66/K 870) in Frankfurt am Main hier: Anhörungsverfahren für die Änderungen des Plans vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 17d FStrG i. V. m. §§ 76 Abs. 1 und 73 HVwVfG - Planänderungsverfahren Tunnel einschließlich AD Erlenbruch, Obere Ebene und Lärmschutz betreffend • die Anpassung der Planung an geltende Regelwerke und zur Kostenoptimierung, • die Umsetzung von Vorbehalten aus den Planfeststellungsbeschlüssen der Jahre 2007 und 2011 sowie • die Überarbeitung des Immissionsschutzes auf der Grundlage der für das Prognosejahr 2030 erstellten Verkehrsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert: 18.11.2020
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