Logo Logo
  • Start
  • Suche
  • Karte
  • Dashboard
  • Über
  • |
  • Kontakt
  • Start
  • Suche
  • Karte
  • Dashboard
  • Über
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
Was suchst Du?
Umweltinformationen werden gesucht. Bitte warten...
Filter filter_list Filter einstellen

Begrenze die Suche räumlich

search
2.077 Ergebnisse
2.077 Ergebnisse
Anzeigen:
Icon Umweltverträglichkeitsprüfung für die Grundwasserentnahme des Wasserverbandes Hümmling in Lorup
Der Wasserverband Hümmling, Rastdorfer Straße 18, 49757 Werlte, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 20.12.2023 eine Erlaubnis i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen I – IV in Lorup, Gemarkung Lorup, Flur 35, Flurstücke 224/1, 263/2, 189/5 und 181/1, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.
Zuletzt aktualisiert: 30.05.2025
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Erteilung einer Erlaubnis für eine Grundwasserförderung zum Zwecke der Trinkwassergewinnung/-versorgung
Die Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG (SW Soltau) betreiben auf Basis einer bereit seit 19 Jahren bestehenden Bewilligung für das Wasserwerk Schüttenbusch (WW Schüttenbusch) Grundwasserentnahmen über mehrere Vertikalfilterbrunnen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Der neue Br. 8 ersetzt den Bestandsbrunnen Br. 1, dessen Standort aufgrund der Grundwasserbeschaffenheit (steigende Mineralisation des Grundwassers) aufgegeben werden musste. Geplant ist eine jährliche Entnahmemenge von max. 250.000 m³ aus dem Brunnen 8. Die SW Soltau haben daher mit Datum vom 11.03.2022 die Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) zum Zwecke der Trinkwassergewinnung/-versorgung beantragt. Die Gesamtentnahme durch das WW i.H.v. 2.000.000 m³/a bleibt unverändert. Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 85/2, Flur 1, Gemarkung Soltau. Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen. Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können. Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP). Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation besteht. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 11.05.2022 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Die Erlaubnis wurde mit Datum vom 12.05.2022 erteilt, sie ist jederzeit widerruflich. Az. 66-32-5042 Soltau, 21.06.2022 Landkreis Heidekreis Der Landrat Im Auftrag (von Geyso)
Zuletzt aktualisiert: 21.06.2022
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Erteilung auf Änderung einer Erlaubnis für eine Grundwasserförderung zum Zwecke der landw. Beregnung
Die Ottenhof GbR hat mit Datum vom 27.08.2021 die Änderung (Mengenerhöhung) einer Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) für die Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beantragt. Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 58/1, Flur 1, Gemarkung Gilmerdingen. Es besteht eine bis zum 31.12.2035 befristete Erlaubnis zur Förderung von max. 100.000 m³/Jahr bei einer Begrenzung von max. 120 m³/h. Es wird eine Erhöhung auf max. Jahresgesamtentnahmemenge von ca. 152.000 m³/Jahr sowie der stdl. Förderrate von 160 m³/Std. beantragt. Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen. Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können. Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP). Demnach ist unter der Annahme, dass bei den beantragten Flächen im Beregnungszeitraum kein kapillarer Aufstieg bis in den Wurzelraum von den relevanten angebauten Kulturen erfolgt, eine durchschnittliche Zusatzregengabe von 78,6 mm/a auf 19,2,3222 ha zulässig. Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation (u.a. 3-Jahres-Bericht) ist auferlegt. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 20.09.2021 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Az. 66-32-2242 Soltau, 28.02.2022 Landkreis Heidekreis Der Landrat Im Auftrag (von Geyso)
Zuletzt aktualisiert: 28.02.2022
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Erlaubnisverfahren Grundwasserentnahme The Family Butchers Nortrup GmbH & Co.KG
Die Firma The Family Butchers Nortrup GmbH & Co. KG hat die Erlaubnis nach §§ 8 – 10 WHG beantragt, Grundwasser in einer Gesamtmenge von 750.000 m³/Jahr zu entnehmen. Das geförderte Grundwasser dient der betrieblichen Wasserversorgung. Die Grundwasserentnahme soll aus den folgenden Brunnen erfolgen: Brunnen 11: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 97/5 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 300.000 m³/a Brunnen 12: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 101/7 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 300.000 m³/a Brunnen 9: Gemeinde Notrup, Gemarkung Nortrup, Flur 10, Flurstück 111/1 in einer Menge von bis zu 80 m³/h, 1.800 m³/d, 150.000 m³/a Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Zuletzt aktualisiert: 04.11.2022
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Planfeststellungsverfahren zur Neuaufnahme eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand unter Freilegung des Grundwassers im Bereich
Die Fa. SAS Rohstoffe u. Entsorgung GmbH hat zur Sicherung der Rohstoffversorgung in der Region Hannover die Neuaufnahme eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand unter Freilegung des Grundwassers im Bereich der Stadt Lehrte – Steinwedel auf einer Fläche von ca. 23,8 ha beantragt. Zur Entscheidung über den Antrag hat die Region Hannover ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingeleitet, in dem auch die Umweltverträglichkeit nach UVPG des geplanten Vorhabens geprüft wird.
Zuletzt aktualisiert: 04.09.2020
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Kiessandgewinnung in Elze
Die Vorhabenträgerin Bettels Rohstoffe GmbH & Co. KG erhält den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Kieswerkes in Elze auf einer Fläche von ca. 74 ha mit einer Abbaumenge von rund 4.117.000 m³ Kiessand mittels Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grundwasser.
Zuletzt aktualisiert: 17.04.2025
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Antrag der enercity AG auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme aus dem Fuhrberger Feld durch die Wasserwerke Elze-Berkhof und Fuhrberg mit den Fassungen Lindwedel, Berkhof und Fuhrberg
Die enercity AG' versorgt rund 700.000 Menschen in der Landeshauptstadt Hannover, in der Stadt Laatzen, in überwiegenden Teilen der Städte Seelze und Langenhagen sowie in Teilen von Hemmingen, Pattensen und Ronnenberg mit Trinkwasser. Darüber hinaus erfolgt eine indirekte Versorgung großer Teile des Wassergewinnungsgebietes „Fuhrberger Feld" über eine Lieferung von Trinkwasser an den Wasserverband Nordhannover. Zur Deckung des Trinkwasserbedarfs betreibt die enercity AG drei Wasserwerke im Umland von Hannover und bezieht Trinkwasser von der Harzwasserwerke GmbH und der Harzwasser-Kommunale Wasserversorgung GmbH. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme „Fuhrberger Feld" aus den Fassungen Lindwedel und Berkhof (Wasserwerk Elze-Berkhof) sowie Fuhrberg (Wasserwerk Fuhrberg) läuft am 31. Dezember 2020 aus. Mit der bis dahin geltenden Bewilligung der ehemaligen Bezirksregierung Hannover vom 02.05.1990 (mit Änderungen vom 28.01.1992, 27.10.1997 und der Region Hannover vom 09.09.2013) ist die Gesamtentnahme auf 41 Mio. m3/a Grundwasser begrenzt. Mit Vorlegen dieser Antragsunterlagen werden die auslaufenden Wasserrechte für die Fassungen Lindwedel, Berkhof und Fuhrberg („Fuhrberger Feld") im selben Umfang wie zuvor über 41 Mio. m3/a beantragt. Gleichzeitig wird mit Vorlage der Antragsunterlagen der Vorzeitige Beginn zur Entnahme von Grundwasser aus den Fassungen Lindwedel, Berkhof und Fuhrberg ab dem 01.01.2021 beantragt. Die beantragte Entnahmemenge mit einer Gesamthöhe von 41 Mio. m3/a verteilt sich auf die einzelnen Fassungen mit 7 Horizontalfilterbrunnen und 68 Vertikalfilterbrunnen wie folgt: Fassung Lindwedel: 2 Brunnen, max. Fördermenge Jahr 6 Mio. m3, max. Fördermenge am Tag 40.000 m3 Fassung Berkhof: 68 Brunnen, max. Fördermenge Jahr 16 Mio. m3, max. Fördermenge am Tag 60.000 m3 Fassung Fuhrberg: 5 Brunnen, max. Fördermenge Jahr 19 Mio. m3, max. Fördermenge am Tag 96.000 m3 Gesamthöhe Entnahme: max. Fördermenge Jahr 41 Mio. m3, max. Fördermenge am Tag 196.000 m3 Gegenüber dem bestehenden Entnahmerecht wurden unter Abwägung ökologischer und betrieblicher Belange folgende Anpassungen vorgenommen: · Optimierung der Förderkonstellationen der Brunnenfassungen zueinander (siehe Kap. 3.6.3, Teil A1 Erläuterungsbericht), · Verzicht auf eine Wiederbeantragung fassungsbezogener Entnahme-Mehrmengen (siehe Kap. 3.5, Teil A1 Erläuterungsbericht), · Reduktion der gemäß der gültigen Rechtsvorgabe zur Bedarfsberechnung (RdErl. d. MU v. 29.05.2015 - 23-62011/010) ansetzbaren Sicherheitszuschläge (siehe Kap. 3.5, Teil A1 Erläuterungsbericht). Die hier beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der enercity AG wie auch für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und Region Hannover notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht nebst Anlagen (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weiterführende Ausführungen (Teil B). Teil A 1. Erläuterungsbericht 2. Übersichtskarte 3. Karte des Versorgungsgebietes und der Rohwasserleitungen 4. Lageplan der Förderbrunnen mit Flurstücksbezeichnungen und Eigentümerverzeichnis 5. Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen 6. Karte des aktuellen Messstellennetzes und der Pegel 7. Karte des Wasserschutzgebietes 8. Übersichtskarte Altablagerungen 9. Übersichten zur Wasserqualität des Grund-, Roh- und Trinkwassers 10. Wasserbedarfsprognose Teil B 1. Geohydrologisches Gutachten 2. Hydrologisches Gutachten 3. Bodenkundliches Gutachten 4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung 5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 9. Konzept zur Beweissicherung Der UVP-Bericht ist Bestandteil der Antragsunterlagen Teil B 7. Da sich das Verfahren auch auf Flächen des Landkreises Celle und des Landkreises Heidekreis erstreckt, ist es zweckmäßig, dass das Verfahren einheitlich von einer Behörde durchgeführt wird. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat die Region Hannover hierzu als zuständige Behörde bestimmt. Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Eine UVP ist erforderlich. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.
Zuletzt aktualisiert: 06.11.2023
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen I, II und III für Produktionszwecke in Haren (Ems)
Die Emsland Frischgeflügel GmbH, Im Industriepark 1, 49733 Haren, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 12.01.2024 eine Erlaubnis i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen I, II und III für Produktionszwecke in Haren (Ems), Gemarkung Emmeln, Flur 9, Flurstücke 25/6 und 25/13, beantragt. Die aktuelle wasserrechtl. Erlaubnis ermöglicht eine Grundwasserentnahme aus den vorh. Brunnen I, II und III in einer Gesamtmenge von 240 m³/h, 4.000 m³/d und 1,1 Mio. m³/a. Zur Deckung des steigenden Wasserbedarfes für Produktionszwecke wird die dauerhafte Grundwasserentnahme aus den drei Brunnen in einer Gesamtmenge von bis zu 240 m³/h, 4.800 m³/d und 1,23 Mio. m³/a beantragt. Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für dieses Vorhaben die UVP-Pflicht. Der dazu erforderliche Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde am 12.01.2024 vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert: 13.05.2024
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Antrag des OOWV auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme gem. §§ 8, 9 und 10 WHG* über 14,3 Mio m³/a für das Wasserwerk Thülsfelde, Fassungen A bis F
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV), Georgstr. 4 in 26919 Brake hat mit Antrag vom 05.07.2016 gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) beim Landkreis Cloppenburg die Erteilung einer Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für das Wasserwerk Thülsfelde, Fassungen A bis F, in einer Menge von insgesamt bis zu 14.300.000 m3/Jahr zur Aufbereitung, Fortleitung und Verwendung als Trink- und Brauchwasser im gesamten Versorgungsgebiet des Wasserwerks Thülsfelde beantragt. Das Grundwasser soll dabei von vierzig Brunnen gefördert werden. Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In diesem ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil integriert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert: 17.04.2024
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
Icon Antrag auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme zu Zwecken der Trinkwasserversorgung aus der Wassergewinnungsanlage Deisterquellen für die Stadtwerke Barsinghausen GmbH (Region Hannover) UVP-Vorprüfung
Die Stadtwerke Barsinghausen (Region Hannover) planen die Fortführung der Grundwassergewinnung aus den Wassergewinnungsanlagen „Deisterquellen“ im Deister (11 „Quellenstandorte“ im Festgestein). Die bestehende Bewilligung vom 29.12.1995 über eine Entnahme in Höhe von 1,2 Mio. m³ pro Jahr läuft zum 31.12.2024 aus. Zur Fortsetzung der Grundwassergewinnung und zukünftigen Sicherung der Wasserversorgung beabsichtigen die Stadtwerke Barsinghausen erneut die Beantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung in Höhe von 1,14 Mio. m³ pro Jahr. Die durchschnittliche mittlere Entnahmemenge (passive Entnahme) beträgt rd. 0,8 Mio. m³ pro Jahr.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2023
Icon UVP-Vorhaben
open_in_new
1661 - 1670 von 2.077 Ergebnissen
first_page arrow_left_alt 163 164 165 166
167
168 169 170 171 arrow_right_alt last_page

Räumliche Begrenzung der Suche festlegen

Umweltinformationsportal des Landes Niedersachsen
Logo
©
Niedersächsisches Ministerium für
Umwelt, Energie und Klimaschutz
Über Kontakt Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
MVP