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Icon N-ERGIE AG, Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck
Bekanntmachung Antrag der N-ERGIE AG, Am Plärrer 43, 90429 Nürnberg auf Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck Anhörungsverfahren nach § 65 ff Umweltverträglickeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. v. m. Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung für das obengenannte Vorhaben nach §§ 18,19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG. 1. Beschreibung des Vorhabens Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Trinkwasserleitung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck einschließlich der Herstellung erforderlichen Einrichtungsflächen und temporärer Grundwasserabsenkungen. Die N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg, plant zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung die Ersatzerneuerung der im Jahr 1885 gebauten Trinkwasser-Fernleitung Ursprung, die zwischen dem Wasserwerk Ursprung in der Gemeinde Leinburg und dem Hochbehälter Schmausenbuck in Nürnberg verläuft. Die Wasserleitung ist zwingend notwendig, um die Wassergewinnungen Ursprung/Obermühle und Krämersweiher mit dem Hochbehälter Schmausenbuck zu verbinden. Die Leitung soll in den kommenden Jahren auf ihrer gesamten Länge ersatzerneuert werden. Die Länge der neuen Leitung beträgt 13,925 km. Die Fernleitung liegt zum Großteil im Gebiet des Landkreises Nürnberger Land und zu einem kleinen Teil im Stadtgebiet Nürnberg. Sie durchquert zu einem wesentlichen Anteil Bannwald, kreuzt mehrere Gräben und Bäche, die Autobahnen BAB A 3 und BAB A 9, das Naturschutzgebiet „Flechtenkiefernwälder südlich von Leinburg“ Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete „Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ (6532-372), „Rodungsinseln im Reichswald“ (6533-371) und das Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“ (6533-471). Im Untersuchungsgebiet (UG) kommen vereinzelt hochwertige Vegetations- und Biotoptypen vor (§ 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG). Der Bau der Leitung erfolgt überwiegend als offene Verlegung einer Stahlleitung DN 600, wobei eine Baufeldbreite von durchschnittlich 14 m erforderlich ist. Abschnittsweise ist eine grabenlose Erneuerung durch Einzug der neuen Rohrleitung in die Bestandleitung geplant. In Bereichen mit hohem Grundwasserstand ist eine bauzeitliche Wasserhaltung nötig. Der geplante Leitungsverlauf folgt i. d. R. der Bestandsleitung. In Teilbereichen ist davon abweichend eine Verlegung der Leitung in eine bestehende Hochspannungs-Freileitungstrasse geplant. Über der Leitung ist ein Schutzstreifen von 2 x 4 m Breite erforderlich, welcher dauerhaft gehölzfrei zu halten ist. Bauzeitlich werden darüber hinaus Flächen für Baustraßen, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Diese werden nach Bauende wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Betriebsbedingte Auswirkungen betreffen die regelmäßige Pflege (Mahd) des sog. Schutzstreifens, um ein Aufkommen von Gehölzen zu vermeiden. Die Bauausführung ist in Bauabschnitten über einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren jeweils außerhalb der Wintermonate geplant. Die Unterquerung der BAB A9 ist bereits realisiert und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil des Untersuchungsgebiets ist mit Wald bestockt. Zerschnitten und unterbrochen wird der Waldbestand von Verkehrswegen (Bundesautobahnen A 3 und A 9, Gemeindeverbindungsstraße Heiligenmühlstraße), einzelnen großen Lichtungen (Wiesen am Wasserwerk Forsthaus und im FFH-Gebiet „Rodungsinseln im Reichswald“ bei Brunn) und Schneisen (Hochspannungsleitung/ Freileitungstrassen). Die Waldflächen werden durch Forstwege erschlossen, welche als Rad- und Wanderwege genutzt werden. Von besonderer Bedeutung für die Naherholung von Nürnberg ist der knapp 3 km im Bereich der Maßnahme verlaufende „Sandweg“. Im Bereich des Vorhabens verläuft östlich der Autobahn A 3 in Süd-Nord-Richtung der Röthenbach, der durch die Leitung unterquert wird; von Westen fließt der Reingraben dem Röthenbach zu. Er verläuft im Bereich der Grünlandflächen bei Brunn südlich der Fernleitung, quert diese aber in den Waldflächen westlich davon. Westlich der BAB A 3 verläuft der Schneidersbach. Dieser ist von der geplanten Baumaßnahme selbst nicht berührt, da in diesem Abschnitt die Fernleitung Ursprung bereits mit Baumaßnahmen an der BAB A 3 erneuert wurde. Im Bereich der bestehenden Freileitung kommen stellenweise kleinflächige, temporär wasserführende Stillgewässer vor. 2. Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Antrag liegt zusammen mit den zugehörigen Planunterlagen sowie dem UVP-Bericht in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 • bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 112 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, jeweils mit vorheriger Terminvereinbarung, • bei der Gemeinde Leinburg, Haidelbacher Straße 3, 91227 Leinburg 1. Stock, Zimmer 13, zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von15.00 bis 18.00 Uhr, • bei der Gemeinde Winkelhaid, Penzenhofener Str. 1, 90610 Winkelhaid, Rathaus, 1. OG Zimmer 19 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Montag von 13.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, • beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, 2. OG Zimmer 233 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag 7.30 bis 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt des Landratsamtes Nürnberger Land unter www.nuernberger-land.de / Serviceleistungen / Bauen und Wohnen / Wasser und Gewässer / Wasserrechtliche Verfahren veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BayVwVfG). Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftrittes des Landratsamtes Nürnberger Land ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG). 3. Einwendungen Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 9 UVPG bzw. jeder/jede, dessen/deren Belange durch das obengenannte Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 21.03.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den unter Nr. 3 genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Nürnberger Land die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung zur Zulassung des beantragten Vorhabens wird in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG bekannt gemacht sowie der Bescheid in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG zur Einsicht ausgelegt (§ 27 UVPG). 4. Umweltverträglichkeitsprüfung Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Dort erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens (§ 4 UVPG). Das Vorhaben wird auf Antrag der Vorhabensträgerin einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1/§ 7 Abs. 3 UVPG unterzogen. Die Planfeststellungsbehörde erachtete das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig. Die Antragsunterlagen enthalten einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten den nach § 16 UVPG vorzulegenden UVP-Bericht. Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und dem Landratsamt Nürnberger Land erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 19 Abs. 3 UVPG zugänglich zu machen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dar. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt hiermit gemäß § 19 UVPG. 5. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabensträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1c) DSGVO. Lauf a. d. Pegnitz, 23.12.2024 Zimmermann Landratsamt Nürnberger Land SB 21.2 Wasserrecht und Bodenschutz
Zuletzt aktualisiert: 07.05.2026
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Icon Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen
I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.
Zuletzt aktualisiert: 24.06.2025
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